Konkretisierungen zur REMIT und den Meldungen weiterhin unklar

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Die EU-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels, unter ihrem englischen Kürzel REMIT bekannt, gilt seit Ende 2011. Sie sieht vor, dass Transaktionen im Energiegroßhandel gemeldet werden müssen. Wie das genau geschehen soll, wird in so genannten Implementing Acts konkretisiert – doch die stehen noch immer aus. Damit verschiebt sich der Startschuss immer weiter nach hinten. Voraussichtlich werden damit die ersten Gas- und Stromgroßhandelsgeschäfte frühestens Anfang 2015 gemeldet werden müssen – die betroffenen Unternehmen haben also noch ein wenig Zeit, sich auf die Anforderungen einzustellen.

Doch das ist gar nicht so einfach, wenn die Einzelheiten zu den Meldungen noch immer nicht im Detail vorliegen. Insbesondere ist noch immer unklar, welche Verträge denn nun betroffen sind, welche Geschäfte ausnahmsweise nicht gemeldet werden müssen usw. Zwar kursieren verschiedene Arbeitsentwürfe zu den Implementing Acts im Markt, und aus den laufenden Konsultationen der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieaufsichtsbehörden (ACER) lassen sich vereinzelt Aussagen ableiten. Aber erst wenn die konkreten Inhalte offiziell feststehen, wird man die Folgen abschätzen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen können.

Unsicherheiten und Diskussionen bestehen insbesondere zu folgenden Aspekten:

  • ACER hatte bereits recht früh zwischen Transaktionen je nach Vertragstypus unterschieden und sah insoweit unterschiedliche Meldeanforderungen unter anderem für standardisierte und nicht-standardisierte Verträge vor. Bis vor kurzem bestand die Befürchtung, dass auch so genannte Handelsrahmenverträge wie die von der European Federation of Energy Trades (EFET) herausgegebenen EFET-Rahmenverträge für Strom und Gas zu den standardisierten Verträgen zählen und damit die hierunter geschlossenen Deals innerhalb eines Tages zu melden sind. Erfreulicher-, aber auch verständlicherweise tauchten diese zuletzt nicht mehr als standardisierte Verträge auf, zumal hierunter ja gerade regelmäßig nicht standardisierte Produkte, sondern durchaus auch mal „krumme“ Fahrpläne gehandelt werden können.
  • Viele REMIT-Betroffene stehen noch immer vor der Herausforderung, herauszufinden, ob einzelne Kunden als Großverbraucher im Sinne der REMIT einzustufen sind. Die ACER selbst hat in ihren Leitlinien eine Auslegungshilfe hierzu bereitgestellt und klar gemacht, was unter „Großverbraucher“ zu verstehen ist: nämlich Unternehmen, die für Strom oder Gas eine (theoretische) Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh/Jahr innerhalb einer Preiszone aufweisen. Kapazitäten einer rechtlich selbständigen Unternehmenseinheit (legal entity) sind dabei zusammenzuzählen, ebenso Kapazitäten mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmensteile, wenn sie eine „single economic entity“ darstellen, also jedenfalls, wenn sie zusammen beschaffen. Die Konsultationsdokumente zu den Implementing Acts sehen insoweit – und damit im Widerspruch zur REMIT und zu den Äußerungen der ACER – nun aber vor, dass es auf den geschlossenen Liefervertrag bzw. auf eine Einzelanlage ankommt. Das heißt ein Großverbraucher soll vorliegen, wenn er entweder einen Liefervertrag über 600 GWh/a schließt oder eine Einzelanlage hat, die mehr als 600 GWh im Jahr verbrauchen könnte. Ob sich dies durchsetzen wird und viele Unternehmen, insbesondere größere Industrieunternehmen, aufatmen können, bleibt abzuwarten.
  • Immer wieder kam zudem die Frage nach sog. Schwellen auf, also ob insbesondere kleinere Transaktionen ausnahmsweise nicht gemeldet werden müssen. Solche Schwellen sieht die REMIT selbst nicht vor. Nun aber – und das dürfte die meisten Betreiber kleinerer Anlagen freuen – scheint die Tendenz dahin zu gehen, dass Lieferungen aus einer Anlage/einem Anlagenpark von weniger als 10 MW (Strom) bzw. 20 MW (Gas) nur auf Anforderung gemeldet werden müssen. Damit werden die Überlegungen, nur Erneuerbare-Energien-Anlagen zu privilegieren, verallgemeinert. Soweit solche Daten nur auf Anforderung abgefragt werden, würde dies für die Unternehmen aber gleichwohl bedeuten, diese Daten vorzuhalten, also die entsprechende IT und Personal bereitzustellen.
  • Gleiches wird wohl auch für gruppeninterne Geschäfte sowie für Regelenergie gelten.
  • Zudem werden an Registered Reporting Mechanisms (RRM) besondere Sicherheitsanforderungen und IT-Voraussetzungen gestellt. Doch bleibt immer noch fraglich, ob jedes Unternehmen ein so genanntes Registered Reporting Mechanism (RRM) werden kann bzw. soll oder ob diese RRM wie die Trade Repositories, die die EMIR-Meldungen entgegennehmen – dies scheint naheliegend – eine zwischengeschaltete Stelle bilden. Klar dürfte sein, dass die Meldung bei der Nutzung eines Organised Market Place von diesem und die Meldung über die physische Lieferung vom Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber kommen soll.

Es bleibt also weiterhin spannend, aber noch können alle Interessierten und Betroffenen die Vorschläge der ACER kommentieren und ggf. noch Änderungen bewirken.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

 

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