KARLA 1.1 – Vorgaben für einen kurzfristigen Kapazitätsmarkt Gas aus Europa

K
Download PDF
(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

Kaum ist die Tinte unter der Festlegung GABi Gas 2.0 trocken (wir berichteten), leitet die Beschlusskammer 7 (BK7) der Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits das nächste Festlegungsverfahren ein. Am 27. 2.2015 hat sie die Festlegung „KARLA 1.1“ (BK7-15-001) veröffentlicht, die nun den nächsten der europäischen Netzkodizes umsetzen soll. Nach dem Bilanzierungsregime wird jetzt die Kapazitätsvergabe nach europäischen Vorgaben umgestaltet. Wie die Bezeichnung „1.1“ schon vermuten lässt, werden jedoch keine wesentlichen Änderungen mit dieser Festlegung kommen. Sie lässt aber offen, ob es demnächst noch eine „KARLA 2.0“ geben wird, also den großen Wurf, u.a. mit einer Standardisierung der Kapazitätsprodukte.

Einführung untertägiger Kapazitätsprodukte

Da die Regeln des Netzkodex für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (kurz: Netzkodex CAM) unmittelbar zum 1.11.2015 verbindlich anzuwenden sind, spart sich die BNetzA das Abschreiben. Sie will die bisherige Festlegung KARLA Gas (wir berichteten) vollständig aufheben und nur einzelne Details regeln. Inhaltlich dürften die Regeln dazu führen, dass Kapazitäten zukünftig kurzfristiger gehandelt werden können. Das Renominierungsverbot für Day-ahead-Kapazitäten wird aufgehoben, untertägige Kapazitätsprodukte werden eingeführt. Diese müssen stündlich verauktioniert werden. Schließlich müssen auch unterbrechbare Kapazitäten zukünftig in einer Auktion vergeben werden.

Gegenläufige Tendenzen auf der Entgeltseite

Während die BK7 also den kurzfristigen Kapazitätshandel (den europäischen Vorgaben verpflichtet) fördert, steht zu befürchten, dass dieses Ansinnen auf der Seite des Entgelts von der Beschlusskammer 9 (BK9) konterkariert wird. Nach der jüngst veröffentlichten Festlegung „BEATE“ Gas (BK9-14-608) vom 24.3.2015, werden kurzfristige Kapazitäten zum 1.1.2016 mit einem Multiplikator versehen. Ein Tagesprodukt kostet dann nicht mehr 1/365 des Jahresprodukts, vielmehr soll dieser Wert noch mit dem Faktor 1,4 multipliziert werden. Auch untertägige Kapazitätsprodukte für die letzten Stunden des Tages starten mit dem kompletten Tagesproduktpreis als Mindestpreis in der Auktion.

„HoKoWä“ und „TSO-Tariffs“

Welcher Jahresgrundpreis angesetzt werden kann, wird maßgeblich durch ein weiteres BNetzA-Festlegungsverfahren zur horizontalen Kostenwälzung bestimmt („HoKoWä“, Az. BK9-13-607). Darin sollen zum 1.1.2016 Vorgaben gemacht werden, wie Austauschkapazitäten zwischen Fernleitungsnetzen intern zu bepreisen sind. Aber um das Wirrwarr noch zu vervollständigen und eine seriöse Abschätzung zur Entwicklung der FNB-Entgelte in den Bereich der Unmöglichkeit zu verschieben, ist noch ein weiterer Netzkodex zu beachten: Der Entwurf des Netzkodex zu den FNB-Entgelten liegt schon vor (TSO-Tariffs). Ein weiteres BNetzA-Festlegungsverfahren zur Umsetzung eines europäischen Netzkodexes steht damit bevor. Man kann nur hoffen, dass damit zumindest nicht BEATE und HoKoWä wieder revidieren werden müssen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Christian Thole

PS: Interessiert Sie dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender