KWKG 2016 in Kraft und doch keine Zulassung – Auswirkungen des EU-Beihilferechts auf die KWK-Förderung

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Am 1.1.2016 ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in Kraft getreten. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2015 ist das nationale Gesetzgebungsverfahren (wir berichteten) abgeschlossen. Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission steht derzeit aber noch aus. Deshalb könnten sich die Zulassungen von KWK-Anlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) derzeit noch hinziehen. Auch darüber hinaus hat das EU-Beihilferecht Auswirkungen auf die künftige Förderung von KWK-Vorhaben.

Zulassung von KWK-Vorhaben nach KWKG 2016

Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat den Übergangsbestimmungen des KWKG 2016 eine Regelung hinzugefügt, wonach KWK-Vorhaben erst nach beihilferechtlicher Genehmigung des KWKG 2016 durch die europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung zugelassen werden dürfen. Betroffen hiervon sind

  • die Zulassungen von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen sowie bestehenden KWK-Anlagen,
  • die Erteilung eines Vorbescheids und
  • die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern.

Laut Gesetzesbegründung soll hierdurch das EU-beihilferechtliche Durchführungsverbot gewahrt werden. Diese Regelung (vgl. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) besagt, dass eine Beihilfe nicht gewährt werden darf, bevor die EU-Kommission abschließend entschieden hat.

Demzufolge können Maßnahmen auf Grundlage des KWKG 2016 erst durchgeführt werden, wenn ein positiver Notifizierungsbescheid vorliegt. KWK-Anlagen, die ab dem 1.1.2016 in Dauerbetrieb genommen wurden und nach dem KWKG 2016 gefördert werden sollen, dürfen bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission nicht zugelassen werden. Auch ein Zulassungsbescheid für die eingeführte Bestandsanlagenförderung wird bis dahin nicht erteilt werden. Gleiches gilt für Netze und Speicher, wenn der Antrag beim BAFA nicht bis zum 31.12.2015 eingegangen ist. Auch das elektronische Anzeigenverfahren des BAFA für ab dem 1.1.2016 in Dauerbetrieb genommene Anlagen ist derzeit noch gesperrt. Unabhängig von der Aufnahme des Dauerbetriebs gilt für die Förderung von Netzen und Speichern das KWKG 2016, wenn der Antrag ab dem 1.1.2016 beim BAFA eingeht.

Trotzdem können Anlagenbetreiber bereits jetzt die Zulassung beantragen. Es ist davon auszugehen, dass das BAFA die Anträge prüfen und bis zur Entscheidungsreife vorbereiten wird, so dass unmittelbar nach Erteilung der Genehmigung der EU-Kommission auch die Zulassungen nach dem KWKG 2016 erfolgen.

Zulassung von KWK-Vorhaben nach KWKG 2012

Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind KWK-Anlagen, die nach dem KWKG 2012 gefördert werden sollen. Dies sind alle KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Laut Auskunft des BAFA können darüber hinaus KWK-Anlagen zugelassen werden, die ab dem 1.1.2016 in Dauerbetrieb genommen wurden, wenn die Übergangsbestimmungen der § 35 Abs. 3 bis 6 KWKG 2016 gelten sollen, so dass auch diese Anlagen nach dem KWKG 2012 gefördert werden, für die das Durchführungsverbot – so auch das BAFA – nicht greift.

Zulassung von sehr großer KWK-Vorhaben

KWK-Anlagen, die über eine elektrische KWK-Leistung von mehr als 300 MW verfügen, können erst nach einer beihilferechtlichen Einzelgenehmigung durch die EU-Kommission vom BAFA zugelassen werden. Dies soll den Vorgaben der Leitlininen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 – 2010 (vgl. S. 10, Rn. 20 lit. d) ) Rechnung tragen.

Unter dem Vorbehalt einer Einzelgenehmigung durch die EU-Kommission stehen auch die Zulassungen des Neu- oder Ausbaus eine Wärmenetzes, wenn die Investitionskosten einen Betrag von 15 Mio. Euro überschreiten (vgl. S. 10, Rn. 20 lit. a) ).

Kumulierungsobergrenze

Das neue KWKG 2016 enthält eine Obergrenze für die Kumulierung der Förderung durch den KWK-Zuschlag und Investitionszuschüssen. Danach ist eine solche Kumulierung nur zulässig, soweit eine kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlage und dem Marktpreis nicht überschreitet. Dies betrifft sowohl neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen als auch die Förderung von bestehenden KWK-Anlagen. Auch diese Beschränkung ergibt sich aus den Beihilfeleitlinien (vgl. S. 27 Rn. 131 lit. a).

Unklar ist, wie die Obergrenze in der praktischen Umsetzung überprüft werden soll. Das BAFA verlangt in seinem Antragsformular für die Zulassung von KWK-Anlagen zunächst die Angabe, ob für die KWK-Anlage Investitionszuschüsse beantragt wurden oder der Anlagenbetreiber solche erhalten hat. Des Weiteren muss der Antragsteller selbst beantworten, ob die zulässigen beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten wurden.

Sollten Anlagenbetreiber Mittel auf Grundlage der verschiedenen Förderprogramme von Bund und Ländern erhalten, ist dies schon im Zulassungsantrag anzugeben. Daneben muss im Einzelfall überprüft werden, ob die oben benannten Vorgaben erfüllt sind. Es ist dringend davon abzuraten, das Antragsformular an dieser Stelle ungeprüft auszufüllen. Falsche Angaben im Antrag können nicht nur zu einer Rückforderung der Forderung führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wenn es neben dem KWK-Zuschlag eine zusätzliche Förderung gibt, wird auch das BAFA in jedem Einzelfall prüfen, ob die beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden.

Ausblick

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG 2016 durch die EU-Kommission wird noch in der ersten Jahreshälfte gerechnet.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie sich die Verwaltungspraxis des BAFA im Hinblick auf die Überprüfung der Kumulierungsobergrenze entwickeln wird.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

 

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