OLG Brandenburg: Effizienzwertermittlung muss offengelegt werden

Auch Regulierungsbehörden haben sich an das Verwaltungsrecht zu halten. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 20. Oktober 2011 der Landesregulierungsbehörde schmerzhaft in Erinnerung gerufen: Deren Bescheid, der Erlösobergrenzen für die Nutzung eines Stromverteilernetzes festlegte, wurde wegen formeller Fehler, die sich auf den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführten Effizienzvergleich beziehen, aufgehoben.

Der erste Fehler: Der Netzbetreiber wurde in Hinblick auf die Ermittlung des Effizienzwertes nicht hinreichend angehört. Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Netzbetreiber muss durch die Anhörung in die Lage versetzt werden, die Ermittlung des individuellen Effizienzwertes nachzuvollziehen. Dies war in dem vorliegenden Fall nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht geschehen.

Netzbetreiber muss Erlösobergrenzen nachvollziehen können

Der zweite Fehler: Der Bescheid war nicht ausreichend begründet (§ 73 Abs. 1 EnWG). Die Regulierung, so das Oberlandesgericht, greift in die wirtschaftliche Betätigung des Energieversorgungsunternehmens ein. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass jeder, der von einer belastenden Verwaltungsentscheidung betroffen ist, die Gründe für den Eingriff erfahren muss, weil er nur hierdurch in die Lage versetzt wird, sich sachgemäß zu verteidigen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Energieversorgungsunternehmen nachvollziehen können muss, wie sich die festgelegten Erlösobergrenzen errechnen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die wesentlichen entscheidungserheblichen Umstände und tragenden Gründe dargelegt werden, wozu nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes auch die Grundlagen der Ermittlung des Effizienzwertes gehören.

Allerdings ist die Pflicht, die Daten des Effizienzvergleiches offenzulegen, nicht schrankenlos. Vielmehr müssen hier die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Netzbetreiber berücksichtigt werden. Dieser Schutz kann – so das Oberlandesgericht – jedoch dadurch bewirkt werden, dass die Daten anonymisiert werden oder dass ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Gutachter Einsicht in die Daten und die Durchführung des Effizienzvergleiches nimmt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Art und Weise, wie die Regulierungsbehörden die Effizienzwerte errechnen, transparenter zu machen. Ein weiteres Mal wurde einer Regulierungsbehörde vor Augen geführt, dass auch im Rahmen der Regulierung rechtsstaatliche Grundsätze bei der Verwaltungsentscheidung nicht ignoriert werden dürfen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Wollschläger

Weitere Ansprechpartner zur Regulierung finden Sie hier.

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