Kabinett beschließt Verordnung zu Marktstammdatenregister

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Das geplante Marktstammdatenregister (MaStR) rückt näher. Kürzlich hat die dazu gehörige Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums das Bundeskabinett passiert. Sie setzt die gesetzlichen Regelungen um, die mit dem Strommarktgesetz in § 111e/f EnWG aufgenommen wurden. Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) tritt am 1.7.2017 in Kraft. Parallel wird das Register bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Betrieb genommen.

Die Regelungen stellen bekanntlich erhebliche Anforderungen an alle Netzbetreiber und sonstigen Marktakteure. Das Marktstammdatenregister soll nach Aussage der BNetzA künftig „das zentrale maßgebliche Register der Energiewirtschaft werden. Registrierungspflichtig sind alle Netzbetreiber (auch Betreiber geschlossener Verteilernetze), Messstellenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche im Strom- und Gasbereich sowie nahezu alle Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern. Neben den bereits bisher umfassten EEG-Anlagen sind grundsätzlich auch alle anderen Stromerzeugungsanlagen bis hin zu Notstromaggregaten und Netzersatzanlagen erfasst. Darüber hinaus werden von Beginn an auch Großverbraucher an Hochspannungs- bzw. Fernleitungsnetzen einbezogen. Besonders brisant sind die erheblichen Sanktionen bei Verstößen gegen Meldepflichten. Neben Sanktionen der BNetzA geht es um den Verlust der EEG-Förderung, des KWK-Zuschlags und perspektivisch weiterer energiewirtschaftlicher Privilegierungen.

Die Verordnung entspricht im Wesentlichen dem Referentenentwurf vom 13.12.2016 (wir berichteten). Daneben enthält sie aber auch einige – größtenteils begrüßenswerte – Klarstellungen und Erleichterungen.

Im Einzelnen:

  • Anders als nach dem Referentenentwurf vom 13.12.2016 vorgesehen, treten die Verordnung und die darin anknüpfenden Registrierungs- und Prüfpflichten nicht bereits zum 1.5.2017, sondern zum 1.7.2017 in Kraft.
  • Verlängert wurde die Registrierungsfrist für Marktakteure und Einheiten sowie EEG- und KWK-Anlagen. Diese beträgt nunmehr statt drei Wochen grundsätzlich einen Monat (vgl. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 5 MaStRV). Das gleiche gilt für die Registrierung von Änderungen (vgl. § 7 Abs. 1 MaStRV).
  • Aufgrund des späteren Starts des Registers wurde die Übergangsfrist zur Überprüfung und Ergänzung in das MaStR übernommener Bestandsdaten durch die Betreiber der Einheiten vom 30.04.2019 bis zum 30.06.2019 verlängert (vgl. § 12 Abs. 3 MaStRV).
  • Im Wesentlichen unverändert sind die Pflichten zur Überprüfung gespeicherter Daten und Bildung von sog. Lokationen durch Netzbetreiber in den §§ 13, 14 MaStRV. Die Netzbetreiber müssen die durch die Betreiber von Einheiten/Anlagen registrierten Daten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen und bestätigen (vgl. § 13 Abs. 2 MaStRV). Klargestellt wurde, dass die Bildung der sog. Lokationen ebenfalls innerhalb eines Monats zu erfolgen hat (vgl. § 14 Abs. 2 MaStRV).
  • Die im MaStR erfassten Daten werden (unverändert) grundsätzlich öffentlich einsehbar und nur ausnahmsweise vertraulich sein. Neu ist, dass man nach § 15 Abs. 1 bei sog. Kritischen Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 5 i.V.m. Anhang 1 der BSI-Kritisverordnung unter bestimmten Voraussetzungen von der Veröffentlichung von Daten absehen kann.
  • Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 21 MaStRV wurde im Vergleich zum Referentenentwurf stark vereinfacht, wobei die wesentlichen Pflichtverstöße der registrierungspflichtigen Marktakteure weiterhin bußgeldbewehrt sind. Aus Netzbetreibersicht ist jedoch besonders erfreulich, dass die unterlassene oder verzögerte Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber, anders als zunächst vorgesehen, keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt und somit nicht bußgeldbewert ist.
  • Zahlreiche Klarstellungen gibt es bei den Übergangsbestimmungen in § 25 MaStRV. So wurde beispielsweise die Übergangsfrist für die Registrierung von neuen Marktakteuren und neuen Einheiten bis zum 1.1.2018 verlängert, mit Ausnahme der Registrierung von Netzbetreibern sowie von EEG-Anlagen und deren Betreibern, die bereits nach der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) vorgenommen werden mussten. Zudem wurden die Fristen für die Netzbetreiberprüfung und Bildung von Lokationen für Bestandseinheiten grundsätzlich auf sechs Monate verlängert, soweit die Aufforderung zur Netzbetreiberprüfung bis zum 31.1.2019 erfolgt. Auch insoweit bestehen aber Ausnahmen für Prüfungen, die bereits nach der AnlRegV vorgenommen werden mussten, mit Ausnahme der Prüfungen der Daten von Solaranlagen.

Ansprechpartner: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Wieland Lehnert/Jens Panknin/Alexander Bartsch

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