KWK-Umlage und weitere Netzumlagen für 2019 bekanntgegeben

(c) BBH

Schon am 15.10.2019 haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Informationsplattform die leicht gesunkene EEG-Umlage für das Jahr 2019 (6,405 ct/kWh) veröffentlicht (wir berichteten). Am 25.10.2018 folgte die KWK-Umlage für das Jahr 2019. Sie beträgt 0,280 ct/kWh für nicht-privilegierte Letztverbraucher und sinkt damit um rund 19 Prozent im Verhältnis zum Jahr 2018 (derzeit: 0,345 ct/kWh).

Dass die KWK-Umlage sinkt, dürfte alle Letztverbraucher freuen, vor allem aber diejenigen, die bis 2016 nur eine reduzierte KWK-Umlage für die Letztverbraucherkategorien B und C entrichten mussten und nach der Übergangsregelung des § 36 Abs. 3 KWKG 2017 in Form der sog. Verdopplungsgrenze noch eine KWK-Umlagenreduzierung in Anspruch nehmen konnten. Die Anwendung dieser Verdopplungsgrenze endet mit dem Ablauf des Jahres 2018.

Ebenfalls bereits am 15.10.2018 war die künftige Offshore-Umlage in Höhe von 0,416 ct/kWh bekanntgegeben worden. Ab 2019 werden über diese Netzumlage nicht mehr nur die Offshore-Haftungskosten (bislang Offshore-Haftungsumlage i.H.v. 0,037 ct/kWh), sondern auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Letztverbraucher weitergereicht. Während die bislang über die Offshore-Haftungsumlage gewälzten Entschädigungszahlungen 2019 mit rund 144 Mio. Euro prognostiziert werden, liegt die Prognose für die Netzanbindungskosten, die bislang Bestandteil der Übertragungsnetzentgelte waren, beim zehnfachen Betrag mit rund 1,56 Mrd. Euro. Dies erklärt, warum die Offshore-Umlage ab 1.1.2019 so steil ansteigt. Diese Änderung sowie auch die Umstellung auf das Privilegierungssystem der KWK-Umlage nach dem KWKG 2017 und damit die Abschaffung von Letztverbraucherkategorien B und C ab dem kommenden Jahr erfolgte bereits durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) (wir berichteten). Stromkostenintensive Unternehmen und andere, die nicht eine der Privilegierungen nach den §§ 27 bis 27c KWKG 2017 nutzen können – etwa Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen –, müssen ab 2019 unabhängig von ihrem Jahresstromverbrauch die volle Offshore-Umlage zahlen. Eine Übergangsregelung, wie etwa die Verdopplungsgrenze bei der Umstellung des KWK-Privilegierungssystems, ist nicht vorgesehen.

Die §-19-StromNEV-Umlage sinkt 2019 leicht und beträgt 0,305 ct/kWh (2018: 0,370 ct/kWh). Durch den unverändert statischen Verweis auf das KWKG 2016 und die darin vorgesehenen Privilegierungen wird 2019 weiterhin differenziert nach Letztverbrauchern der Gruppen A, B und C abgerechnet. Die Umlagewerte liegen damit – wie in § 19 StromNEV geregelt – bei 0,05 ct/kWh bzw. 0,025 ct/kWh für die jeweils privilegierte Strommenge.

Die ohnehin bereits niedrigste Netzumlage, die AbLaV-Umlage, halbiert sich in etwa und beträgt laut Bekanntgabe 0,005 ct/kWh für das Jahr 2019 (2018: 0,011 ct/kWh). Die Umlage muss stets voll gezahlt werden. Privilegierungen sieht die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) nicht vor. 

Eine gute Nachricht ergibt sich aus der Bekanntgabe der KWK-Umlage auch wieder für die Betreiber von KWK-Anlagen. Die Summe der Förderzahlungen zzgl. Kostenvortrag beträgt insgesamt rund 1,145 Mrd. Euro und liegt somit unter der Obergrenze des § 29 Abs. 1 KWKG 2017 von 1,5 Mrd. Euro. Die Zuschlagszahlungen werden damit nicht gekürzt.

Damit sehen die Netzumlagen und Privilegierungsmöglichkeiten für das Jahr 2019 im Überblick wie folgt aus:

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier. Wir würden uns außerdem freuen, Sie bei unserer Konferenz „KWK im Fokus der Wärmewende“ am 22. November in Berlin begrüßen zu dürfen.

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