Novelle des „Monti“-Pakets für eine beihilfenrechtskonforme Finanzierung von kommunalen Daseinsvorsorgeaufgaben tritt bereits am 31. Januar 2012 in Kraft

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Kommunale Unternehmen und Einrichtungen können aufgrund ihrer Nähe zur öffentlichen Hand von zwei Seiten her mit dem EU-Beihilfenrecht in Berührung kommen: Als Empfänger wie als Geber von Beihilfen. In beiden Fällen ist die Gefahr ungewollter Rechtsverletzungen hoch, mit gravierenden Folgen bis hin zur Existenzvernichtung des Unternehmens.

Für eine rechtskonforme Finanzierung von kommunalen Daseinsvorsorgetätigkeiten und zur Absicherung gegen Beihilfenrechtsverstößen gilt seit 2006 das so genannte „Monti“ bzw. „Altmark“-Paket (benannt nach dem epochalen „Altmark-Trans“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bzw. dem damaligen Wettbewerbskommissar Mario Monti) aus dem Jahre 2005. Dieses Maßnahmenpaket ist – wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 11. Oktober 2011 angekündigt – jetzt umfassend novelliert worden. Das neue Maßnahmenpaket, das erst am 20. Dezember 2011 von der EU-Kommission endgültig verabschiedet wurde, ist bereits auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar. Das neue Recht muss ab dem 31. Januar 2012 beachtet werden und ersetzt die bisherigen Regelungen zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit.

Auch die Abschlussprüfer werden daher die neuen Übergangsvorschriften in der Novelle für Sachverhalte aus 2011 berücksichtigen müssen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat auf die wachsende Bedeutung des Beihilfenrechts für die öffentliche Daseins-vorsorge im vergangenen Jahr mit dem neuen Prüfungsstandard „IDW PS 700“ für die Beurteilung von Beihilfe, insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen reagiert (siehe auch Blog vom 9. März 2011). Danach muss der Abschlussprüfer beihilfenrechtliche Risiken bereits beim Jahresabschluss 2011 prüfen und gegebenenfalls aufdecken. Die Verlautbarung IDW PS 700 beruht zwar formal noch auf dem Rechtstand des „Monti“-Pakets aus 2005/2006, weil bei ihrer Veröffentlichung am 7. September 2011 die Beihilfenrechtsreform noch in der der Diskussion war. In der Sache ändert die Neufassung der Vorschriften zur öffentlichen Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen jedoch nichts an der zwingenden Einbeziehung des Beihilfenrechts in die Jahresabschlussprüfungen. Auf eine mögliche Überarbeitung des IDW PS 700 aufgrund der neuen Rechtslage wird in dem Standard vom 7. September 2011 bereits hingewiesen.

Die Novelle des Monti-Pakets bietet nunmehr erweiterte Möglichkeiten, Beihilferechtsverstöße zu legalisieren. Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sollten diese daher schnellstmöglich nutzen, um Einschränkungen oder gar eine Verweigerung des WP-Testats zu vermeiden.

Die Bestandteile des neuen Maßnahmenpakets im Einzelnen:

  • Die neue Mitteilung K(2011)9404 endgültig betrifft die Frage, wie Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beihilferechtlich zu bewerten sind. Darin fasst die EU-Kommission in einer Art Einführung die Schlüsselkonzepte zusammen und erläutert zentrale Rechtsbegriffe, wie zum Beispiel die Inhalte eines ordnungsgemäßen Betrauungsakts. Unter anderem versucht sich die Kommission an einer praxistauglichen Definition des „Unternehmens“ als Objekt des Beihilfenrechts in Abgrenzung von außerhalb des Beihilfenrechts stehenden nicht wirtschaftlichen bzw. rein hoheitlichen Tätigkeiten. Im Ergebnis bleibt es jedoch dabei, dass jede Tätigkeit individuell eingeordnet werden muss. Dem Wunsch vieler Rechtsanwender, einen abschließenden Katalog von beihilfenrechtsunverdächtigen Betätigungen im kommunalen Sektor zu definieren, ist die Kommission weder mit Blick auf den Unternehmensbegriff noch auf andere Fragen, wie zum Beispiel der fehlenden Binnenmarktrelevanz rein lokaler Daseinsvorsorgeaktivitäten, nachgekommen.
  • Interessantes enthält die Mitteilung K(2011)9404, was die Anwendung des 4. Altmark-Kriteriums betrifft: Das Altmark-Trans-Urteil des EuGH von 2003 stellte erstmals Kriterien auf, wie eine beihilfenrechtlich korrekte Finanzierung im Daseinsvorsorgebereich auszusehen hat. Dazu zählt die Anforderung, dass die Ausgleichszahlungen nicht die Kosten übersteigen, die bei einem „durchschnittlichen, gut geführten“ Unternehmen angefallen wären. Die Kommission führt in Bestätigung unserer jahrelangen Rechtsüberzeugung aus, dass dieser Maßstab – als Surrogat für die Ergebnisse eines Ausschreibungsverfahrens – ausschließlich dadurch ermittelt werden darf, dass die Kosten der nachweislich effizientesten Unternehmen im Markt verglichen werden. Für die kommunale Praxis, insbesondere im steuerlichen Querverbund bei Ergebnisabführungsverpflichtungen, ist diese Methode aber wegen der Begrenzung auf einen am Wettbewerbsniveau orientierten Sollkostenausgleich untauglich. Dies erkennt auch die Europäische Kommission und bietet eine alternative Berechnungsmethode für die Ermittlung der Ausgleichshöhe an, die in den Grenzen eines ordnungsgemäßen Betrauungsakts eine Vollkostenkompensation des Daseinsvorsorgeanbieters erlaubt. Somit lässt sich allein über das Monti-Paket und seine aktuelle Novelle eine rechtssichere und beihilfenrechtskonforme Finanzierung von kommunalen Daseinsvorsorgleistungen im steuerlichen Querverbund insbesondere bei Ergebnisabführungsverpflichtungen im Stadtwerkekonzern verwirklichen.
  • Die bisherige Freistellungsentscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 wird für Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, durch einen neuen Freistellungsbeschluss K(2011)9380 abgelöst. Der neue Beschluss kennt im Unterschied zur Entscheidung im ursprünglichen Monti-Paket keine maximalen Umsatzschwellen für die begünstigten unternehmerischen Einheiten mit Blick auf die Anwendbarkeit der Freistellung mehr, reduziert jedoch das vom Beihilfenverbot freigestellte Ausgleichsvolumen von aktuell 30 Mio. Euro auf dann 15 Mio. Euro pro Jahr. Durch den Wegfall der Umsatzschwellen haben sich die bisherigen Rechtsunsicherheiten, welche Umsätze von welchen Einheiten für die Ermittlung der Höchstschwelle zu berücksichtigen sind, erledigt. Das macht diese Freistellungsmöglichkeit ohne Notifizierungspflicht deutlich einfacher anwendbar.
  • Der bisherige Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Bereich öffentlicher Dienstleistungen vom 29. November 2005 wird durch den neuen EU-Rahmen K(2011)9406 für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ersetzt. Dieser präzisiert, unter welchen materiellen Voraussetzungen Beihilfen für defizitäre Daseinsvorsorgeleistungen, die nicht unter den neuen Freistellungsbeschluss fallen, genehmigt werden können. Insbesondere die Berechnungsmethoden für die beihilfenrechtlich zulässige Ausgleichshöhe und die Ermittlung eines angemessenen Gewinnzuschlags werden konkretisiert. Im Unterschied zum oben genannten Freistellungsbeschluss greift der neue EU-Rahmen allerdings nur, wenn die Beihilfe bei der Kommission angemeldet worden ist.
  • Lediglich die noch im Herbst im Entwurfsstadium angekündigte neue Bagatellausnahme K(2011)9381 für „De-minimis“-Beihilfen (Bagatellbeihilfen) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bleibt vorerst weiterhin im Konsultationsverfahren zwischen den Europäischen Institutionen. Diese hat die Rechtsqualität einer Verordnung und kann deshalb nicht allein von der Kommission erlassen werden. Hier wird wohl erst im Sommer 2012 mit neuen Ergebnissen zu rechnen sein. Die Kommission will jedenfalls den zulässigen Bagatellhöchstbetrag für die Finanzierung von Daseinsvorsorgeunternehmen moderat über den aktuellen „De-minimis“-Höchstbetrag der VO (EG) Nr. 1998/2006 von 200.000 Euro in drei Steuerjahren auf dann 500.000 Euro in drei Steuerjahren anheben.

Zu der Novelle des Monti-Pakets findet am 12. Januar 2012 in München auch eine Veranstaltung des vhw unter Mitwirkung von BBH statt.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Jürgen Gold

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