Kritische Infrastruktur: Für ausländische Investoren wird´s schwieriger

Kabel Infrastruktur
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Im März und im Juli des letzten Jahres hatte der chinesische Staatskonzern SGCC Interesse gezeigt, Anteile an dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz zu erwerben. Daraus wurde am Ende nichts, da stattdessen das belgische Unternehmen Elia bzw. die deutsche Staatsbank KfW jeweils 20 Prozent der Anteile erwarben. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hatte sich in den Diskussionen um den Verlauf aber explizit dagegen ausgesprochen, einem chinesischen Investor  den Einstieg in die deutsche Energieinfrastruktur zu ebnen – aus sicherheitspolitischen Erwägungen. Dabei lag der Deal noch unterhalb der bislang geltenden Schwelle, ab der die Bundesregierung offiziell prüfen konnte, ob sicherheitspolitische Bedenken bestehen. Diese Aufgreifschwelle lag bislang bei 25 Prozent.

Doch das ändert sich mit der neuen Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Schon bei einem Erwerb von 10 Prozent der Stimmrechte kann die Bundesregierung bei geplanten Unternehmensverkäufen durch Firmen aus Drittstaaten mitreden.

Das Dilemma ist nicht von der Hand zu weisen: Einerseits kurbeln ausländische Investitionen die Wirtschaft an; und wenn ein ausländischer Investor bereit ist, einen Milliardenbetrag zu zahlen, um sich in ein Unternehmen einzukaufen, dann spricht das doch für den deutschen Wirtschaftsstandort. Andererseits: Die Kontrolle über eine so zentrale Infrastruktur wie die Energieversorgung möchte man schon gerne auch umfassend behalten.

Als „kritische Infrastruktur“ genießt die Energieversorgung schließlich einen besonderen Schutz durch das BSI-Gesetz und die BSI-Kritisverordnung. „Kritisch“ sind Infrastrukturen im Prinzip dann, wenn ohne sie das Gemeinwesen nicht funktionieren würde, weil es zu nachhaltig wirkenden Versorgungsengpässen oder erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit käme, wenn sie ausfielen. Betroffen ist nicht nur der Energiebereich, sondern auch die Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie das Finanz- und Versicherungswesen.

Das BSI-Gesetz bestimmt zunächst nur, dass Betreiber solch kritischer Infrastrukturen ein hohes Maß an Cybersecurity schaffen und wahren müssen. Durch die AWV unterfallen sie zusätzlich der Investitionsprüfung, wenn ausländische Unternehmen Anteile an diesen Infrastrukturen erwerben möchten. Bisher lag die Prüfeintrittsschwelle bei 25 Prozent; mit dieser Schwelle sollte die Möglichkeit einer Sperrminorität verhindert werden, mit der ein bestimmender Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt werden kann (als Sperrminorität bezeichnet man üblicherweise Stimmrechtsanteile zwischen 25 und 50 Prozent: groß genug, um spezifische Schutzrechte in Anspruch nehmen zu können, aber zu klein für eine Mehrheit).

Nach jüngster Einschätzung der Bundesregierung ist aber in vielen Fällen eine Einflussnahme bereits bei deutlich geringeren Beteiligungen möglich. Am 19.12.2018 beschloss die Bundesregierung daher, die Schwelle auf 10 Prozent zu senken und sich damit an der Benchmark-Definition der OECD zu orientieren, die ebenfalls eine 10-Prozent-Grenze für kritische Beteiligungen vorsieht. Nach Bekanntmachung der Verordnung im Bundesanzeiger ist die neue Außenwirtschaftsverordnung seit dem 29.12.2018 in Kraft.

Ausländische Investoren, die sich an Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen mit über 10 Prozent beteiligen möchten, werden es somit in Zukunft schwerer haben. Jedenfalls wird das BMWi solche Vorhaben genau prüfen – und bei sicherheitspolitischen Zweifeln ggf. untersagen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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