Konsultationsverfahren GSP Gas: BNetzA verlängert Stellungnahmefrist, aber teilt neuen Wert nicht mit

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Am 6.11.2017 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) angekündigt, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (GSP) für die Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die 3. Regulierungsperiode nun doch auf andere Weise ermitteln zu wollen als zunächst geplant. Die bisher am 10.11.2017 ablaufende Stellungnahmefrist ist bis zum 17.11.2017 verlängert worden.

Die Beschlusskammer 4 (BK 4) der BNetzA hatte am 12.10.2017 den Beschlussentwurf für eine Festlegung des GSP veröffentlicht. Nach dem beabsichtigten Tenor der Entscheidung sollte der GSP für die 3. Regulierungsperiode in Höhe von 0,88 Prozent festgelegt werden, wobei die BNetzA diesen Wert als arithmetisches Mittel der GSP-Werte gebildet hat, die sie aus der Anwendung des Törnquist-Index (0,76 Prozent) und des Malmquist-Index (1 Prozent) ermittelt hat. Ein positiver Wert des GSP in Höhe von 0,88 Prozent würde für die Gasnetzbetreiber erheblich geminderte Erlöse bedeuten.

Zunächst räumt die BNetzA eine „inkonsistente Zellenverknüpfung“ in ihrem am 13.10.2017 veröffentlichten Törnquist-Tool ein, die sie zu korrigieren beabsichtigt. Diese Fehlerkorrektur könnte – sofern die BNetzA ansonsten an ihrem bisherigen Vorgehen festhält – dazu führen, dass sich als Rechenergebnis statt des bisherigen Törnquist-GSP in Höhe von 0,76 Prozent ein deutlich geringerer GSP-Wert ergibt. Dies spricht die BNetzA in ihrer Ankündigung allerdings nicht an.

Entgegen ihrer Begründung im bisherigen Beschlussentwurf kündigt die BNetzA außerdem an, dass sie für die Anwendung des Törnquist-Index die bisherige Datengrundlage der Jahre 2007 bis 2016 um das Jahr 2006 erweitern möchte. Nach den Angaben der BNetzA konnte „im Nachgang zum Konsultationsstart die Datengrundlage für das Jahr 2006 durch Nachforderung gegenüber Unternehmen verbreitert werden.“ Da diese Daten des Jahres 2006 nicht veröffentlicht und in das Törnquist-Tool eingespeist sind, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob sich daraus bei entsprechender Neuberechnung aus Sicht der Branche positive oder doch eher negative Effekte ergeben würden.

Daneben beabsichtigt die BNetzA nun im Zusammenhang mit der Anwendung des Törnquist-Index, die im Rahmen der Einstandspreisentwicklung berücksichtigten Eigenkapitalverzinsung zu modifizieren. Auch hier liefert die BNetzA bisher keine Informationen über mögliche Auswirkungen auf den Törnquist-GSP.

Schließlich hat die BNetzA am 7.11.2017 und damit lange Zeit nach Start des Konsultationsverfahrens Programmcodes und Daten veröffentlicht, die sie bei der Anwendung des Malmquist-Index zugrunde gelegt hat. Bei den unternehmensindividuell und damit in nicht anonymisierter Form veröffentlichten Daten hat die BNetzA Daten derjenigen Unternehmen geschwärzt, die im Eilrechtsschutz beim OLG Düsseldorf dazu Zwischenverfügungen erwirkt bzw. beim OLG Brandenburg den Stopp der Veröffentlichung von Daten nach § 31 ARegV beantragt hatten.

Die sukzessive Veröffentlichung von Daten, die für die Nachvollziehbarkeit der beabsichtigten Entscheidung zum GSP Gas unerlässlich sind, ebenso wie die von der BNetzA angekündigte Fehlerkorrektur offenbaren deutliche Unsicherheiten der BNetzA im Konsultations- und Entscheidungsprozess. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die BNetzA nun beabsichtigt, „zur weitergehenden Validierung der eigenen Prüfungsergebnisse kurzfristig einen externen Sachverständigen zu konsultieren“. An näheren Informationen hierzu fehlt es allerdings.

Die Verlängerung der Stellungnahmefrist um nur eine Woche ist unzureichend angesichts der nicht unwesentlichen neuen Aspekte des Konsultationsverfahren, die die BNetzA in den vergangenen Tagen aufgeworfen hat. Ferner verletzt die BNetzA nach unserer Bewertung die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung, da die BNetzA es nach aktuellem Stand nicht für nötig erachtet, den Betroffenen mitzuteilen, welchen konkreten Wert des GSP sie jetzt ermittelt.

Gerade angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Entscheidung für die betroffenen Unternehmen hat, ist diese Vorgehensweise sehr bedenklich. Sollte die BNetzA in einer endgültigen Entscheidung über die Festlegung des GSP Gas an einem Wert in der aktuellen Größenordnung von 0,88 Prozent festhalten, könnte es sich lohnen, vor Gericht zu gehen.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Thomas Straßer/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke

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