KWK-Ausschreibungsverordnung: BMWi legt Referentenentwurf zur Verbändeanhörung vor

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Seit Jahresbeginn können Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Leistungssegment zwischen 1 MWel und 50 MWel nur dann gefördert werden, wenn sie einen Zuschlag in einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur (BNetzA) erhalten. Auch für die neue Förderkategorie der innovativen Systeme (iKWK-Systeme) werden Ausschreibungen eingeführt. Am 19.4.2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgestellt, wie die mit Spannung erwartete Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme aussehen soll. Länder und Verbände sind zur Stellungnahme zum Referentenentwurf bis zum 26.4.2017, also heute, aufgefordert.

Ausschreibungsdesign im Überblick

Für beide Ausschreibungstypen ist grundsätzlich ein einheitliches Design vorgesehen. Dieses ist von folgenden Leitgedanken geprägt: Vereinbarkeit mit den europäischen Vorgaben, Senkung der Förderkosten, Systemdienlichkeit und Vereinbarkeit mit einem zukunftsfähigen Energiesystem sowie einfache administrative Umsetzung der Teilnahme an den Ausschreibungen. Ziel ist es, den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) „stetig und kosteneffizient“ fortzusetzen.

Die BNetzA führt künftig jährlich zwei Ausschreibungsrunden durch, jeweils am 1.12. und 1.6. Was das bereits im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen betrifft, so sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die 100 MWel für das Jahr 2017 vollständig auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen entfallen, im Jahr 2018 150 MWel auf KWK-Anlagen und 50 MWel auf iKWK-Systeme entfallen und sich diese Aufteilung ab 2019 jährlich um 5 MWel zugunsten der Ausschreibungen für iKWK-Systeme verschiebt. Dies – so die Begründung der Verordnung – soll die Bedeutung dieser Systeme für die langfristige Rolle der KWK unterstreichen.

Für die verdeckt abzugebenden Gebote muss eine Sicherheit von 100 Euro je kW installierter KWK-Leistung hinterlegt werden. Dieser Betrag liegt damit deutlich über der Sicherheit, die bei Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) zu stellen ist (Windenergie: 30 Euro/kW, Solaranlagen: 50 Euro/kW und Biomasse: 60 Euro/kW). Durch die Sicherheit wird die Pönale abgesichert, die fällig wird, wenn das Projekt innerhalb einer Frist von grundsätzlich fünf Jahren nicht realisiert wird. Beispielsweise beläuft sich für eine KWK-Anlage mit einer KWK-Leistung von 2 MWel die zu leistende Sicherheit auf 200.000 Euro.

Die Zuschläge erfolgen personen- und standortbezogen, können aber auf eine andere Person übertragen werden. Die Förderhöhe richtet sich nach dem eigenen Gebot (pay as bid), wobei auf den Zuschlag in ct/kWh KWK-Strom geboten wird. Der Kohleersatzbonus wird auch im Falle von durch Ausschreibung ermittelten Zuschlägen zusätzlich gewährt.

Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Segment zwischen 1 MWel und 50 MWel

Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen starten am 1.12.2017, wobei der Höchstpreis nach dem Verordnungsentwurf 7 ct/kWh betragen und damit deutlich über den festen Fördersätzen gemäß § 7 Abs. 1 KWKG 2017 liegen soll. Dies hat mit den strengeren Rahmenbedingungen für die Förderung nach Ausschreibung zu tun (unter anderem dürfen keine sog. vermiedenen Netzentgelte in Anspruch genommen werden und es erfolgt eine Verrechnung im Falle einer Stromsteuerbefreiung). Die Förderung wird für 30.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) gewährt, wobei jährlich max. 3.000 Vbh gefördert werden, so dass die Förderdauer mindestens 10 Jahre beträgt, ggf. auch länger.

Ausschreibungen für innovative Systeme

Die in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Ausschreibungen für iKWK-Systeme haben Pilotcharakter; der Startschuss für die erste Ausschreibungsrunde fällt am 1.6.2018. Die im KWKG 2017 noch sehr offene Definition von iKWK-Systeme wird mit der Verordnung konkretisiert. Hiernach bestehen diese immer aus drei Komponenten:

  • einer neuen oder modernisierten KWK-Anlage
  • einem fabrikneuen erneuerbaren Wärmeerzeuger und
  • einem elektrischen Wärmeerzeuger.

Diese drei Komponenten müssen wärmeseitig verbunden sein und gemeinsam gesteuert werden können. Der innovative erneuerbare Wärmeerzeuger muss mindestens 30 Prozent zu der Gesamtwärmebereitstellung des iKWK-Systems beitragen.

Gebote für iKWK-Systeme sind auf eine Gebotsmenge von 10 MWel beschränkt und müssen einen Wärmetransformationsplan enthalten, der detailliert darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das iKWK-System integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem iKWK-System verbundenen Wärmenetzes in den nächsten 15 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinne des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung transformieren will.

Der für iKWK-Systeme vorgesehene Höchstpreis beträgt 12 ct/kWh. Gefördert werden insgesamt 45.000 Vbh, wobei ebenfalls max. 3.000 Vbh gewährt werden, so dass die Förderung mindestens 15 Jahre läuft.

Weiteres Verfahren

Der Bundestag muss der Verordnung zustimmen. Um einen „Fadenriss“ bei der KWK-Förderung zu verhindern ist es – so das BMWi – zwingend erforderlich, dass die Zustimmung des Bundestages noch in dieser Legislatur erfolgt.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Roland Monjau

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