Jenseits des Mieterstroms: Weitere wichtige Änderungen im EEG 2017 beschlossen

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Am 29.6.2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ verabschiedet, und am 7.7.2017 hat das Gesetz nunmehr auch den Bundesrat passiert (wir berichteten). Im Windschatten des Mieterstromthemas sind eine Reihe weiterer wichtiger Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) beschlossen worden, über die wir im Folgenden berichten wollen.

Bürgerenergie

Bürgerenergiegesellschaften waren die „Gewinner“ der letzten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land: So waren über 90 Prozent der Zuschläge in der ersten Ausschreibungsrunde 2017 überraschenderweise auf Bürgerenergiegesellschaften entfallen. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber kurzfristig dazu entschlossen, die für Bürgerenergiegesellschaften bestehenden Privilegierungen teilweise auszusetzen. Konkret geht es um die Möglichkeit, ein Gebot in der Ausschreibung auch ohne eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) abgeben zu können. Im Zusammenhang mit den Realisierungsfristen nach dem EEG bedeutet diese Privilegierung, dass Bürgerenergiegesellschaften zwei Jahre mehr Zeit haben, um ihre Projekte zu realisieren. Wenn also zu viele Bürgerenergiegesellschaften einen Zuschlag erhalten, könnte – so die Sorge des Gesetzgebers – der Ausbau der Windenergie an Land ins Stocken geraten. Dies wäre vor dem Hintergrund der angestrebten Ausbauziele problematisch. Der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, dass in den beiden ersten Ausschreibungsrunden 2018 für Wind an Land auch Bürgerenergiegesellschaften eine Genehmigung nach dem BImSchG vorweisen müssen. Für die ausstehenden Ausschreibungsrunden in 2017 gelten die Vorschriften für Bürgerenergiegesellschaften aber unverändert fort. Nach einer Evaluierung der Ausschreibungsrunden für 2017 wird der Gesetzgeber entscheiden, ob die Regelung zur Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften insgesamt angepasst werden soll.

Freiflächensolaranlagen

Eine weitere Änderung betrifft die Freiflächensolaranlagen. In der Vergangenheit wurden teilweise Freiflächenanlagen errichtet, bevor ein Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst war. Mit Urteil (Az. VIII ZR 278/15) vom 18.1.2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass solche Freiflächenanlagen, obwohl sie baurechtlich ggf. zulässig errichtet wurden, keinen Förderanspruch nach dem EEG haben, und zwar endgültig und ohne Heilungsmöglichkeit. Hintergrund für diese Entscheidung war die Vergütungsvoraussetzung im EEG 2012, wonach die EEG-Vergütung einen beschlossenen Bebauungsplan voraussetzt. Der Gesetzgeber hat nun mit dem Mieterstromgesetz den – insofern wortgleichen – § 48 EEG 2017 angepasst und diese scharfe Rechtsfolge deutlich abgemildert. Auch die Betreiber der Anlagen, die bereits vor Satzungsbeschluss errichtet und in Betrieb genommen werden, sollen künftig eine Marktprämie bzw. Einspeisevergütung verlangen können. Ein Anspruch auf EEG-Zahlungen besteht aber nur für Strom, der nach dem Beschluss über den Bebauungsplan eingespeist wird; die Förderdauer verkürzt sich also um den Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Freiflächensolaranlage und dem Beschluss des Bebauungsplans. Auch die Höhe des anzulegenden Wertes soll sich nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan richten. Über eine Ergänzung der Übergangsregelungen in § 100 EEG 2017 sollen diese Änderungen auch auf Bestandsanlagen erstreckt werden; allerdings lediglich mit Wirkung für die Zukunft.

Nach dem EEG 2009 waren die Anforderungen noch höher. Nicht eindeutig geregelt ist, ob auch diese Freiflächenanlagen von der Neuregelung erfasst sind.

Eigenversorgung

Im Bereich der EEG-Eigenversorgung finden sich im Wesentlichen zwei Änderungen zu besonderen Fallkonstellationen.

Die erste Änderung betrifft § 61f EEG 2017. Diese Vorschrift regelt, ob und inwieweit eine Bestandsanlage umlagefrei Eigenstrom erzeugen kann, auch nachdem der Betreiber gewechselt hat. Bisher war dies für Fälle der Erbschaft und bestimmte Rechtsnachfolgen vorgesehen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt waren. Für Fälle der Rechtsnachfolge war unter anderem eine Meldung zum 31.5.2017 erforderlich. Diese Frist wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert. Daneben wurde die Vorschrift um einige zusätzliche Anwendungsfälle – insbesondere im Zusammenhang mit sog. „Scheibenpacht-Modellen“ – ergänzt. Schließlich wurde die Rechtsfolgenseite stärker ausdifferenziert: Liegt ein Anwendungsfall des § 61f EEG 2017 vor, so soll der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage ab dem 1.1.2017 entfallen. Für den Zeitraum davor sieht die Norm hingegen bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht vor. Zu beachten ist, dass § 61 f EEG 2017 weiterhin unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission steht. Diese liegt bislang nicht vor.

Die zweite Änderung betrifft § 104 Abs. 4 EEG 2017. Diese Vorschrift ermöglichte es, durch eine Meldung zum 31.5.2017 bestimmte – bereits in der Vergangenheit umgesetzte – „Scheibenpacht-Modelle“ zu „amnestieren“. Auch diese Bestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU-Kommission. Da letztere bislang nicht vorliegt, wurde nun die maßgebliche Frist ebenfalls vom 31.5.2017 auf den 31.12.2017 verlängert. Die betroffenen Unternehmen haben in der Regel aus Vorsicht ihre Meldung zum 31.5.2017 abgegeben, da die nun beschlossene Gesetzesänderung nicht (sicher) absehbar war. Daher dürfte die Neuerung wohl eher geringe praktische Relevanz haben.

Sowohl die Fristverlängerung aus § 104 Abs. 4 EEG als auch die Änderungen in § 61f EEG sollen rückwirkend ab dem 1.1.2017 gelten.

Stromkennzeichnung

Eine Klarstellung zur Stromkennzeichnung von an privilegierte Letztverbraucher mit reduzierter EEG-Umlage gelieferte Strommengen wird in § 78 EEG 2017 und § 60a EEG 2017 aufgenommen. Mit diesen Neuerungen soll geregelt werden, dass die Lieferanten von stromintensiven Unternehmen den EEG-Stromanteil in der Stromkennzeichnung ausweisen können, auch wenn die EEG-Umlage gemäß § 60a EEG 2017 von den stromverbrauchenden privilegierten Unternehmen unmittelbar an die Übertragungsnetzbetreiber gezahlt wird. Bislang war offen, ob eine solche Ausweisung zulässig ist, da die EEG-Umlage durch den Letztverbraucher gezahlt wird, der selbst nicht zur Stromkennzeichnung berechtigt und verpflichtet ist.

Der EEG-Stromanteil bei der Lieferung von Mieterstrom kann künftig gegenüber den Mieterstromkunden ohne die Nutzung von Herkunftsnachweisen ausgewiesen werden. Stattdessen soll der Mieterstrom aus den Solaranlagen, wie er sich auf Grundlage des jeweiligen Jahresverbrauchs ergibt, als „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ gekennzeichnet werden. Für den Reststrom, der in einem Mieterstrommodell nicht aus der Erzeugungsanlage geliefert wird, gelten die allgemeinen Regeln zur Stromkennzeichnung weiter.

Windenergie auf See

Auch das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) wird an einzelnen Stellen ergänzt. Unter anderem wird eine Regelung eingefügt, wonach Gebotswerte in Ausschreibungen nicht negativ sein dürfen. Die Neuerung erfolgte vor dem Hintergrund der „Null-Cent-Gebote“ und der Sorge vor einem Wettbewerb um das niedrigste negative Angebot. Außerdem wird der Höchstwert in den Ausschreibungen von 12 ct/kWh auf 10 ct/kWh reduziert.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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