PV-Freiflächenausschreibung – auf die Plätze, fertig, los!

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Zuletzt ging alles sehr schnell: am 28.1.2015 beschloss die Bundesregierung (wir berichteten) die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV). Sie konkretisiert den rechtlichen Rahmen für das Pilot-Projekt, mit dem erstmals in einem wettbewerblichen Marktmechanismus ermittelt werden soll, welche Projekte zur Erzeugung regenerativen Stroms finanziell gefördert werden.

Jetzt ist der amtliche Startschuss für die erste Ausschreibungsrunde gefallen: Seit dem 24.2.2015 können erste Gebote abgegeben werden! Die Bundesnetzagentur (BNetzA), die für das Verfahren der Ausschreibung verantwortlich ist, gab dazu auf ihrer Internetseite verschiedene Eckdaten bekannt.

Was sollte man neben den allgemeinen Anforderungen, die für eine Teilnahme an einer der Ausschreibungen gelten, in jedem Fall zur ersten Runde wissen? Der Gebotstermin ist der 15.4.2015. Bis zu diesem Tag müsste bei der BNetzA ein Gebot eingegangen sein, wenn man an der ersten Runde teilnehmen möchte. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 150 MW. Damit ist die Summe der installierten Leistung gemeint, die für diesen Gebotstermin ausgeschrieben ist. Das Höchstgebot beträgt 11,29 Cent/kWh. Dieser Wert darf im Gebot nicht überschritten werden.

Übrigens liegt der anzulegende Wert für PV-Freiflächenanlagen, der durch die „reguläre“ EEG-Förderung erzielt werden kann, nach BNetzA-Berechnungen ab dem 1.3.2015 bei 9,05 Cent/kWh. Davon könnte ein Gebot in der ersten Ausschreibungsrunde also gut 2 Cent/kWh nach oben abweichen. Und auch ein weiterer Aspekt sei noch erwähnt: Für Strom aus PV-Freiflächenanlagen, die ab dem 1.9.2015 in Betrieb genommen werden, kommt – verkürzt gesagt – eine EEG-Förderung ohne Beteiligung an einem Ausschreibungsverfahren nicht mehr in Betracht.

Zurück zur ersten Ausschreibungsrunde: Zu beachten sind außerdem bestimmte Formatvorgaben, die von der BNetzA verbindlich vorgegeben wurden. Es handelt sich um Formulare, die auf ihrer Internetseite zur Verfügung stehen. Genügen einzelne Gebote diesen Vorgaben nicht, werden sie vom Verfahren ausgeschlossen. Achtung: Auch im weiteren Verfahren nach einem möglichen Zuschlag sind zwingend bestimmte Formulare zu verwenden. Im Übrigen hat die BNetzA nach eigenen Angaben bislang davon abgesehen, abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der FFAV festzulegen. Das kann sich künftig jedoch noch ändern.

Wer diese Möglichkeit verstreichen lässt, an der Ausschreibung teilzunehmen, kann das später in künftigen Runden immer noch tun. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 sollen jährlich jeweils drei Ausschreibungsrunden stattfinden. Als nächster Gebotstermin wäre im Kalender der 1.8.2015 zu vermerken. Vorher muss die BNetzA auch diese zweite Ausschreibungsrunde auf ihrer Internetseite bekannt machen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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