Landgericht Hannover weist Klage der HH-EL Energie Hanse GmbH ab

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Die HH-EL Energie Hanse GmbH (HH-EL) versucht derzeit Endkunden dazu zu bewegen, ihr mögliche Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber abzutreten, um dann selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Jetzt hat sie eine empfindliche Niederlage eingesteckt: Am 7.3.2012 hat das Landgericht Hannover in dem wohl bundesweit ersten Urteil eine Klage der HH-EL in beeindruckender Deutlichkeit abgewiesen.

In dem Verfahren hatte die HH-EL einen Stromverteilnetzbetreiber mit dem Begehren verklagt, Auskunft darüber zu erhalten, ob und ggf. mit welchem Inhalt der Netzbetreiber Vereinbarungen mit Netznutzern getroffen hatte, die zu gegenüber den veröffentlichten Preisblättern günstigeren Netznutzungsentgelten geführt hatten. Nach Auskunftserteilung sollte dann der Netzbetreiber Schadensersatz an die Netznutzer zahlen.

Das Verfahren führte die HH-EL nicht aus eigenem Recht, sondern hatte sich das von einem Endkunden, der vertraglich nicht mit dem Netzbetreiber verbunden war, abtreten lassen. Gegenwärtig ist die HH-EL dabei, zahlreiche Stromkunden anzusprechen und für ihr „Geschäftsmodell“ zu begeistern. Diese Geschäftspraxis dürfte damit einen erheblichen Dämpfer erhalten haben.

Das LG Hannover hat in seinem Urteil sehr deutlich gemacht, dass der HH-EL kein Auskunftsanspruch zusteht. Ein solcher ergibt sich weder aus § 21 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 StromNEV, noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Vor allem kann ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen nicht von einem Stromkunden geltend gemacht werden, der zu der Zeit, als die behauptet überhöhten Netznutzungsentgelte in Rechnung gestellt und gezahlt wurden, noch gar keinen Strom über das Netz des Verteilnetzbetreibers bezog. Aus diesem Grund kann nach den Feststellungen im Urteil auch kein möglicherweise kartellrechtlich relevantes diskriminierendes Verhalten des Verteilnetzbetreibers sowie auch kein Schaden des Stromkunden vorliegen. Denn auch wenn Rückerstattungen in 2008 für Zeiträume vor der Wirksamkeit des ersten regulierten Preisblattes vorliegen würden, stellen diese keine Preisermäßigungen für Netznutzungen ab 2008 dar, sondern Rückzahlungen wegen in zurückliegenden Abrechnungsperioden zuviel gezahlter Entgelte.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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