Keine Sommerpause für Energie- und Stromsteuern

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Während es in den Sommermonaten gewohnheitsgemäß etwas ruhiger wird im Parlamentsbetrieb, war es bei dem Thema Energie- und Stromsteuern genau andersherum. Zunächst musste man sich mit der Verkündung des aktuellen Änderungsgesetzes (wir berichteten), das nun mit Wirkung zum 1.7.2019 in Kraft ist, bis zum 4.7.2019 gedulden. Dann aber ging es Schlag auf Schlag: Einem umfassenden Informationsschreiben der Generalzolldirektion (GZD) folgten – nahezu im Wochentakt – weitere Mitteilungen und neue Formulare.

Das umfassende GZD-Informationsschreiben vom 17.7.2019 beschreibt, wie die neuen Regelungen aus dem Änderungsgesetz in der Praxis umzusetzen sind. Es enthält darüber hinaus auch Begriffserläuterungen und Vorgaben, die nicht in Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Vorgaben stehen.

Als Betreiber einer Anlage (in Anlehnung an den neuen Verwenderbegriff) gilt derjenige, der den Realakt der Stromerzeugung vornimmt. Dies kann auch der (technische) Betriebsführer sein. In einigen Fällen kann sich hieraus eine Folgewirkung für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 a StromStG ergeben. Denn diese Steuerbefreiungen sind nur auf den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers beschränkt. Dies könnte eine Anpassung bei der Betriebsführung erforderlich machen; zudem könnte als Alternative die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG in der Variante des sog. „Betreibenlassens“ in Betracht kommen.

Es wird klargestellt, dass ohne die Möglichkeit des „Betreibenlassens“ in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Lit. b StromStG eine Steuerbefreiung nur möglich wäre, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage selbst den Strom an Letztverbraucher leisten würde. In Abgrenzung zum Betreiber (s.o.) wird das „Betreibenlassen“ nicht über das Kriterium der Verfügungsgewalt über die Stromerzeugungsanlage und den erzeugten Strom definiert.

Für die Stromsteuerbefreiungen werden Nachweise der Hocheffizienz und Nutzungsgradberechnung anerkannt, die zusammen mit dem Entlastungsantrag nach § 53a EnergieStG vorgelegt werden.

Zum Nachweis der Zeitgleichheit wird u.a. klargestellt, dass bis zur flächendeckenden Ausstattung aller Abnahmestellen mit funktionstüchtigen Smart-Metern der Nachweis auch mittels standardisierter Lastprofile erfolgen kann.

Für den Nachweis Strom zur Stromerzeugung gilt die Vorgabe, dass keine vereinfachte Zuweisung von Strommengen möglich ist, sondern ggf. technische Lösungen erforderlich sind (z.B. durch die Trennung von Stromkreisläufen).

Schließlich wird in dem Schreiben die Abgrenzung der unterschiedlichen Steuerbefreiungen thematisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass auf bestimmte Steuerbefreiungen (bspw. für Notstromanlangen, § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG) nicht verzichtet werden kann und daher Strommengen ggf. gegenüber anderen Begünstigungen abzugrenzen sind.

Es wurden außerdem einige Formulare geändert bzw. neu eingeführt, die hier abrufbar sind.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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