Kommission entscheidet über Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 StromNEV (2011)

(c) BBH

Am 28.5.2018 wurde die Romanreihe (wir berichteten zuletzt zu den BGH-Verfahren u.a. hier, hier und hier) zum sog. individuellen Netzentgelt für intensive Netznutzer nach § 19 Abs. 2 StromNEV um einen weiteren Band ergänzt: Die Europäische Kommission und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gaben per Pressemitteilung – nach mehr als fünfjähriger Verfahrensdauer – den Abschluss des Beihilfenprüfverfahrens zu § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der 2011er Fassung bekannt.

Was wurde entschieden?

Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle mehr als 10 GWh Strom im Jahr verbrauchen und dabei mindestens 7.000 Vollbenutzungsstunden aufweisen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund des netzstabilisierenden Beitrags ihres vorhersehbaren Abnahmeverhaltens nicht das gleiche Netzentgelt wie reguläre Letztverbraucher zahlen. Daher findet sich bereits seit Langem in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Regelung für diese Sonderform der Netznutzung. Nachdem die Regelung zunächst nur eine anteilige Absenkung der Netzentgelte vorsah, legte der Gesetzgeber im Sommer 2011 durch Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine vollständige Netzentgeltbefreiung fest. Da die Regelung in der Folgezeit bereits vor den deutschen Gerichten angegriffen wurde und im Frühjahr 2013 auch die Europäische Kommission ein Beihilfenprüfverfahren eröffnet hatte, justierte der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2013 nach und kehrte bei § 19 Abs. 2 StromNEV zu einer anteiligen Netzentgeltbefreiung zurück, die sich ab dem Jahr 2014 an den Kosten des physikalischen Pfades orienteren musste (wir berichteten hier).

Aus den jetzigen Pressemitteilungen zum Abschluss des Kommissionsverfahrens geht hervor, dass für 2011 gewährte Netzentgeltbefreiungen Bestand haben. Dies klang im Eröffnungsbeschluss der Kommission zum Beihilfenprüfverfahren noch anders. Möglicherweise haben die zahlreichen Stellungnahmen von betroffenen Unternehmen, die insbesondere auch die Besonderheiten des Jahres 2011 hervorhoben, zum Einlenken geführt. Grund sei, so die Kommission, dass die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber über die Netzentgelte und nicht über eine Umlage an die Verbraucher weitergewälzt wurden. Die vollständigen Netzentgeltbefreiungen der Jahre 2012 und 2013 seien dagegen aufgrund der Wälzung über die §-19-StromNEV-Umlage beihilfenrechtswidrig. Allerdings sei es gerechtfertigt, die Netzentgelte für intensive Netznutzer zu reduzieren, denn die in dem aktuell geltenden § 19 Abs. 2 StromNEV vorgesehene Reduzierung des Netzentgelts anhand der Kosten des physikalischen Pfades sei beihilfenrechtlich nicht zu beanstanden. Daher soll es für die Jahre 2012/2013 nur zu anteiligen Nachforderungen von Netzentgelten bis zur Höhe der nach Meinung der Kommission zulässigen, nach den Pressemitteilungen wohl an den individuellen Kosten des physikalischen Pfades bemessenen Netzentgeltbefreiung kommen.

Wie geht es weiter?

Was die betroffenen Unternehmen jetzt tun sollten, lässt sich erst belastbar sagen, wenn die Entscheidung der Kommission veröffentlicht ist.

Die anteilige Nachforderung soll laut BMWi von den Regulierungsbehörden berechnet und umgesetzt werden. Hier sind alle Details offen, und zahlreiche problematische Fragen warten noch auf eine Antwort: Wickelt die Regulierungsbehörde direkt ab oder über den Netzbetreiber oder Stromlieferanten? Stehen vertragliche Regelungen einer Rückabwicklung entgegen? Wird es bei der § 19-StromNEV-Umlage zu Rückzahlungen kommen oder wird die Umlage in die Zukunft angepasst? Wie sollen die Kosten eines physikalischen Pfades in der Vergangenheit ermittelt werden (insbesondere bei Änderungen im Netz, Stilllegung von Erzeugungsanlagen)? Wie wird die Ungleichbehandlung zu Unternehmen aufgelöst, die für 2012 und 2013 eine pauschale Reduzierung erhalten haben? In welcher Höhe sind Nachzahlungen zu verzinsen, geht die Verzögerung des Verfahrens auf Kosten der Betroffenen? Was passiert mit Unternehmen, die infolge einer Netzentgeltbefreiung die Besondere Ausgleichsregelung nicht in Anspruch nehmen konnten?

Neben der Art und Weise der Rückabwicklung ist natürlich auch zu prüfen, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollten.

Sobald wir mehr Klarheit haben, geben wir Ihnen zu diesen Fragen gern eine individuelle Einschätzung.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling/Dr.Thies Christian Hartmann/Dr. Markus Kachel

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