Kommt das Amt zur Bekämpfung irreführender Vermarktungspraktiken?

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Der Kampf um Marktvorteile wird gerade im Energiesektor mit besonderer Härte geführt. Die Anzahl der Verfahren wegen irreführender Haustürwerbung oder unzulässiger Telefonwerbung zeigen, dass gerade mittlere Unternehmen besonders häufig von unlauteren Werbepraktiken betroffen sind.

Bislang war der entsprechende Rechtsschutz, den das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unternehmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG einräumt, ausreichend, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen zu lassen.

Allerdings ist die Europäische Kommission nun zu der Überzeugung gelangt, dass gerade kleinere und mittlere Unternehmen nicht immer und überall in Europa in der Lage sind, sich gegen Wettbewerbsverletzungen durch unlautere vergleichende Werbung und Adresshandel ausreichend und schnell zur Wehr zu setzen. Gerade die Zunahme des Internethandels führt dazu, dass viele Unternehmen den Missbräuchen durch Dritte schutzlos ausgeliefert seien. Aus diesem Grunde sei es sinnvoll, die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) anzupassen und den Behörden die Möglichkeit zu geben, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Diese Möglichkeit besteht bereits in einigen Ländern wie Frankreich, Italien und Großbritannien, wo Behörden gegen unseriöse Gewerbetreibende ermitteln, Verstöße strafrechtlich ahnden und Geldbußen verhängen können.

In Deutschland können bislang nur die unmittelbar betroffenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern Abwehransprüche wegen irreführender Werbung geltend machen. Um entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind alle Anspruchsberechtigten verpflichtet, den zivilrechtlichen Rechtsweg gegen die unlauter agierenden Gewerbetreibenden zu beschreiten.

Die Kommission setzt sich für eine Neufassung der Verbraucherschutzrichtlinie ein, nach der die Mitgliedstaaten zukünftig verpflichtet sind, Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen von Amts wegen für die ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung zu benennen. Weiter soll erstmals ein spezielles Verfahren der behördlichen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Sanktionen europaweit eingeführt werden. Daneben sollen die Tatbestände der unlauteren Werbung durch klarere Definitionen präzisiert werden, um den europäischen Standard weiter zu harmonisieren.

Der Ausschuss des Bundesrates für Fragen der Europäischen Union hat Anfang des Jahres zu der Vorlage der Kommission Stellung genommen. Er begrüßt, dass darin die Tatbestände irreführender Geschäftspraktiken inhaltlich präzisiert werden. Dennoch empfiehlt er dem Bundesrat, sich gegen die geplante Einführung von Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen von Amts wegen auszusprechen. Diese Empfehlung ist ganz und gar im Interesse der Energiewirtschaft. Denn die derzeitige Gesetzeslage ermöglicht es auch kleineren Unternehmen sich schnell und effektiv gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Verbraucher können sich an die Verbraucherverbände wenden, und bei besonders schweren Fällen greift das Strafrecht ein. Diese eingespielte Praxis auf staatliche Behörden abzuwälzen, würde in Deutschland ohne Not geschehen und unnötige Kosten verursachen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

 

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