Grenzen der Wahlfreiheit für den Netzanschluss von EEG-Anlagen weiter nicht geklärt

(c) BBH
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Windräder, Solarparks und Biogas-BHKWs dürfen ihren Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) an dem Netzverknüpfungspunkt ins Stromnetz einspeisen, der räumlich am nächsten liegt, außer, es existiert ein technisch und wirtschaftlich insgesamt kostengünstigerer Netzverknüpfungspunkt. Durchzuführen ist danach also ein sog. Variantenvergleich, in dem die Gesamtkosten aller technisch in Betracht kommenden Verknüpfungspunkte eines oder mehrerer Netze zu vergleichen sind. Der Verknüpfungspunkt, der insgesamt (Summe von Netzanschluss- und Netzausbaukosten) am wenigsten kostet, ist der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt, an den der Anlagenbetreiber den Anschluss seiner Anlage verlangen darf.

Weil dies aber aus Sicht des Anlagenbetreibers nicht immer zum optimalen Ergebnis führt, sieht das EEG seit 2009 ein Wahlrecht für den Anlagenbetreiber vor. Danach dürfen Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt wählen. Doch dieses Wahlrecht hat laut Gesetzesbegründung eine Grenze: Die Wahl darf – verkürzt gesagt – nicht rechtsmissbräuchlich sein. Wann aber ist die Grenze des Rechtmissbrauchs überschritten? Im EEG 2014 findet sich in § 8 Abs. 2 eine Antwort: Der Anlagenbetreiber darf wählen, „es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich“.

Galt diese Rechtslage, die also auf nicht mehr als unerhebliche – und damit offenbar auf maximal geringe – Mehrkosten des Netzbetreibers abstellt, aber auch schon unter der Vorgängerfassung der Norm, also § 5 Abs. 2 EEG 2009/2012? Diese Frage wird zum Teil verneint, möglicherweise gingen zwei landgerichtliche Urteile zuletzt in die ähnliche Richtung.

Aber stimmt diese Auffassung? Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2012 bereits im Leitsatz seines Urteils (Az. VIII ZR 362/11) entschieden, dass die Wahl rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Netzausbaukosten am gewählten Netzverknüpfungspunkt die am gesetzlichen nicht nur unerheblich überschreiten. Entscheidend ist danach also das Kostenverhältnis der Netzausbaukosten – und damit nicht der Gesamtkosten – ohne und mit Wahl des Anlagenbetreibers. Der BGH stellte weiter fest, dass jedenfalls eine Kostendifferenz von 60 Prozent nicht unerheblich sei. Ob die Grenze etwa bei 2, 5, 10 oder mehr Prozent zu ziehen ist, ließ der BGH jedoch ausdrücklich offen.

In der Folgezeit hatten sich zwei Landgerichte mit dem Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 zu befassen: Ein Urteil des Landgerichts (LG) Verden vom 23.2.2015 (Az. 10 O 57/12) verneinte einen Rechtsmissbrauch bei Mehrkosten von 23,06 Prozent. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; der Ausgang dieser Sache also völlig offen. Bereits kurz davor urteilte das LG Paderborn, (Urt. v. 4.2.2015; Az. 3 O 439/11), dass die Grenze des Rechtsmissbrauchs jedenfalls bei Mehrkosten des Netzbetreibers von mehr als 40 Prozent überschritten sei. Lediglich in einem Klammerzusatz findet sich ein Hinweis auf eine „Erheblichkeitsschwelle bei 25 Prozent“ sowie auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2008. Was das LG Paderborn damit sagen wollte, ist aber unklar. Denn in dem genannten Urteil setzt sich der BGH nicht mit der Ausübung des Wahlrechts auseinander: Ein Wahlrecht gab es, wie erwähnt, im EEG 2004 noch nicht. Ob das LG Paderborn für die Frage des Rechtsmissbrauchs stets eine Grenze von 25 Prozent heranziehen möchte, lässt sich dem Urteil damit nicht sicher entnehmen.

Jedenfalls ist es vor dem Hintergrund der beiden zitierten LG-Urteile zu früh, um eine Tendenz in der Rechtsprechung zum Wahlrecht zu erkennen, die in Richtung einer 25-Prozent-Grenze geht. „Nicht unerheblich“ dürften – zieht man den Duden heran – wohl nur minimale, geringfügige, unbedeutende Kosten des Netzbetreibers sein. Wir gehen deshalb weiterhin davon aus, dass eine Grenze von deutlich unterhalb 25 Prozent um einiges wahrscheinlicher ist. Vielleicht liegt diese sogar im einstelligen Bereich. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte eine Wahl eines anderen als des gesetzlichen Verknüpfungspunktes im Grundsatz wohl insbesondere dann möglich sein, wenn für den Netzbetreiber keine Mehrkosten entstehen. Dies wurde dann – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – erweitert um eine Wahl, die geringfügige Mehrkosten für den Netzbetreiber und damit für die Allgemeinheit der Netzkunden nach sich zieht. Es bleibt abzuwarten, wie sich Obergerichte und womöglich der BGH in dieser Frage positionieren werden.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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