Ist eine Außenübergabe bei Strom- oder Gasanschlüssen zulässig?

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Wo hört der Netzanschluss auf? Wo fängt die Kundenanlage an? Das sind keine theoretischen Fragen. Die Antworten sind für jeden Anschlussnehmer und Netzbetreiber essentiell. Denn um den Netzanschluss, der das Versorgungsnetz mit der Kundenanlage verbindet, muss sich der Netzbetreiber kümmern. Demgegenüber ist der Anschlussnehmer für seine Kundenanlage verantwortlich. Die Kosten hat derjenige zu tragen, in dessen Verantwortungsbereich sie entstanden sind.

Die Grenze zwischen Netzanschluss und Kundenanlage wird für Stromnetze der allgemeinen Versorgung in Niederspannung durch die Hausanschlusssicherung und für die Gasnetze der allgemeinen Versorgung in Niederdruck durch die Hauptabsperreinrichtung definiert. In vielen Fällen liegen die Hausanschlusssicherung oder die Hauptabsperreinrichtung innerhalb eines Gebäudes. Dass eine solche Innenübergabe bei Strom-/Gasanschlüssen zulässig ist, wird allgemein anerkannt.

Streit gibt es hingegen darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergabepunkt zwischen Netzanschluss und Kundenanlage in Niederspannung/Niederdruck auch außerhalb eines Gebäudes bzw. an der Grundstücksgrenze liegen darf. Im Wasserbereich ist das in § 11 AVBWasserV ausdrücklich geregelt. Die Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin hat empfohlen, dass eine Außenübergabe bei Stromanschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen, bei Gasanschlüssen hingegen nie, zulässig sei. Im Rahmen von aktuellen Diskussionen über die Aktualisierung von technischen Vorgaben im Strom- und Gasbereich wurde ebenfalls verschiedentlich vertreten, dass sowohl die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) als auch die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) zwingend eine Innenübergabe vorschreiben. Die Folge wäre, dass sämtliche bestehenden Anschlüsse mit Außenübergabe auf Kosten des Netzbetreibers angepasst werden müssten.

BBH hat im Auftrag von 24 Netzbetreibern die Rechtslage ausführlich untersucht und dazu Umfrage-Daten von 60 Netzbetreibern ausgewertet. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die N(D)AV eine Außenübergabe weder bei Strom- noch bei Gasanschlüssen generell verbieten, sondern vielmehr als Möglichkeit vorsehen. Die Regelung des § 11 AVBWasserV ist für Strom- und Gasanschlüsse analog anwendbar. Der Netzbetreiber kann eine solche Außenübergabe einseitig vorgeben, solange er die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers wahrt und es einen sachlich-technischen Grund für die Außenübergabe im Einzelfall gibt. Fehlt dieser, ist die Zustimmung des Anschlussnehmers nötig. Technische Vorgaben sind in jedem Fall einzuhalten.

Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass technische Regelwerke, die bislang eine Außenübergabe beschreiben, nicht angepasst werden müssen. Ebenso dürften Strom- und Gasanschlüsse mit einer Außenübergabe auf Basis der genannten Voraussetzungen in der Regel zulässig sein, so dass keine flächendeckende Anpassung von solchen Anschlüssen nötig ist.

Ansprechpartner: Dr. Thies Christan Hartmann/Klaus-Peter Schönrock

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