Neues Recht für Biokraftstoffe 2015: Treibhausgasminderung statt energetischer Quote

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Ab dem 1.1.2015 präsentieren sich die Biokraftstoffquoten in einem neuen Gewand. Bislang schrieb das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor, dass ein bestimmter Anteil am Energiegehalt von Otto- und Dieselkraftstoffen aus Bio-Quellen stammen muss. Ab dem Jahr 2015 wird diese energetische Quote durch die Verpflichtung ersetzt, eine bestimmte Treibhausgasminderung mit den Biokraftstoffen zu erreichen. Man kann sagen: Zukünftig zählt bei den Biokraftstoffen nicht mehr Menge, sondern Qualität.

Die quotenverpflichteten Unternehmen haben nun nachzuweisen, dass Otto- und Dieselkraftstoffe, die sie in Verkehr bringen, gegenüber einem Referenzwert für fossile Kraftstoffe um ein bestimmtes Maß weniger Treibhausgase emittieren. In letzter Minute hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des BImSchG die zu erreichende Treibhausgasminderung in den ersten zwei Jahren noch leicht angehoben, für spätere Jahre aber reduziert (wir berichteten). Ab dem Jahr 2015 müssen die Verpflichteten nun die Treibhausgasemissionen um 3,5 Prozent, ab 2017 um 4 Prozent und ab 2020 um 6 Prozent reduzieren.

Die Verpflichteten werden sich die zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Änderungen des BImschG auch darüber hinaus genau anschauen müssen. Denn der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Biokraftstoffquote auch an anderen Stelle nachgebessert und präzisiert, insbesondere um die praktische Umsetzung der neuen Quoten zur Treibhausgasminderung zu gewährleisten – etwa mit neuen Mitteilungspflichten und Vorgaben für Fälle, in denen die Quotenerfüllung an dritte Personen übertragen werden soll. Das Gesetz definiert auch präziser, welche Stoffe überhaupt als Biokraftstoffe anzusehen sind. Zudem enthält es umfangreiche Verordnungsermächtigungen. Mit diesen könnte beispielsweise erreicht werden, dass auch Biomethan auf die Biokraftstoffquoten angerechnet werden kann, das außerhalb Deutschlands in das Erdgasnetz eingespeist wird. Hierfür hält der Gesetzgeber aber ein lückenloses Nachweisverfahren für erforderlich.

Klar ist, dass die Rechtsentwicklung für Biokraftstoffe damit nicht zu einem Abschluss gekommen ist. Die Europäische Union diskutiert intensiv, wie sich der Einsatz von Biokraftstoffen auf die Umwelt und insbesondere auf die Landnutzung auswirkt. Damit wird die Problematik bezeichnet, dass die Energierohstoffe für Biokraftstoffe zwar auf nachhaltige Weise erzeugt werden, dafür aber andere Nutzungen verdrängen können, die auf ökologisch wertvolle Gebiete abwandern. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die erhöhte Nachfrage nach Biokraftstoffen damit negative Umweltauswirkungen haben, auch wenn man dies den Anbauflächen für die Biokraftstoffe nicht direkt „ansehen“ kann. Die Europäische Union arbeitet diesbezüglich seit 2012 an einer Richtlinienänderung, mit welcher der Einsatz bestimmter Biokraftstoffe zukünftig eingeschränkt werden könnte.

Andere erneuerbare Antriebsweisen wie namentlich die Elektromobilität könnten gegenüber den Biokraftstoffen an Boden gewinnen. Mit der Änderung am BImschG wurde zugleich die Grundlage dafür geschaffen, dass auch elektrischer Strom aus der Elektromobilität zur Erfüllung der Biokraftstoffquoten beitragen kann. Für die Anrechnung elektrischen Stroms fehlt es allerdings noch an einer Rechtsverordnung mit detaillierten Regelungen. Daneben können mit dem geplanten Elektromobilitätsgesetz zukünftig Elektrofahrzeugen Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt werden.

Für Biokraftstoffe bedeutet die Umstellung auf die erforderliche Treibhausgasminderung eine nachvollziehbare und richtige Weichenstellung: Zukünftig wird der Biokraftstoff danach behandelt, welchen Beitrag er zur Treibhausgasreduzierung leistet – denn dieser ist schließlich der Grund, weswegen er überhaupt gefördert wird. Das Problem der indirekten Landnutzungsänderungen ist damit freilich noch nicht ausgeräumt. Außerdem müssen auch für andere erneuerbare Kraftstoffe angemessene Marktzugangsbedingungen geschaffen werden. Umfangreiche Verordnungsermächtigungen im neuen BImSchG bieten dafür Handlungsspielraum.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Erik Ahnis

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