Hübsch, aber kompliziert: Hier kommt KARLA!

(c) Martin Beckmann

Die Neigung der Bundesnetzagentur (BNetzA), ihren Beschlüssen niedliche Mädchennamen zu verleihen, scheint nicht zu bremsen: Nach „GABi“ und „GeLi“ hat die BNetzA am 24.2.2011 ihre lange angekündigte Festlegung in Sachen Kapazitätsregelungen und Auktionsverfahren im Gassektor (Az.: BK7-10-001) erlassen. Abkürzung: KARLA.

Inhaltlich kann von niedlich allerdings keine Rede sein: Mit großem Aufwand hat die BNetzA hier detaillierte Regelungen geschaffen, mit Hilfe derer Kapazitätsengpässe durch Überbuchung von vornherein vermieden werden sollen. Eine kaum überschaubare Zahl neuer Detailregelungen soll den Gasnetzzugang auf Fernleitungsebene künftig „vereinfachen“.

Die Festlegung richtet sich an die zwölf Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und betrifft ausschließlich Buchungen an Grenz- oder Marktgebietskopplungspunkten – laut Angaben der BNetzA rund 150 Punkte im Fernleitungsnetz.

Neu – und auch für die nachgelagerten Netzebenen von Bedeutung – ist insbesondere der in Anlage 1 zur KARLA enthaltene Standardkapazitätsvertrag. Dieser regelt entsprechend den Vorgaben der KARLA

  • die Bündelung von Ein- und Ausspeisekapazitäten bezogen auf feste und unterbrechbare Kapazitäten an so genannten gebündelten Buchungspunkten (Zusammenfassung Marktgebiets- und Grenzkopplungspunkte pro Flussrichtung),
  • die Nutzung der gebündelt buchbaren Kapazitäten,
  • standardisierte Kapazitätsprodukte,
  • ein Rückgaberecht für gebuchte, aber von Transportkunden nicht genutzte Kapazitäten an den FNB,
  • Einschränkungen der Renominierungsrechte.

Die erstmalige Nominierung muss nach KARLA weiterhin bis 14.00Uhr des Vortages geschehen. Die Renominierung kann künftig grundsätzlich nur in Höhe von mindestens 10 % und maximal 90 % der an dem Buchungspunkt gebuchten Kapazität vorgenommen werden. Nicht benötigte Kapazitäten können bis 14.00 Uhr des Vortages zurückgegeben werden. Die Datenbereitstellung durch Ausspeisenetzbetreiber wird durch KARLA nicht verändert.

Zum 1.10.2011 müssen bestehende Verträge grundsätzlich an den Standardkapazitätsvertrag angepasst werden. Für die Regelungen zu Nominierung und Renominierung ist die Umsetzungsfrist der 1.4.2012.

Ausnahmen gelten für die Bündelung von Kapazitäten an Grenzübergangspunkten zu ausländischen Netzbetreibern, soweit der jeweilige ausländische Netzbetreiber eine Bündelung nicht ermöglicht, und hinsichtlich der Bündelung von Kapazitäten und der Regelungen zur Renominierung für solche Verträge, die vor dem 1.8.2011 abgeschlossen wurden (oder werden). Für Altverträge ist insoweit zu beachten, dass die neuen Framework Guidelines on Capacity Allocation Mechanisms der europäischen Strom- und Gasregulierer (ERGEG) auf europäischer Ebene – bislang erst im Entwurf vorliegend – auch für Altverträge – mit fünfjähriger Implementierungsfrist – die Bündelung von Kapazitäten vorsehen.

Durch die Vorgaben der KARLA wird auch die von der Festlegung nicht unmittelbar adressierte Verteilernetzebene betroffen. Zwar werden die Datenmeldungen für Verteilernetzbetreiber durch KARLA nicht verschärft, so dass KARLA hier keine schwerwiegenden Auswirkungen haben wird. Jedoch werden auch auf der Verteilernetzebene Vertragsanpassungen notwendig werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Regelungen in Bilanzkreis- sowie in Ein- und Ausspeiseverträgen mit Fernleitungsnetzbetreibern. Zudem müssen solche Lieferverträge, die sich auf Marktgebietskopplungs- oder Grenzkopplungspunkte beziehen, künftig angepasst werden, was insbesondere für Gashändler ein wichtiges Thema werden wird.

Neu ist weiterhin das Konzept für die Primärkapazitätsplattform, auf der ab dem 1.8.2011 Kapazitäten versteigert werden sollen. Anlage 2 enthält (rechtlich nicht verbindliche!) Bedingungen für die Durchführung von Auktionen. Vorgesehen ist ein einstufiges Verfahren für Day-ahead-Kapazitäten und ein mehrstufiges Verfahren für die Versteigerung von Jahres-, Quartals- und Monatskapazitäten. Gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können nach Mitteilung an die BNetzA auch in einem anderen Verfahren versteigert werden, soweit die BNetzA dem konkret gewählten Verfahren nicht widerspricht. Generell sind Versteigerungsverfahren mit der BNetzA „abzustimmen“. Die „unverbindlichen“ Bedingungen werden im Rahmen der Abstimmungsprozesse richtungsweisend sein – sie gelten nach der Festlegung „als abgestimmt“.

Zwingend gibt KARLA allerdings vor, dass die Entgelte für Monats-, Jahres- und Quartalsprodukte die regulierten Entgelte sein müssen. Hieraus folgt auch, dass das Mindestgebot auf Basis dieser Entgelte zu ermitteln ist. Etwas anderes gilt für Day-ahead-Produkte. Für diese legt KARLA kein Entgelt fest. Auch im Auktionsverfahren ist daher kein Mindestgebot vorgegeben – die Auktionen können bei „0“ beginnen.

Festgelegt wurde hinsichtlich der Durchführung des Auktionsverfahrens weiterhin, dass die bei der Versteigerung erzielten Preise Aufschläge auf das regulierte Entgelt darstellen. Soweit der erzielte Auktionspreis das regulierte Entgelt nach Durchführung der Auktion übersteigt, ist er für die Engpassbeseitigung zu verwenden oder muss im Falle vorübergehender Engpässe zurückgestellt bzw. entgeltmindernd in den Netzentgelten berücksichtigt werden.

Aus Händlersicht ist KARLA grundsätzlich zu begrüßen: Neben einer engeren Verbindung der Handelspunkte wird insbesondere der kurzfristige Kapazitätsmarkt belebt.

Die Beschränkung der Renominierungsrechte wird aller Voraussicht nach zu einem liquiden Day-ahead-Markt führen. Hierdurch eröffnen sich neue Geschäftsmöglichkeiten und -modelle für Händler.

In Übereinstimmung mit den Vorgaben der neuen Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) bekräftigt KARLA außerdem die Abkehr sowohl vom bislang für die Vergabe von Kapazitäten angewandten „Windhund-Prinzip“ (first come first served) als auch vom so genannten „Flanschhandel“, d. h. vom Verkauf von Gasmengen an Marktgebiets- bzw. Grenzkopplungspunkten. Aus Händlersicht stellt dies einen erfreulichen Wendepunkt bezogen auf einen Hub-zu-Hub-Handel dar. Die Bündelung von Kapazitäten an Marktgebiets- bzw. Grenzkopplungspunkten führt insoweit dazu, dass der Händler einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen muss, der Ein- und Ausspeisungen an diesen Punkten einheitlich nominiert.

Das Netzzugangsregime soll durch KARLA insgesamt in wesentlichen Punkten handhabbarer gemacht, der Wettbewerb gestärkt werden. Zweifelhaft ist allerdings dennoch, ob hier nicht wieder allzu komplizierte Regelungen geschaffen wurden für ein Problem, das es in dieser Form an sich gar nicht geben müsste. Denn wie im Strom erfolgreich praktiziert, könnte auch der Gasnetzzugang ohne Kapazitätsbuchungen – und damit in der Folge auch ohne vertragliche Engpässe – verwirklicht werden.

Ob mit der umfangreichen KARLA tatsächlich eine Belebung des Gashandels einhergeht, ist somit keineswegs gesagt. Womöglich markiert sie nur einen weiteren Meilenstein in der fortschreitenden Verkomplizierung des Gasnetzzugangs, indem sie weitere neue Regeln für einen Markt aufstellt, der bereits im Überfluss mit komplexen Detailregelungen reguliert ist.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole

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