Geschenke an Geschäftsfreunde, TEIL 2 (Vorsicht beim Schenken!)

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Kennen Sie das auch? Das Jahr neigt sich dem Ende zu, es müssen verschiedene Weihnachtsfeiern jongliert werden, Geschenke wollen beschafft werden und zuhause kam auch schon die Frage auf, wie man Silvester dieses Jahr verbringen wolle. Wenigstens gibt es ein wenig Hilfe von Ihren Geschäftspartnern: Zumindest um Wein und Sekt müssen Sie sich keine Gedanken machen, den bringt der Postbote mit einem schönen Gruß vorbei. Vielleicht auch das eine oder andere Geschenk. Für Tante Karin reicht ja auch die schöne Packung Lebkuchen, und Onkel Ernst freut sich über die Hartwurstauswahl.

Aber irgendwie hat sich die Welt verändert. Sie bekommen nur noch Postkarten? Oder gar nur noch eine Email? Man schreibt, dass man in diesem Jahr lieber für einen guten Zweck gespendet hat (und Sie sich hierüber doch sicher mehr freuen als über eine weitere Flasche Wein)? Was soll denn das? Im letzten Jahr haben Sie es noch für einen Ausreißer gehalten. Aber das ruiniert jetzt doch mal wirklich Ihre Festvorbereitungen – und Ihre vorweihnachtliche Stimmung.

Alle werden vorsichtiger

Das liegt daran, dass die Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Korruptionsbekämpfung aktiver geworden sind. Die Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) treffen sowohl Amtsträger als auch Personen in privatwirtschaftlichen Unternehmen. Sie sollen das Vertrauen der Bevölkerung absichern, dass unbeeinflusst entschieden wird, vor allem im öffentlichen Dienst. Bei Geschenken, also unentgeltlichen Zuwendungen, von oder an Geschäftspartner(n) kann im Rahmen dessen schnell die Frage auftauchen, ob hiermit nicht gegebenenfalls ein weitergehenderer Zweck verfolgt wird.

Jedes Weihnachtsgeschenk, und sei es auch nur die kleine Packung Lebkuchen, gilt zunächst einmal grundsätzlich als Vorteil bzw. Zuwendung im Sinne der Korruptionstatbestände. Noch immer nicht abschließend geklärt ist aber die Frage, ab wann bzw. welchem Wert eine Zuwendung strafrechtlich relevant ist und man in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät. In diesem Zusammenhang wird dann immer die Frage aufgeworfen, ob die Zuwendung noch „sozialadäquat“ war oder über diese Grenze bereits hinausging. Entspricht die Leistung des Zuwendenden an den Dritten der Höflichkeit oder einer Gefälligkeit, so ist sie sozial üblich und wird gebilligt. In diesem Fall bewegt man sich im Rahmen des geltenden Rechts. Feste Grenzen für den Wert einer „noch sozialüblichen“ Zuwendung gibt es freilich nicht. Sofern es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, wird jeder Einzelfall gesondert gewürdigt.

Klare Regeln bevorzugt

Um Mitarbeitern und Führungskräften dennoch eine gewisse Sicherheit zu geben – Zuwendungen müssen nicht zwangsläufig nur Weihnachtspräsente, sondern können auch Einladungen zu Geschäftsessen sein –, haben viele Unternehmen im Rahmen von Compliance-Management-Systemen Zuwendungsrichtlinien erlassen, in denen ganz konkrete Handlungsanweisungen und auch Wertgrenzen für Zuwendungen festgelegt sind. Diese Richtlinien werden im Regelfall auch gegenüber dem zuständigen Aufsichtsgremium kommuniziert und von diesem genehmigt, sind also transparent und können vor strafrechtlicher Verfolgung schützen.

Sie können sich also trösten: Es liegt nicht an Ihnen und Ihrer abnehmenden Beliebtheit, wenn Sie weniger Geschenke erhalten! Aber es ist ja vielleicht auch ein Anlass, über das eigene Schenkverhalten nachzusinnen und zu überprüfen, welche Regeln eigentlich Ihr Haus aufgestellt hat.

Sollten Sie sich jetzt aber in der unglücklichen Lage befinden, in Ihrem Unternehmen für die Beschaffung und Verteilung der Geschenke verantwortlich zu sein, bereits kräftig Wein eingekauft haben und sich jetzt fürchten, die Flaschen zu verschicken, dann möchten wir Ihnen gern helfen. Schicken Sie uns eine Nachricht, wir geben Ihnen die Adresse der Redaktion. Denn uns können Sie nicht bestechen!

Prost und auf eine schöne Vorweihnachtszeit!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

 

 

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