Flex-Deckel für Biogasanlagen erreicht – Übergangsfrist für Anlagenbetreiber läuft

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Betreiber von Biogasanlagen und bestimmten Biomethananlagen, die ihren Strom direkt vermarkten, können seit dem EEG 2012 die sog. Flexibilitätsprämie beanspruchen. Diese hat zum Ziel, Anreize für eine flexible, marktorientierte Stromerzeugung zu setzen.

Die Flexibilitätsprämie können Betreiber von Anlagen in Anspruch nehmen, die bis zum 31.7.2014 in Betrieb genommen wurden. Sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Moment, in dem die Prämie – verkürzt gesagt – zum ersten Mal beansprucht wird. Die Flexibilitätsprämie muss also nicht bereits bei Inbetriebnahme der Anlage beansprucht werden, sondern man kann das auch nach einer späteren Flexibilisierung der Anlage nachträglich noch tun.

Kurz nach ihrer Einführung wurde die Flexibilitätsprämie vor dem Hintergrund der aufkommenden „Tank/Teller“-Debatte gedeckelt. Sobald in Summe eine Leistung von 1.350 MW flexibler Leistung erreicht ist, sollte die Förderung für neue Flexibilisierungen nach einer Übergangsfrist auslaufen. Dieser „Flexdeckel“ wurde mit dem Energiesammelgesetz zum 1.1.2019 auf 1.000 MW abgesenkt, dafür wurde eine längere Übergangsfrist von 15 Monaten eingeführt (wir berichteten).

Die Bundesnetzagentur hat nun mitgeteilt, dass der Flexdeckel zum 31.7.2019 mit einer gemeldeten Leistungssumme von 1.028 MW erreicht wurde. Damit ist die gesetzliche Übergangsfrist in Gang gesetzt worden und endet somit am 30.11.2020. Für Anlagenbetreiber, die ihre Anlage flexibilisieren möchten, wird damit die Zeit knapp. Bis zum Ablauf dieser Frist in etwas über einem Jahr muss der Anlagenbetreiber zumindest die Meldung an das Marktstammdatenregister abgeben.

Das bedeutet praktisch, dass bis dahin die Wirtschaftlichkeit der Flexibilisierung geprüft, die Genehmigung (unter Beachtung der neuen Verordnung über mittlere Feuerungsanlagen) beantragt und der Netzanschluss für die vergrößerte Anlage mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden muss. Nach Erhalt der Genehmigung und der Einspeisezusage müssen zudem die notwendigen Baumaßnahmen ausgeschrieben und umgesetzt werden. Nicht zuletzt muss der Anlagenbetreiber ein Umweltgutachten einholen und dem Netzbetreiber die Inanspruchnahme vorab mitteilen.

Es empfiehlt sich also, das Projekt Flexibilisierung baldmöglichst anzuschieben, um noch unter den Deckel schlüpfen zu können.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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