Markttransparenzstelle: Doppelt hält besser?

M
Download PDF
Glas Transparent
© BBH

Am 8.11.2012 hat der Bundestag das Markttransparenzstellengesetz verabschiedet, allerdings nicht ohne noch einige bedeutende Änderungen am Regierungsentwurf (wir berichteten) vorzunehmen. Die Hauptkritik der Experten allerdings, nämlich dass man das Gesetz eigentlich in großen Teilen gar nicht braucht, hat man nicht berücksichtigt.

Worum geht es im Kern?

Schon in der Koalitionsvereinbarung hatten CDU, CSU und FDP 2009 beschlossen, dafür zu sorgen, dass die Energiemärkte besser überwacht werden und insbesondere sicherzustellen, dass die Preisbildung korrekt ist. Diesem Ziel dient das Markttransparenzstellengesetz.

Dazu wird gemäß § 47a GWB (neu) eine Markttransparenzstelle eingerichtet, die das Geschehen auf dem deutschen Energiemarkt beobachten und so auch das Vertrauen in Markt und Großhandelspreise erhöhen soll. Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass die bisherige Aufsicht über den Energiemarkt zersplittert war, da für Teilaspekte ganz unterschiedliche Behörden, wie die Bundesnetzagentur (für die Fundamentaldaten wie Netze und Erzeugung), das Bundeskartellamt (für wettbewerbswidriges Verhalten) oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (für die Energiederivate), zuständig waren.

Spiegelbildlich zur Aufgabe der Markttransparenzstelle sieht § 47e GWB (neu) vor, dass allen Energiemarktakteuren Mitteilungspflichten auferlegt werden, die von Transaktionsdaten über Erzeugungsdaten bis zu LNG-Terminals und Netzauslastungen gehen. Die Einzelheiten der Datenübermittlung sollen in weiteren Schritten durch Verordnung oder Festlegung der Markttransparenzstelle selbst geregelt werden. Diese Pflichten doppeln in großen Teilen solche, die sich aus der REMIT (wir berichteten hier und hier) ergeben. Soweit es geht, soll die Markttransparenzstelle sich zwar der an ACER gemeldeten Daten bedienen (§ 47b Abs. 3 GWB (neu)). Aber die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 253/12, S. 30) sagt auch ganz klar: „Die Erfüllung der Aufgaben der Markttransparenzstelle […] darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall muss sie etwa die Meldung anderer Daten, anderer Datenformate oder Zeiten vorgeben dürfen.“ Es ist schon angelegt, dass manche Meldepflichten weitergehen: Wo sich die REMIT damit begnügt, bei Erzeugern mit mehr als 100 MW Informationen zu verlangen, nimmt das Markttransparenzstellengesetz schon Erzeuger mit mehr als 10 MW in die Pflicht.

Schließlich werden im Markttransparenzstellengesetz die Sanktionsmechanismen nach der REMIT in deutsches Recht umgesetzt. Während die REMIT als europäische Verordnung generell unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist, sind die Sanktionen, also Ordnungswidrigkeiten und Strafbarkeiten, nationale Aufgabe. Die beziehen sich z. B. auf das Versäumen von Meldepflichten, die Weitergabe von Insiderinformationen oder versuchte bzw. erfolgreiche Marktmanipulation. Letzteres wird übrigens mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet – das ist kein Kavaliersdelikt.

Zweigeteilt

Auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses hat der Bundestag den Gesetzentwurf nur mit Änderungen angenommen. Die bedeutsamste Korrektur: die Markttransparenzstelle wird zweigeteilt und der Energiemarktteil bei der Bundesnetzagentur angesiedelt; der andere Teil, der sich auf den Kraftstoffmarkt bezieht, bleibt beim Bundeskartellamt. Darin wird ein Bedeutungswandel deutlich, der sich aus der Energiewende ergibt. Nicht mehr das Verhindern von Marktmanipulationen steht im Vordergrund, sondern das Monitoring des Energiesystems an sich.

Der zentralen Kritik des Marktes (und auch der meisten Experten bei der Ausschussanhörung) hat der Bundestag damit aber nicht abgeholfen – nämlich dass das Markttransparenzgesetz durch die REMIT eigentlich überflüssig geworden sei. Die Aufgaben, die der Markttransparenzstelle zugedacht sind, werden künftig von ACER für ganz Europa erfüllt. Wenn nun ausgerechnet Deutschland eine eigene zusätzliche Lösung anstrebt, ist das zum einen unschönes Signal für den einheitlichen europäischen Markt und bringt zum anderen gegebenenfalls zusätzliche administrative Belastungen für die in Deutschland aktiven Marktteilnehmer. Die Idee einer europäisch einheitlichen Regelung wie der REMIT ist es aber gerade, „Regulierungsarbitrage“ zu vermeiden.

Im Ergebnis wird am Markttransparenzstellengesetz nun aber nicht mehr viel herumgewerkelt werden. Es wird in absehbarer Zeit in Kraft gesetzt und dann – vermutlich mit einer gewissen Umsetzungsfrist – auch die Mitteilungspflichten der Marktakteure auslösen. Hier steht das dritte Quartal 2013, mithin rechtzeitig zur nächsten Bundestagswahl, im Raum. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie parallel zur Vorbereitung der REMIT-Meldepflichten sich auch um die Umsetzung des Markttransparenzstellengesetzes kümmern müssen. Ob das hilft, die Großmarktpreise zu dämpfen, kann man bezweifeln.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender