Juristen können alles – „natürlich“ Compliance?

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Was müssen Compliance-Verantwortliche, Anlageberater und Vertriebsbeauftragte können? Das soll in einer Verordnung geregelt werden, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit vorbereitet. Diese Verordnung wird für alle nach dem Kreditwesengesetz (KWG) lizensierte Energiehändler unmittelbar gelten. Sie wird aber voraussichtlich über kurz oder lang auch indirekt Geltung für alle anderen Energieversorger bekommen, die mit Strom und Gas handeln und Kunden energiebezogen beraten, etwa beim Energieportfoliomanagement, auch wenn diese Tätigkeiten nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegen. Sollte es in diesen Bereichen zu Fehlleistungen von Mitarbeitern des Versorgungsunternehmens kommen, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Gerichte und Behörden danach fragen werden, ob die Mitarbeiter die Voraussetzungen der in Rede stehenden Verordnung erfüllen.

Es lohnt sich daher, für alle im Energiehandel und der strukturierten Energiebeschaffung tätigen Versorgungsunternehmen sich mit dem Entwurf der sog. Wertpapierhandelsgesetz-Mitarbeiteranzeigeverordnung der BaFin näher zu befassen.

Fachleute gesucht … und Juristen?

Im Verordnungsentwurf werden die fachlichen Anforderungen an Compliance-Verantwortliche, Anlageberater und Vertriebsbeauftragte recht hoch gelegt. Sie sollen in jedem Fall den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums vorweisen müssen. Sofern ein Studium der Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen wurde, wird die erforderliche Sachkunde als Compliance-Verantwortlicher vermutet.

Dies ist für Juristen schmeichelhaft, wenn man bedenkt, welche Inhalte das juristische Studium derzeit prägen und dies mit dem beruflichen Alltag eines Compliance-Verantwortlichen in einem Finanzinstitut oder bei einem Energieversorger vergleicht. Der Verordnungsentwurf verlangt auf der rechtlichen Seite insbesondere Kenntnisse des Bank- und Wertpapieraufsichtsrechts und auf der praktischen Seite vor allem Kenntnisse von Wertpapierdienstleistungen und Funktionsweisen von Finanzinstrumenten. Ein kurzer Blick in die Juristenausbildungsgesetze der Länder zeigt – vorsichtig ausgedrückt –, dass diese Themen eher nicht im Vordergrund des Jurastudiums stehen. Aber man sagt ja nicht umsonst, dass ein deutscher Volljurist sich in alles hineinarbeiten kann …

Vor diesem Hintergrund ist es richtig, auch dem Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums mit Fachrichtung Bank-/Finanzdienstleistungen die Vermutung der Sachkunde für die Aufgabe des Compliance-Verantwortlichen zuzubilligen – hier dürfte eine deutlich größere Nähe zum Praxisalltag des Compliance-Verantwortlichen zu erwarten sein. Der erfolgreiche Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiums soll auch die Vermutung für eine ausreichende Fachkunde von Anlagenberatern und Vertriebsmitarbeitern begründen. Gleiches soll für bestimmte Sparkassen- und bankspezifische Spezialausbildungen gelten.

Energiewirtschaftliche Kompetenz akzeptieren

Aus Sicht von im Energiehandel und Energieportfoliomanagement aktiven Unternehmen ist diese auf das Bankwesen spezialisierte Regelung allerdings nicht hilfreich. Wegen der physikalischen Besonderheiten des Strom- und Gasmarktes sollten vielmehr auch betriebswirtschaftliche Hochschulabschlüsse mit den Fachrichtungen Energiewirtschaft /Energiehandel zum Anlageberater / Vertriebsmitarbeiter im Energiehandel qualifizieren (Und auch hier wäre für die erforderlichen Fachkenntnisse auf den konkreten Geschäftsumfang des jeweiligen Arbeitgebers abzustellen.)

Noch ein abschließendes Wort zur vorgesehenen „Alte-Hasen-Regelung“: Unabhängig von der Berufsausbildung soll die erforderliche Fachkunde als Compliance-Verantwortlicher sowie als Anlageberater und Vertriebsmitarbeiter vermutet werden, wenn der Mitarbeiter die jeweilige Funktion seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen ausübt. Dieser an sich sachgerechte Ansatz passt hinsichtlich des Zeitpunkts für den Energiehandel jedoch nicht. Anders als das Bank- und Sparkassenwesen existiert der Handel mit Strom und Gas sowie das Energieportfoliomanagement erst vergleichsweise kurze Zeit. Mitarbeiter mit Berufserfahrung von fünf Jahren und mehr sind in diesen Bereichen (noch) eher rar. Für den (lizenzierten) Energiehandel sollte die Verordnung daher einen späteren Zeitpunkt vorsehen.

Angesichts der aufgezeigten Probleme stellt es eine gewisse Beruhigung dar, wenn derzeit schon praktizierende Compliance-Verantwortliche, Anlageberater und Vertriebsbeauftragte ihre Tätigkeit ungeachtet ihrer Vorbildung bis Ende Mai 2013 weiter sollen ausüben dürfen. Welche Fachkunde diese Berufsgruppen nach Ablauf der geplanten Übergangsfrist letztlich werden aufweisen müssen, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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