Nichts als die reine Wahrheit: EU-Kommission greift bei Fusionskontrollen hart durch

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Bei der Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen Fehler zu machen, kann sehr teuer werden. Dies muss gegenwärtig der Windanlagenhersteller General Electric am eigenen Leib erfahren. Zum zweiten Mal seit dem Erlass der Fusionskontrollverordnung hat die EU-Kommission jetzt wegen falscher Angaben ein Bußgeld in Millionenhöhe verhängt.

Die Fusionskontrolle soll verhindern, dass durch einen Zusammenschluss von Unternehmen die Märkte aus dem Gleichgewicht geraten und der Wettbewerb behindert wird – etwa dadurch, dass sich die Wettbewerbsbedingungen für andere Marktteilnehmer verschlechtern, der Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen nur noch eingeschränkt möglich wäre oder die Preise steigen würden. Geplante Zusammenschlüsse sind grundsätzlich dann bei der EU-Kommission anzumelden, wenn die Kontrolle über ein Unternehmens übernommen wird und der Vorgang von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ ist. Letzteres bemisst sich nach den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen. Das Bundeskartellamt ist demgegenüber zuständig, wenn die Umsätze der beteiligten Unternehmen im Wesentlichen national erwirtschaft werden. Auch bei Sachverhalten, die keinen Kontrollerwerb darstellen, aber z.B. einen erheblichen Einfluss vermitteln, kann sich eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts ergeben.

Fällt eine Fusion in den Zuständigkeitsbereich der EU-Kommission, prüft sie nach förmlicher Anmeldung in Phase I, ob das Vorhaben mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist oder dem Wettbewerb schadet. Hegt sie ernsthafte Bedenken, eröffnet sie die sog. Phase II – wie aktuell im Fall von E.ON und RWE/innogy. Dort hat die Kommission zwar gegen die Bündelung der Erzeugungskapazitäten bei RWE keine Bedenken erhoben, und auch das Bundeskartellamt sah bezüglich der Übernahme der 16,67%-Beteiligung an E.ON durch RWE keine Notwendigkeit einer vertieften Prüfung. Im Bereich Netze und Vertrieb, also der Übernahme der innogy durch E.ON, zweifelten die Wettbewerbshüter aber daran, ob das Vorhaben mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist, und stiegen deshalb in eine vertiefte Prüfung in Phase II ein (wir berichteten).

Um sich im Rahmen der Fusionskontrolle grundsätzlich eine fundierte Meinung bilden zu können, befragen die Wettbewerbshüter regelmäßig das Marktumfeld, also insbesondere Wettbewerber und Abnehmer bzw. Lieferanten. So hat die Kommission etwa im Fall E.ON/innogy in Phase I umfangreiche Fragebögen an Wettbewerber und Abnehmer verschickt und jüngst Abnehmer (erneut) dazu aufgefordert, sich an der Marktabfrage zu den Folgen der Fusion zu beteiligen.

Aber natürlich müssen auch die an der Fusion selbst beteiligten Unternehmen wahrheitsgemäße Angaben zur Wettbewerbssituation und den Folgen für die von einer Fusion betroffenen Märkte machen, etwa bei der Anmeldung oder auf explizite Nachfragen im Fusionsverfahren hin. Tun sie dies nicht, drohen den Unternehmen empfindliche Geldbußen, wie aktuell im Fall des US-Konzerns General Electric (GE): Der Windanlagenhersteller wollte mit dem Hersteller von Rotorblättern LM Wind fusionieren. An dem Zusammenschluss selbst hatte die EU-Kommission nichts auszusetzen und gab diesen in Phase I frei. Aber in der Anmeldung hatte GE erklärt, Turbinen nur bis maximal 6 MW anzubieten. Einem potenziellen Kunden bot GE dann allerdings eine Offshore-Anlage mit 12 MW Leistung an. Und davon bekam die Kommission anderweitig – nun ja, Wind. Dass GE die Anmeldung erneut und diesmal mit korrekten Informationen vornahm, sicherte ihr zwar die Genehmigung der Kommission, die Fusion durchzuführen. Die Verfahrenspflichten aus der Fusionskontrollverordnung waren dennoch verletzt, so das Ergebnis der Untersuchung der Kommission.

„Fahrlässige Übermittlung unrichtiger Angaben“

Bis zu 1 % des Gesamtumsatzes kann die Kommission als Geldbuße verhängen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung zur Fusionskontrolle gemacht werden. Dabei hat sie einen Spielraum, was die Höhe der Geldsumme angeht. Sie entscheidet je nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, berücksichtigt außerdem mildernde bzw. erschwerende Umstände. Im Falle von GE/LM Wind stellte die Kommission eine schwere Zuwiderhandlung fest, da ihr Informationen, die für die Prüfung des Zusammenschlusses relevant waren, nicht vorlagen. Die Bedeutung der Informationen hätte der GE bewusst sein müssen. Eine Geldbuße über 52 Mio. Euro hielt die Kommission deshalb für angebracht.

Dabei scheinen die drohenden Sanktionen im Großen und Ganzen eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Seit die Fusionskontrollverordnung 2004 in Kraft getreten ist, gab es erst einen weiteren Fall, in dem für unrichtige Angaben ein Bußgeld verhängt wurde: Facebook musste 2017  im Rahmen der Übernahme von Whatsapp 110 Mio. Euro zahlen. Facebook hatte angegeben, dass ein automatischer Abgleich der Facebook- und der WhatsApp-Nutzerprofile technisch nicht möglich sei. Dies – so stellte sich dann jedoch heraus – war nicht richtig.

Allerdings ist die Pflicht zur Wahrheit nicht die einzige Stolperfalle in der Fusionskontrolle. Unternehmen können auch an anderer Stelle gegen die fusionsrechtliche Vorgaben verstoßen, etwa indem sie gewisse Verpflichtungen nicht erfüllen, die an die Fusion geknüpft waren. Oder indem sie den Zusammenschluss vollziehen, bevor das vorgeschriebene Fusionskontrollverfahren abgeschlossen ist. Auch das kommt vor.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Holger Hoch/Dr. Alexander Dietzel

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