Neues zur Reform der Insolvenzanfechtung

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Nicht erst seit den Anfechtungswellen bei TelDaFax und Flexstrom (wir berichteten) ist klar, dass es mit der Insolvenzanfechtung so nicht weiter geht. Die Reform ist bereits unterwegs: Im März 2015 hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit einem Referentenentwurf eine Neugestaltung des Anfechtungsrechts auf den Weg gebracht (wir berichteten). Nunmehr hat am 29.9.2015 der Entwurf das Bundeskabinett passiert.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 16.3.2015 noch einige Änderungen. Er sieht folgende Neuregelungen vor:

  1. Künftig wird es schwerer, Zahlungen anzufechten, die durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder zu deren Abwendung getätigt wurden. Anders als noch im Referentenentwurf ist diese Privilegierung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht auf gerichtlich erlangte Titel beschränkt, sondern wird auf alle Zwangsvollstreckungen (etwa aufgrund von selbst geschaffenen Titeln) und Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ausgedehnt.
  2. Die Struktur der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) bleibt zwar grundsätzlich unverändert. Der Anfechtungszeitraum wird aber von bislang zehn auf vier Jahre verkürzt. Zudem soll die Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungen, wenn also die Leistung in der geschuldeten Art und Weise erbracht wird, eingeschränkt werden. Eine Anfechtung soll nur noch möglich sein, wenn der Gläubiger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Bisher reicht bereits die Kenntnis der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit. Wurde mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder wurden ihm Zahlungserleichterungen gewährt, wird abweichend vom Referentenentwurf nunmehr gesetzlich vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte; der Insolvenzverwalter muss damit das Gegenteil beweisen.
  3. Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO bleiben weiterhin privilegiert, wobei der Gesetzesentwurf gegenüber dem Referentenentwurf die Anfechtbarkeit weiter einschränkt. Fließt der Leistung des Schuldners unmittel­bar eine gleichwertige Gegenleistung zu, soll eine Anfechtung nur noch möglich sein, wenn der Anfechtungsgegner auch wusste, dass der Schuldner unlauter handelte.
  4. Richtet sich der Anfechtungsanspruch auf die Rückzahlung von Geld, werden Zinsen künftig nicht mehr (wie bisher) seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, sondern nur noch ab Verzug oder erst ab Klageerhebung. Der Regierungsentwurf geht hier weiter als der Referentenentwurf: Der Ersatz darüber hinausgehender Nutzungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie der Referentenentwurf versucht auch der Gesetzesentwurf die unverhältnismäßigen und nahezu unkalkulierbaren Risiken einer Insolvenzanfechtung und damit einhergehende Unsicherheiten des Geschäftsverkehrs und der Arbeitnehmer zu begrenzen bzw. zu beseitigen. Insbesondere soll die Vorsatzanfechtung „kalkulierbarer“ werden. Zudem werden bislang durchaus zu beobachtende Fehlanreize, Anfechtungsansprüche nur schleppend durchzusetzen, beseitigt und damit eine übermäßige Zinsbelastung begrenzt.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger/Steffen Lux

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