Nach dem Winter ist vor dem Winter – bald kommt die neue Reservekraftwerksverordnung

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Endlich ist der Winter vorbei – aber der nächste kommt bestimmt und damit wieder mögliche Kapazitätsengpässe in Süddeutschland. Nicht nur Atomkraftwerke gehen hier vom Netz (Ende 2015 das AKW Grafenrheinfeld), auch Gaskraftwerke sollen wegen fehlender Wirtschaftlichkeit geschlossen werden. Da auch die so genannte Thüringer Strombrücke nicht vor Ende 2015 fertig wird, muss der deutsche Gesetzgeber kurzfristig Ersatz schaffen. Der erste Teil dieses „Systemstabilitätspaketes“ war bereits im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2012 enthalten – es ging hier vor allem um systemrelevante Kraftwerke, Stilllegungsverbote und die Abschaltverordnung (AbLaV). Die Reservekraftwerksverordnung (ResKWV oder auch Winterverordnung genannt), über deren Eckpunkte das Bundeswirtschaftministerium (BMWi) jüngst informierte und die den Verbänden inzwischen auch im Entwurf vorliegt, stellt nun den zweiten Teil des Paketes dar: Sie sieht zum einen eine transparente Beschaffung von Reservekraftwerken vor und präzisiert zum anderen, was bei der Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke zu beachten ist.

Womit müssen Anlagenbetreiber rechnen?

Die Ausgestaltung der Netzreserve dient dazu, die Beschaffung der „Kaltreserve“ durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) transparenter zu machen. Bislang waren keine Informationen darüber erhältlich, von wem und zu welchen Konditionen Anlagen für die Kaltreserve zur Verfügung gestellt werden können. Das ändert sich nun. In Zukunft müssen ÜNB den Bedarf an Reservekraftwerken jährlich ermitteln und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) grundsätzlich zum 1.5. eines jeden Jahres veröffentlichen (§ 4 ResKWV).

Dieser Bedarf an Netzreserve, welche die ÜNB nur nachrangig zu anderen Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 1a EnWG einsetzen dürfen (§ 5 Abs. 2 ResKWV), muss dann jedes Jahr von den ÜNB ausgeschrieben und in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreidiskriminierungsfreien Verfahren beschafft werden (§§ 6 ff. ResKWV).

Die Ausschreibung soll sich dabei an systemrelevante Anlagen richten, die sich verpflichten, nicht mehr in den Energiemarkt zurückzukehren. Dabei bekommen Anlagenbetreiber nur die Kosten vergütet, die durch die Netzreserve verursacht werden (Erzeugungsauslagen, Investitionskosten, Kapitalkosten, und – immerhin – eine „angemessene“ Rendite).

Nach §§ 9 ff. ResKWV soll zudem auch der Neubaubedarf von den ÜNB fortlaufend untersucht und – falls gegeben – ausgeschrieben werden (§§ 9 ff. ResKWV). Die Neuanlagen sollen ausschließlich außerhalb des Marktes zum Zweck der Systemsicherheit betrieben werden. Die Kosten für den Bau und Betrieb werden vollständig erstattet und umfassen auch eine Rendite, die sich an den für die Netzentgeltregulierung geltenden Vorgaben orientiert (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 ResKWV). Eine Rückkehr in den Markt nach dem Ende der Nutzung im Rahmen der Netzreserve soll nur über einen Verkauf an Marktteilnehmer möglich sein (§§ 11 Abs. 4 Nr. 2, 12 Abs. 5 ResKWV).

Auch für die vorläufige (d. h. nur zeitweise) Stilllegung enthält die ResKWV Vorgaben (§§ 16, 17 ResKWV): Wer trotz Stilllegungsabsicht „gezwungen“ wird, seine Anlage weiter zu betreiben und dafür  Betriebsbereitschaftsauslagen verlangt, darf nur unter bestimmten Auflagen später erneut am Energiemarkt teilnehmen. Die Verordnung verlangt insoweit vom Anlagenbetreiber, dass dieser den Restwert investierter Vorteile, die er im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten hat, erstattet.

Die geplante Winterverordnung soll bis 31.12.2017 befristet werden. Grund dafür ist, dass sich die Bundesregierung bereits seit längerem den Kopf zerbricht, wie das neue Strommarktdesign ausgestaltet werden soll, und dabei eine Vorfestlegung vermeiden möchte.

Wie geht es nun weiter?

Der Entwurf der Winterverordnung  liegt den Verbänden und Ländern zur Anhörung vor. Die Regierung plant dann, die Verordnung – die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf – so schnell wie möglich zu beschließen. Denn: Der nächste Winter kommt bestimmt und Reservebedarfsermittlung, Ausschreibung und Kontrahierung benötigen Zeit. Im Sommer wird der geneigte Stromverbraucher, Stromerzeuger und Stromnetzbetreiber vermutlich sein Himbeersorbet genießen und einer sicheren Stromversorgung auch bei Eis und Schnee entgegenblicken können.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Olaf Däuper/Dr. Tigran Heymann

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