Klimaschutz (erneut) vor Gericht

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Wer unseren Blog (auch) in den letzten Wochen und Monaten verfolgt hat, mag bei der heutigen Überschrift gestutzt haben. Hatten wir das nicht schon einmal? Richtig, das hatten wir schon einmal. Erst im September hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Klage eines Bündnisses aus Verbänden und Privatpersonen entschieden, wonach die Bundesregierung mit ihrer Klimapolitik die ihr nach dem Grundgesetz (GG) obliegenden Schutzpflichten missachtet (wir berichteten). Die Karlsruher Richter hatten diese Klage nicht als unzulässig abgewiesen – was nicht überrascht hätte angesichts der Tatsache, dass beschwerdebefugt nur ist, wer selbst und unmittelbar betroffen ist – sondern Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat zur Stellungnahme aufgefordert.

Die hierfür gesetzte Frist war noch nicht abgelaufen, da musste sich die Bundesregierung bereits gegen eine weitere Klage verteidigen, diesmal vor dem Verwaltungsgericht (VerwG) Berlin. Geklagt hatten in diesem Fall Greenpeace sowie drei im Ökolandbau tätige Familien. Wie das Klagebündnis vor dem BVerfG machten auch diese geltend, dass die Bundesregierung zu wenig für den Klimaschutz tue. Das GG verpflichte diese nicht nur allgemein zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, sondern auch zum Schutz des Eigentums, das aber gerade in der Landwirtschaft bereits konkret durch die Folgen des Klimawandels beeinträchtigt sei. Die Bundesregierung müsse wenigstens Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Klimaziele zu erreichen, die sie sich selbst gesetzt hat. Dies betrifft namentlich das – inzwischen voraussichtlich nicht mehr erreichbare und daher aufgegebene – Ziel aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bis 2020 gegenüber dem Jahre 1990 um 40 Prozent zu reduzieren.

Anders als das BVerfG hat das VerwG Berlin sich nun nicht auf eine vertiefte Prüfung eingelassen, ob die Maßnahmen der Bundesregierung ausreichen. Es hat die Klage noch am Tag der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 abgewiesen. Dem Gericht zufolge handelte es sich beim Beschluss der Bundesregierung zum Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 um eine politische Absichtserklärung und nicht um eine rechtsverbindliche Regelung, die sich auf die Kläger auswirkt. Somit fehle es an einer rechtlichen Grundlage, aus der sich eine Pflicht der Bundesregierung zum geforderten Handeln ergebe. Die Bauernfamilien könnten sich außerdem zum Schutz ihres Eigentums an den landwirtschaftlichen Betrieben nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 GG berufen. Denn dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt komme bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten nämlich ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Solange die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte treffe, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, bewege sich das in besagtem Spielraum. Aus diesem Grund scheiterte die Klage bereits an der fehlenden Klagebefugnis und somit an ihrer Unzulässigkeit.

So klar die Entscheidung auch ausgefallen ist, so verwirrt mag mancher darüber sein, dass  verschiedene Gerichte zu scheinbar doch so gleich gelagerten Klagen so unterschiedlich entscheiden. Hatte nicht schon ein Umweltverband erfolgreich die holländische Regierung auf ambitioniertere Klimaziele verklagt? Und der von der Gletscherschmelze in den Anden bedrohte peruanische Bauer Lliuya (wir berichteten) in seinem Schadensersatzprozess gegen RWE vor dem OLG Hamm einen viel beachteten Etappensieg erzielt? Dort hatten die  Richter eine Beweisaufnahme zu der Frage angeordnet, inwieweit RWE als großer Emittent von Treibhausgasen anteilig für die hierdurch entstehenden Schäden verantwortlich ist. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in keinem diesem Verfahren bislang eine rechtskräftige Entscheidung gibt. Außerdem steht bei Klagen gegen Private – wie im Fall von RWE – nicht der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Weg (dafür ist Vertrauen zu berücksichtigen, das durch die staatliche gewährte Genehmigung zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage vermittelt wird).

Die Entscheidung gegen die holländische Regierung ist bislang nur vorläufig und unterscheidet sich von der des Verwaltungsgerichts Berlin dadurch, dass es dort darum ging, überhaupt ein adäquates Klimaschutzziel zu definieren, das sich in Anbetracht zunehmend verfeinerter Klimamodelle durchaus naturwissenschaftlich ableiten lässt. Im Berliner Verfahren ging es dagegen schon um die Frage des „Wie“ der Umsetzung. Der eherne verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung verlangt hier nun, dass die Rechtsprechung der Exekutive keine konkreten Vorschriften macht, wie sie ihre Politik gestaltet.

Ganz sicher kann sich die Bundesregierung aber nicht sein, dass die Rechtsprechung ihr in Sachen Klimaschutz auch in Zukunft freie Hand lässt, siehe nur das Vorgehen des BVerfG. Und auch das VerwG Berlin will sein Urteil nicht als letztes Wort verstanden wissen und hat die Berufung zugelassen. Es ist also wahrscheinlich, dass dieses Verfahren auch noch die zweite Instanz beschäftigen wird.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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