Grundversorgung durch Entnahme: der Bundesgerichtshof stiftet Verwirrung

(c) BBH
(c) BBH

Wenn man als Haushaltskunde aus dem Netz (berechtigt) Energie entnimmt, schließt man einen Grundversorgungsvertrag ab. Bei dieser energierechtlichen „Binsenweisheit“ kommt es nicht auf die Menge der verbrauchten Energie an. Bei diesen eigentlich unstreitigen Grundsätzen kann es zukünftig kompliziert werden, wenn es um ein Mietshaus geht und sowohl Vermieter als auch Mieter Energie entnehmen. Denn dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) am 2.7.2014 in einem speziellen Fall ein Urteil gefällt (Az. VIII ZR 316/13): Kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen des Vermieters sollen diesen dann nicht zum grundversorgten Kunden machen, wenn anschließend Mieter bzw. Pächter deutlich mehr Energie verbrauchen. Diese Sichtweise des BGH kann für Grundversorger und Netzbetreiber erhebliche prozessuale und wirtschaftliche Konsequenzen haben.

Geklagt hatte der örtliche Grundversorger, der von dem Eigentümer eines Grundstücks gelieferte Strommengen in nicht unerheblicher Höhe bezahlt haben wollte. Der Eigentümer hatte das Grundstück nur wenige Tage später nach dem Kauf an seinen Sohn verpachtet, der dort eine Pizzeria betrieb und erhebliche Mengen an Strom verbrauchte. Der Pachtvertrag sah vor, dass der Pächter die Stromkosten aufgrund eines eigenen Stromliefervertrages tragen sollte. Der Pächter schloss in den folgenden Jahren jedoch weder einen schriftlichen Vertrag über die Stromlieferung ab, noch teilten er oder der Grundstückseigentümer dem Grundversorger mit, dass der Pächter (und gerade nicht der Eigentümer) Strom entnimmt. Dass auch der Eigentümer Energie entnommen hat, konnte nicht festgestellt werden.

In diesem Fall, so der BGH kommt kein Grundversorgungsvertrag mit dem Eigentümer und damit auch kein Zahlungsanspruch zustande. Die Möglichkeit zur Stromentnahme sei zwar grundsätzlich ein Angebot zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Aber Empfänger des Angebots sei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Energieversorger weiß, wer das ist.

Selbst wenn der Eigentümer des Grundstücks vor der Verpachtung Strom in geringfügigem Umfang – etwa zum Zwecke einer Besichtigung – entnommen habe, führe dies – unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten – nicht dazu, dass er damit einen unbefristeten Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen seien bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen, denn allen Beteiligten sei daran gelegen, stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen. Nur mit dieser Auslegung sei zu verhindern, dass man aufwendig –  und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose – mögliche Kleinstbezüge ermitteln muss, um festzustellen, wer Vertragspartner geworden ist.

Das Urteil des BGH mag zu einer pragmatischen Lösung in dem hier entschiedenen Einzelfall führen. Insgesamt hat sich für Grundversorger nun aber die Unsicherheit vergrößert, wer jeweils als grundversorgter Kunde in Anspruch genommen werden kann.

Bisher war es eindeutig so, dass auch geringe Verbräuche von Energie zu einem Grundversorgungsvertrag führen – einschließlich kurze Wohnungsbesichtigungen („Licht einschalten“) oder Renovierungsarbeiten. Dieses Ergebnis ist auch anhand der Vorgaben der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen und dem allgemeinen Vertragsrecht richtig und nachvollziehbar. Von diesen Grundsätzen macht der BGH nun – soweit erkennbar – erstmalig eine Ausnahme. Eine juristisch nachvollziehbare Begründung bleibt der BGH hierzu leider schuldig. Ebenso wird nicht näher konkretisiert, wann ein lediglich „geringfügiger“ Verbrauch eines Vermieters vorliegen soll.

Was tun? Wir sehen drei Möglichkeiten bzw. Handlungsalternativen:

  1. Der Grundversorger sollte grundsätzlich den Zahlungseingang seiner grundversorgten Kunden sehr eng überwachen. Wenn Zahlungen, insbesondere Abschlagszahlungen, bereits „von Anfang an“ nicht bezahlt werden, sollte schnell reagiert und geklärt werden, ob gegebenenfalls ein „Vermieter-Mieter-Fall“ vorliegt. Den damit verbundene Mehraufwand muss allerdings der Grundversorger selber tragen.
  2. Gerade mit größeren oder gewerblichen Vermietern bietet es sich an, für solche Fälle eine generelle Vereinbarung zu schließen, etwa in Form eines Rahmenvertrages. In dieser Vereinbarung kann die Energieversorgung von „Leerständen“ sachgerecht geregelt werden (etwa mit einem geringeren Grundpreis). Zugleich lassen sich hier Pflichten der Vermieter vertraglich fixieren, Ein- und Auszüge – und damit die jeweiligen grundversorgten Kunden – frühzeitig zu melden.
  3. Grundsätzlich ist es natürlich ebenfalls möglich, im Fall eines Leerstands die Entnahmestelle sperren zu lassen. Hiermit sind allerdings weitere Kosten verbunden, die grundsätzlich ebenfalls dem Grundversorger zur Last fallen.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...