Konsequenz des EuG-Urteils zum Neubau von Atomkraftwerken: EURATOM adelt staatliche Förderung – Es gibt keinen Binnenmarkt für Energie

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„Die Situation ist da“, sagte Konrad Adenauer 1956 im Streit um die Unabhängigkeit des Zentralbankrats. „Die Situation ist auch nach meinem Gefühl ernst.“ Das könnte man auch zu dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) zur britischen Beihilfe für Atomkraftwerk-Neubauten sagen. Die Europäische Kommission hatte 8.10.2014 dem generösen Beihilfepaket des Vereinigten Königreichs für den Neubau eines Atomkraftwerkes Hinkley Point C in England grünes Licht gegeben. Das EuG hat die Nichtigkeitsklage der Republik Österreich gegen diese Entscheidung jetzt abgewiesen.

Die Reaktoren sollen 2023 ans Netz gehen und 60 Jahre in Betrieb bleiben. Insgesamt sollen sie 3,3 GW Strom erzeugen, was ca. 7 Prozent der britischen Elektrizitätsproduktion entspricht.

Es sind drei Beihilfemaßnahmen geplant. Erstens soll mit einem „Contract for Difference“ Preisstabilität für den verkauften Strom gewährleistet und ein Anspruch auf einen Ausgleich bei vorzeitiger Stilllegung des Kraftwerks begründet werden. Zweitens soll mit einer Vereinbarung zwischen den Kapitalgebern der NNB Generation Company Limited und dem Ministerium für Energie und Klimawandel des Vereinigten Königreichs sichergestellt werden, dass dieser Ausgleich bei vorzeitiger Stilllegung des Kraftwerks aus politischen Gründen auch gezahlt wird. Drittens soll mit einer Kreditgarantie des Vereinigten Königreichs für die von der NNB Generation Company Limited emittierten Schuldverschreibungen die fristgerechte Begleichung abgedeckter Verbindlichkeiten (Zinsen und Tilgung) garantiert werden, insgesamt bis zu einem Betrag von17 Mrd. Pfund Sterling (GBP).

Für den Bau der zwei Reaktoren wird von etwa 16 Mrd. Pfund Fremdfinanzierung ausgegangen. Der Netzbetreiber rechnet mit etwa 1 Mrd. Pfund Kosten für den Netzanschluss. Das Gesamtkapital wird sich auf ungefähr 34 Mrd. Pfund (rund 43 Mrd. Euro) belaufen. Der britische Steuerzahler und Energieverbraucher wird erheblich zur Kasse gebeten. Es wird ein garantierter Mindestpreis von 92,25 Pfund pro erzeugte MWh Strom zugesichert, indexiert über 35 Jahre. Die harmlos anmutende Indexierungspflicht wird tatsächlich nach Berechnungen dazu führen, dass im Jahr 2058 der Mindestpreis bei 279 Pfund pro MWH und damit stolzen 355 Euro liegen wird.

Laut EU-Recht sind staatliche Maßnahmen zugunsten eines bestimmten Unternehmens verbotene Beihilfen, sofern sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Das ist nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers dann nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche Begünstigung zu Konditionen gewährt wird, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären. Auch kann die in Frage stehende Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden.

Die Kommission begründet ihre Entscheidung damit, dass die britischen Behörden nachweisen konnten, dass mit der Beihilfe ein echtes Marktversagen behoben werde. Dies hatte sie in der ausführlichen Aufforderung zur Stellungnahme noch wesentlich kritischer gesehen. Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Mitgliedsstaaten Beihilfen als vereinbar mit dem Binnenmarkt definieren, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, ein Ziel von allgemeinem Interesse zu erreichen. Als solches Ziel, so die Kommission, konnte das Vereinigte Königreich die Entwicklung der Kernenergie festlegen.

Dagegen erhob Österreich Nichtigkeitsklage und das EuG hat nun der Kommission in allen Punkten Recht gegeben (Az. T-365/15). Schon der EURATOM-Vertrag mache klar, dass die  Förderung neuer Atomkraftwerke im allgemeinen Interesse liege, und die Erlaubnis darauf gestützter Beihilfen sei auch dann von einem Mitgliedstaat anwendbar, wenn dieses Interesse nicht von allen Mitgliedstaaten geteilt wird. Dem Binnenmarkt und seinen Prinzipen zum Trotz  geht das Gericht davon aus, dass Großbritannien für dieses Beihilfepaket zu Recht  auf einen Markt für den Bau und den Betrieb von Kernkraftwerken abgestellt habe und insoweit ein Marktversagen feststellen konnte, das Beihilfen zugunsten des gemeinsamen Interesses erlaube, weshalb die Kommission diese Beihilfen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigen durfte.

Das Gericht hält die Maßnahme nicht deshalb für ungeeignet, weil nach dem detaillierten Vortrag Österreichs die Uranvorkommen, wie die Union sie bezieht, fast ausschließlich aus dem Ausland und zum Großteil aus demokratisch defizitären Regionen wie Kasachstan kommen. Das Gericht geht auf keine Mengen- und Stoffstromanalyse ein, sondern kann gar kein Problem erkennen: Schließlich werde auch aus Kanada und Australien Uran bezogen, und außerdem könne man „verbrauchte Kernbrennstoffe oder Kernbrennstoffe aus Atomwaffen“ (Rn. 430) wiederaufbereiten.

Erstaunlich ist auch, was das Gericht zur Anwendbarkeit der im EU-Vertrag verfassungsrechtlich niedergelegten Grundsätze  des Umweltschutzes, des Vorsorgeprinzips, des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Nachhaltigkeit schreibt. Österreich und Streithelferin Luxemburg monierten, dass die Kommission diese Grundsätze bei ihrer Prüfung hätte beachten müssen.  Das Gericht stellt fest, dass es dem Vereinigten Königreich mit den Maßnahmen nicht speziell darum ging, diese Grundsätze umzusetzen, „weshalb die Kommission diese bei der Bestimmung der Vorteile der Maßnahmen des Vereinigten Königreiches nicht berücksichtigen musste“ (Rn 515).

Das Gericht widerspricht der Auffassung Österreichs und Luxemburgs, dass die Kommission die gesamte Förderung als Betriebsbeihilfe statt als Investitionsbeihilfe einordnen hätte müssen und dass eine Förderung als Betriebsbeihilfe nicht erlaubt sei, wie auch insbesondere der derzeitige Gemeinschaftsrahmen für  staatliche Umweltschutzbeihilfen als Prinzip – er ist unmittelbar auf Nuklearförderung nicht anwendbar – darstelle.  Das Gericht sieht dagegen keinen Grund, dass die Kommission auf eine derartige Unterscheidung  abstellen müsse. Das Gericht sieht auch  keine Notwendigkeit für eine Ausschreibung des Vorhabens vor Beantragung einer Beihilfe. Die Liste der erstaunlichen Begründungen ließe sich hier noch eine Weile fortsetzen.

Es ist davon auszugehen, dass Österreich gegen das Urteil Rechtsmittel zum EuGH einlegen wird. Immerhin läuft ja auch noch das Verfahren um die Nichtigkeitsklage Österreichs gegen die Kommission zur Genehmigung der Förderung eines russischen Reaktorbaus in Ungarn (Paks).

Luxemburg kann dann wiederum Österreich unterstützen. Dies sollten dann auch Deutschland, Niederlande, Dänemark, Schweden, baltische Staaten, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland tun. Denn auf Seiten der Kommission werden sicher wieder die Streithelfer des Ausgangsverfahrens auftreten: Großbritannien, Frankreich, Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik. Dass vor dem EuG allein Luxemburg an Österreichs Seite stand, hat gegenüber der Armada von Streithelfern auf Seiten der Kommission eine Schieflage erzeugt.

Vor allem aber ist nun höchste Zeit, dass die Bundesregierung ihre Vereinbarung im Koalitionsvertrag um- und sich dafür einsetzt, die zukünftige Förderung von Nuklearneubauten mit staatlichen Mitteln zu vermeiden und in der Union eine Reform des EURATOM-Vertrages förmlich in Gang zu bringen.

Ansprechpartnerin: Dr. Dörte Fouquet/Dr. Olaf Däuper

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