Gleicher Zugang zum Regelleistungsmarkt für Stromspeicherbetreiber

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Betreiber von Stromspeichern wollen am Regelleistungsmarkt zu denselben Bedingungen teilnehmen wie alle anderen Anlagenbetreiber. Aber die Übertragungsnetzbetreiber sträuben sich seit langem dagegen: Konkret verlangten sie dafür als Präqualifizierung eine Mindestaktivierungszeit von 30 Minuten. Die Betreiber von anderen Anlagen müssen hingegen nur nachweisen, dass sie technisch dazu in der Lage sind, die angebotene Regelleistung mindestens 15 Minuten lang in positiver wie in negativer Richtung in vollem Umfang zu erbringen. Doch das ist vorbei.

Nunmehr gilt dies auch für Stromspeicher. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur lehnte am 2. Mai dieses Jahres einen Antrag der vier Übertragungsnetzbetreiber ab, von Speichern im Rahmen der Präqualifizierung eine Mindestaktivierungszeit von 30 Minuten zu verlangen. Die Antragsteller hätten „nicht substantiiert dargelegt“, dass ein solcher Zeitraum tatsächlich erforderlich sei, um die Netzbetriebssicherheit zu gewährleisten.

Die zugrunde liegende Verordnung zur Festlegung der Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb vom 2.8.2017 verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber nämlich dazu, einen Vorschlag für einen Mindesterbringungszeitraum zu erarbeiten, der nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Minuten betragen darf. Eine Nutzen-Kosten-Analyse soll die Entscheidung flankieren. Dabei gilt grundsätzlich ein Mindestaktivierungszeitraum von 15 Minuten. Eine Ausnahme sieht die EU-Guideline nur dann vor, wenn durch eine Nutzen-Kosten-Analyse ein anderer Zeitraum ermittelt wird oder wenn die jeweilige Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers einen längeren Zeitraum als 15 Minuten festlegt. An einer solchen tragfähigen Nutzen-Kosten-Analyse oder Antragsbegründung fehlt es. Insbesondere genügte der Bundesnetzagentur der pauschale Verweis auf eine mögliche Verkettung von Störfällen oder etwaige Großereignisse nicht. Vielmehr hätten die Übertragungsnetzbetreiber detailliert darlegen müssen, welchen Unterschied es in der jeweiligen Situation macht, dass Energiespeicher größer dimensioniert sind. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen.

Alle Speicheranlagen, die in den letzten Jahren unter der 30-Minuten-Anforderung zugelassen wurden, können nun verlangen, neu präqualifiziert zu werden. In diesem Zusammenhang dürften auch Schadensersatzansprüche (einschließlich entgangenen Gewinns) gegen die Übertragungsnetzbetreiber zu prüfen sein. Mit der 30-Minuten-Regel konnten die Speicherbetreiber nur mit einer reduzierten Leistung am Regelleistungsmarkt teilnehmen und nicht ihre volle Leistung vermarkten. Damit ist ihnen über die letzten Jahre ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Aber auch diejenigen, die mangels Zugang zum Regelleistungsmarkt von der Realisierung eines Speicherprojekts absahen, können wohlmöglich nun ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Aber den Beschluss der Bundesnetzagentur können die Übertragungsnetzbetreiber noch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anfechten. Auch steht noch die Nutzen-Kosten-Analyse auf europäischer Ebene aus. Mit dem Beschluss haben die Speicherbetreiber nun jedoch gute Argumente an der Hand.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Marcel Dalibor

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