Markttransparenzstelle: Der Gesetzgeber macht Ernst

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Schon 2009 hatten CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, eine „Markttransparenzstelle“ einzurichten. Im Herbst 2010 wurde das Vorhaben in einem 10-Punkte-Sofortprogramm nochmals aufgegriffen. Jetzt werden endlich Nägel mit Köpfen gemacht: Am vergangenen Freitag, den 23.3.2012, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einrichtung einer Marktransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Der Gesetzentwurf sieht sowohl Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als auch im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor, um die Marktüberwachung zu effektivieren und die europäische Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) umzusetzen.

Konkret bedeutet dies, dass nunmehr in den neuen §§ 47 a bis 47 g GWB n. F. die Einrichtung einer sog. Markttransparenzstelle (MTS) beim Bundeskartellamt (BKartA) vorgesehen ist und im EnWG neue Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände geschaffen werden.

Die Markttransparenzstelle soll die Daten der am Energiegroßhandel beteiligten Parteien, ihrer Produktion und Transaktionen zentral sammeln und so sicherstellen, dass sich wettbewerbskonforme Preise bilden. Bisher wurden die Großhandelsmärkte für Strom und Gas durch mehrere Aufsichtsbehörden unter unterschiedlichsten Aspekten überwacht. Künftig soll die Markttransparenzstelle nun kontinuierlich und gebündelt alle Daten einfordern und auswerten können. Das BMWi geht davon aus, dass hierdurch einerseits Informationsdefizite beseitigt und Missbrauchsfälle schnellstmöglich erkannt, gleichzeitig aber auch das Vertrauen in die Integrität der Märkte gestärkt werden könne. Zudem sollen hierdurch gleichzeitig die Vorgaben der REMIT, die die Schaffung einer nationalen Marktüberwachungsstelle vorsieht, erfüllt werden.

Durch das Markttransparenzstellen-Gesetz sollen laut Referentenentwurf auch ein Sanktionsapparat betreffend die Ge- und Verbote der REMIT ins EnWG eingefügt und alle notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse für die BNetzA als Energieregulierungsbehörde zur Anwendung der in der REMIT festgelegten Verbote und Verpflichtungen eingeführt werden.

Wer sitzt mit im Boot?

Das BKartA, bei dem die Marktransparenzstelle eingerichtet werden soll, soll eng mit der BNetzA zusammenarbeiten, aufgrund einer vom BMWi zu genehmigenden und auszugestaltenden Kooperationsvereinbarung. Darüber hinaus sollen auch Markttransparenzstelle und BMWi bei der Datenübermittlung kooperieren: Die Transparenzstelle legt fest, wie die Daten übermittelt werden, während das BMWi Art, Inhalt, Umfang, Zeit und Form der zu übermittelnden Daten bestimmt.

Auf der gegenüberliegenden Seite, als Handlungspflichtige, stehen gemäß § 47 d Abs. 1 GWB n. F. alle Energie-Großhändler, EVU´s, Anlagenbetreiber, Kunden (ausgenommen sind Letztverbraucher, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen) und Handelsplattformen. Das gilt selbst, wenn diese anderswo in der EU oder einem EWR-Staat niedergelassen sind, solange sie nur bei der inländischen Börse zugelassen sind oder sich ihre Tätigkeit am Markt im Geltungsbereich des Gesetzes auswirkt.

Was und wie soll mitgeteilt werden?

Im Fokus stehen Handels-, Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Verbrauchsdaten. Das geht von Transaktionen an Großhandelsmärkten, einschließlich Handelsaufträgen (Preise, Mengen, Tage, Uhrzeiten und Parteien) über Erzeugungskapazitäten bis zur Auslastung von Anlagen, wobei nähere Bestimmungen noch durch eine Verordnung des BMWi zu erlassen sein werden. Bis dahin ist die Transparenzstelle befugt, Vorgaben durch Festlegung zu bestimmen, die sich auch an Erzeuger, Anlagenbetreiber, Großverbraucher etc. richten werden.

Tatsächliche Auswirkungen auf den Energiemarkt

Laut Gesetzesbegründung kommt es für die meisten Unternehmen zu keinem unmittelbaren Erfüllungsaufwand, da die weitaus größte Zahl der Mitteilungspflichten bereits durch andere Gesetze vorgegeben sind (EnWG, EEG usw.). Darüber hinausgehende Pflichten sollen lediglich mittelbar entstehen, aufgrund einer im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zur Bestimmung von Informationsinhalten – oder durch die Festlegungen, die dem Gesetz nachgehen werden. Eines ist dem Gesetzgeber aber schon klar: Allein die Absenkung der Meldeschwelle für Betreiber von Erzeugungseinheiten von bisher 100 Megawatt (MW) auf 25 MW je Einheit bedeutet für 80-100 Unternehmen deutschlandweit unmittelbar neue Pflichten.

Dem einmaligen Mehraufwand z. B. für neue IT-Systeme soll laut Entwurf allerdings eine Verringerung des Aufwandes gegenüber stehen, den früher aufwändige Einzelfallabfragen oder Sektoruntersuchungen mit sich gebracht haben. Und man erwartet einen preisdämpfenden Effekt, weil die Abschreckungswirkung Marktmanipulation verringert – was klar zeigt, wie misstrauisch der Gesetzgeber generell den Energiemarkt weiterhin betrachtet.

Folgen bei Zuwiderhandlung

Wer diese Pflichten verletzt, dem drohen umfangreiche Sanktionen. Die meisten Vorgaben der REMIT begründen dabei lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Hierzu zählen unter anderem eine unterlassene Ad-hoc-Mitteilung von Verdachtsfällen, (erfolglose) Marktmanipulationen und ein unerlaubter Umgang mit Insider-Informationen. Strafbar aber (mit Freiheitsstrafe!) macht sich, wer tatsächlich auf den Preis eines Energieprodukts durch eine Manipulation einwirkt oder Insider-Informationen nutzt bzw. durch Dritte nutzen lässt. Und wer wiederholt und beharrlich erfolglos versucht, den Markt zu manipulieren, wird ebenfalls bestraft. Zum Vergleich: Wer notorisch Strafzettel fürs Zu-schnell-Fahren bekommt, müsste dann irgendwann damit rechnen, dass er zum Beispiel wegen eines „Schweren Eingriffs“ in den Straßenverkehr von der Staatsanwaltschaft verfolgt würde.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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