Kartellrechtsnovelle ist beschlossene Sache

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Übermorgen wird das Bundeskabinett (planmäßig) die Kartellrechtsnovelle verabschieden. Das Gesetz des Bundeswirtschaftsministeriums, technisch auch als 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bekannt, war am 4.3.2012 im Koalitionsausschuss besprochen worden. Dabei einigten sich Vertreter der Koalitionspartner CDU, CSU und FDP darauf, das Kartellrecht im Rahmen eines umfassenden Maßnahmepakets zur Stärkung des Wachstums und Sicherung des Wohlstands zu novellieren. Über die Inhalte des Referentenentwurfs hatten wir hier bereits berichtet.

Keine größeren Überraschungen

Gegenüber dem Referentenentwurf halten die Eckpunkte der Koalition zur GWB-Novelle keine größeren Überraschungen bereit. Abgesehen von der zusätzlich beschlossenen Verlängerung des Verbots des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB) bis zum Jahr 2017 und der künftigen Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkassen in die Kartellkontrolle sollen also im Kern die bereits im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen übernommen werden. Das bedeutet:

Neben den nunmehr bestätigten Anpassungen des allgemeinen Kartellrechts (u.a. Vereinfachung der Missbrauchstatbestände in §§ 19, 20 GWB, Anhebung der Schwelle für die Einzelmarktbeherrschung auf 40 Prozent, Einführung des SIEC-Tests in die deutsche Fusionskontrolle, Anpassungen im Bereich des Kartellverfahrens-/Kartellordnungswidrigkeitsrechts) herrscht nun vor allem mehr Klarheit über die künftigen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für die Versorgungswirtschaft.

Strom- und Gasversorgung

Wie auch im Referentenentwurf vorgeschlagen, soll das besondere Preismissbrauchsverbot für den Bereich der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung in § 29 GWB um weitere fünf Jahre bis Ende 2017 verlängert werden.

Zwar ist der Wettbewerbsdruck gestiegen, und auch die Marktabgrenzung der Strom- und Gasmärkte wird zunehmend anders, nämlich weiter, gesehen – aber falls die Regelung trotzdem auch in Zukunft zur Anwendung kommt, dann, ja dann können die Kartellbehörden auf dieser Grundlage weiterhin die Energiepreise marktbeherrschender Strom- und Gasversorger unter erheblichen Beweiserleichterungen kontrollieren. Insbesondere bei signifikanten Preisabweichungen zu Wettbewerbern, bei konkreten Bürgerbeschwerden oder bei geplanten Preiserhöhungen müssen Energieversorger also weiter damit rechnen, dass ihnen die zuständigen Kartellbehörden auf die Finger sehen. Nach § 29 GWB muss bei solchen Abweichungen das Unternehmen beweisen, dass sie sachlich gerechtfertigt ist.

Fernwärme

Im Zusammenhang mit den Plänen zu einer Novellierung des GWB gab es vereinzelt Überlegungen, das besondere Preismissbrauchsverbot des § 29 GWB auch auf den Bereich der Fernwärmeversorgung auszudehnen. Diese Diskussion war in den Koalitionsgesprächen kein Thema und dürfte für diese Novelle vom Tisch sein. Zumindest solange bis (und falls) der mehrfach angekündigte Abschlussbericht des Bundeskartellamts (BKartA) zur Sektoruntersuchung Fernwärme (zur Erinnerung: die Datenerhebung war in 2009) neue Erkenntnisse bringt.

Wasserwirtschaft

Der Referentenentwurf sah vor, dass der kartellrechtliche Sonderbereich für die Wasserwirtschaft nach § 103 GWB 1990 a.F. (auf den das aktuelle GWB lediglich verweist) komplett in einem neuen § 31 in das GWB integriert wird. Offen war noch, ob nicht doch weitere materielle Regelungen hinzugefügt würden – z.B. die Frage der Reichweite der sachlichen Rechtfertigung oder der Zulässigkeit von Auskunftsverfügungen gegen öffentlich-rechtliche Wasserversorger (die inzwischen vom BGH bejaht worden ist, vgl. unser Blog vom 22.2.2012). Der Referentenentwurf enthielt insofern lediglich Andeutungen in der Begründung. Wir berichteten hierüber in unserem Blog vom 30.11.2011.

Nach Ansicht des Kabinettausschusses bleibt es aber bei der reinen Integration des § 103 GWB 1990 a.F. in das novellierte GWB. Damit ist vor allem die von BKartA und Monopolkommission erhobene Forderung, § 29 GWB auch auf die Wasserwirtschaft auszudehnen, erledigt.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie – wie gewohnt – auf dem Laufenden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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