Investitionszuschüsse für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel

Wer eine Mini-KWK-Anlage bei sich zu Hause oder in seinem Unternehmen einbauen möchte, kann Förderung beantragen. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat dazu wieder ein neues Förderprogramm „Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel“ aufgelegt. Erste Anträge sind ab dem 1.4.2012 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich.

Bezuschusst werden Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 kWel, die in Bestandsbauten installiert werden – also solchen Bauten, für die vor dem 1.1.2009 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wurde. In Gebieten mit einem Fernwärmeanschluss- und Benutzungszwang findet eine Förderung nicht statt.

Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen und Gewerbetreibenden u.a. auch Contractoren, Kommunen und kommunale Unternehmen, sofern diese die KMU-Schwellenwerte unterschreiten. Gefördert werden ausschließlich KWK-Anlagen, die in der Liste der förderfähigen KWK-Anlagen enthalten sind. Ein Antrag auf Förderung ist unbedingt zu stellen, bevor der Lieferungs- oder Leistungsvertrag zur Installation der Mini-KWK-Anlage abgeschlossen ist. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wenn die Anlage installiert und alle erforderlichen Nachweise vollständig erbracht sind. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht; das BAFA entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Anlagenbetreiber erhält

  • im Leistungsbereich bis 1 kWel 1.500 €.

Für jede weitere installierte kWel erhält er

  • im Leistungsbereich zwischen 1 und 4 kWel jeweils 300 €,
  • für den Bereich zwischen 4 und 10 kWel jeweils 100 € und
  • für den Bereich zwischen 10 und 20 kWel jeweils 50 €.

Eine Mini-KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von 3 kWel wird demnach für den Leistungsbereich 1 kWel mit 1.500 € bezuschusst und für den Leistungsbereich darüber mit jeweils 300 € pro installiertem kWel, so dass die Förderhöhe 2.100 € beträgt (= 1.500 € + 2 x 300 €). Ab dem 1.1.2014 sinken dann die Fördersätze jährlich um 5 Prozent.

Neben der Installation einer förderfähigen Mini-KWK-Anlage, hat der Betreiber zusätzliche Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört u.a. die Verpflichtung, die Anlage grundsätzlich sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben und für diesen Zeitraum einen Wartungsvertrag abzuschließen. Über einen sachkundigen Dritten sind die Einhaltung der TA-Luft, die Primärenergieeinsparung von 15 Prozent bei Anlagen über 10 kWel und 20 Prozent bei Anlagen zwischen 10 und 20 kWel sowie ein Gesamtjahresnutzungsgrad von 85 Prozent nachzuweisen. Daneben muss die Anlage über einen Wärmespeicher sowie über effiziente Umwälzpumpen verfügen. Zudem ist die Durchführung eines hydraulischen Wärmeabgleichs erforderlich.

Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 3 kWel und mehr müssen u.a. über eine Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe und über sog. Smart Meter verfügen. Das BMU schafft damit Grundlagen für eine flexible Stromeinspeisung aus als „virtuelles Kraftwerk“ zusammengeschalteten Mini-KWK-Anlagen.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen

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