Jahresendstreß: Offenen Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen für 2010 droht Verjährung

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Jedes Jahr um diese Zeit gilt es nicht nur, die Öffnungszeiten der Kaufhäuser und die Lage der Weihnachtsmärkte im Auge zu behalten, sondern auch die Verjährungsfristen, die mit dem Jahresende auslaufen. Wer offene Forderungen gegen Kunden hat, die aus Verbrauchsabrechnungen resultieren, die im Jahr 2011 fällig geworden sind, muss wissen: Schlag Mitternacht am Silvesterabend des 31.12.2014 kann er sie nicht mehr eintreiben.

Es geht also insbesondere um die Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2010. Denn die wurde im Regelfall dem Kunden im Jahr 2011 zugestellt. Was von ihr noch offen ist, muss jetzt eingetrieben werden – sonst ist es womöglich zu spät.

Wie sieht die Rechtslage aus? Gemäß § 195 BGB verjähren Forderungen aus Versorgungsverträgen regelmäßig nach drei Jahren. Zu laufen beginnt die Frist gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er nach gefestigter Rechtsprechung dann, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 22.10.1986, Az. VIII ZR 242/85). Rechnungen der Energieversorger werden nach § 17 GasGVV/StromGVV bzw. § 27 AVBFernwärmeV/AVBWasserV frühestens zwei Wochen, nachdem die Rechnung zugegangen ist, fällig.

Somit beginnt für Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2011 fällig wurden, die Verjährung daher am 31.12.2011 zu laufen. Und am 31.12.2014 sind die drei Jahre Frist vorbei.

Wurden Forderungen hingegen erstmals im Jahr 2012 fällig gestellt – auch solche, die die Gas-, Strom- oder Fernwärmebelieferung im Jahr 2011 betreffen – beginnt die Verjährung erst am 31.12.2012. Das heißt, diese Forderungen verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2015.

Sofern es noch Kunden gibt, die ihre im Jahr 2011 zugestellten Rechnungen noch nicht vollständig bezahlt haben, ist jetzt schnelles Handeln gefragt. Bis zum 31.12.2014 sollte man verjährungshemmende Schritte einleiten – also beispielsweise Klage erheben oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Eine weitere Möglichkeit wäre, eine Verjährungsverzichtserklärung von den betreffenden Kunden einzuholen. Das macht aus unserer Sicht jedoch nur Sinn, wenn der Ausgang eines gerichtlichen Musterverfahrens abgewartet werden soll.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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