Referentenentwurf EEG 2014 – zukünftige Behandlung der Eigenversorgung (Teil 2)

(c) BBH
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Sie haben gerade unseren Teil 1 unserer heutigen Vorabend-Serie zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) gelesen und sind gespannt, wie es weitergeht? Hier sind wir wieder. In unserem Teil 2 der langen EEG-Nacht geht es um die Eigenversorgung.

In den Arbeitsentwürfen zum EEG 2014 war die Eigenversorgung, die bisher von der EEG-Umlage vollständig befreit war, weitgehend ausgeklammert geblieben. Umso größer war das Interesse an den Referentenentwürfen (RefE) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Die erste Erkenntnis brachte der Entwurf vom 28.3.,die zweite (im Wesentlichen inhaltsgleiche) der Entwurf vom 31.3.2014. Den schauen wir uns jetzt an.

Den Begriff der Eigenversorgung nun im Gesetz definiert

Zunächst definiert jetzt der Entwurf erstmalig, was überhaupt unter Eigenversorgung zu verstehen ist (vgl. § 5 Nr. 12 RefE). Danach ist Eigenversorger „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird“. Die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten, die Eigenversorgung von der EEG-pflichtigen Stromlieferung abzugrenzen, wird diese Definition nicht beseitigen können. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Eigenversorgung (und sich andeutender restriktiver erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen) bleibt eine eindeutige Regelungslücke.

Die Systematik der vorgesehenen Vorschrift im Überblick

Die einzelnen Regelungen zur Eigenversorgung finden sich zusammengefasst in einem langen § 58 RefE. Die Grundaussage enthält zunächst § 58 Abs. 1 RefE. Danach sollen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auch von Eigenversorgern für Strom, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) geliefert wird, die EEG-Umlage verlangen können. Im Zusammenspiel mit § 57 Abs. 2 Satz 1 RefE wären damit grundsätzlich sämtliche verbrauchte Strommengen – geliefert und selbsterzeugt – von der EEG-Umlage erfasst. Der Eigenversorger ist nach dem RefE dann nicht verpflichtet, die EEG-Umlage zu zahlen, wenn er sich auf einen der in § 58 Abs. 2 bis 6 RefE genannten Ausnahmetatbestände stützen kann. Darin regelt der RefE verschiedene Sachverhalte, die vollständig oder teilweise von der EEG-Umlagepflicht befreit sein sollen; unterschieden wird insbesondere zwischen Bestandsanlagen und neuen Anlagen.

Zwingende Voraussetzung einer Eigenversorgung: Viertelstundenmaßstab

Hinzuweisen ist zunächst auf die Regelung in § 58 Abs. 8 RefE, die unterschiedslos für sämtliche der in den Abs. 2 bis 6 des RefE aufgeführten Sachverhalte gelten soll. Nach Abs. 8 wird bei der Berechnung der selbst verbrauchten Strommengen nur Strom bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt. Mit anderen Worten: nur soweit sich die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen innerhalb einer Viertelstunde deckungsgleich gegenüberstehen, soll eine EEG-Umlagebefreiung oder -reduzierung in Betracht kommen. In der Begründung zum RefE findet sich der Hinweis, dass dieses „Gleichzeitigkeitsprinzip“ bereits unter der geltenden Rechtslage des EEG 2012 anerkannt gewesen sei. Richtig dürfte allerdings das Gegenteil sein.

Vertrauensschutz für Bestandsanlagen – mit gravierenden Einschränkungen

Im Einzelnen sind nach dem RefE folgende Konstellationen umlagefrei:

1. Privilegierte Altanlagen

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist Strom aus Bestandsanlagen, die vom Eigenversorger bereits vor dem 1.9.2011 zur Eigenversorgung betrieben wurden, vollständig von der EEG-Umlage befreit. Hiermit soll die Regelung des § 66 Abs. 15 EEG 2012 fortgeschrieben werden, der für diese Anlagen ebenfalls Bestandsschutz vorsah. Den schränkt der RefE nur insofern ein, als er den in Abs. 8 enthaltenen Viertelstundenmaßstab anlegt (jedenfalls sofern man nicht die Ansicht des BMWi teilt, dass dieser Maßstab bereits nach derzeitiger Gesetzeslage anzuwenden war, s.o.)

2.  Eingeschränkt-privilegierte Altanlagen

Bestandsschutz genießen und damit vollständig von der EEG-Umlage befreit sein sollen auch die in § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 genannten Anlagen. Vollständig von der EEG-Umlage befreit sollen diese Anlagen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 RefE allerdings nur sein, wenn der erzeugte Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Die Aufnahme der letztgenannten Voraussetzung dürfte die größte Überraschung sein, welche der RefE für die Praxis bringt, hat sie sich doch weder im Kabinettbeschluss vom 22.1.2014 noch in den seitdem kursierenden Arbeitsentwürfen zur EEG-Novellierung angedeutet.

Praktisch käme damit eine Eigenversorgung (mit Ausnahme der „Altfälle“ im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RefE, auf den § 58 Abs. 2 Satz 2 RefE nicht verweist) nur noch in Betracht, wenn der selbsterzeugte Strom ohne die Nutzung eines Netzes für die allgemeine Versorgung (vgl. § 5 Nr. 26 RefE) zur Verbrauchsstelle transportiert wird. Damit wäre eine EEG-umlagefreie Eigenversorgung zukünftig überhaupt nur noch innerhalb von geschlossenen Verteilernetzen (§ 110 EnWG) oder Kundenanlagen (§ 3 Nr. 24a/b EnWG) möglich! Bislang galten die Voraussetzung „keine Durchleitung durch ein Netz für die allgemeine Versorgung“ und „Verbrauch im räumlichen Zusammenhang“ alternativ („oder“), das heißt es war ausreichend, eine der beiden Voraussetzungen zu erfüllen.

Ob es sich bei der in § 58 Abs. 2 Satz 2 RefE enthaltenen Formulierung, wonach für eine EEG-Umlagefreiheit die beiden genannten Voraussetzungen kumulativ („und“) vorliegen müssen, lediglich um ein Versehen des für den RefE verantwortlichen BMWi handelt, ist derzeit offen. Die Begründung zum RefE schweigt hierzu. Man kann sich schon fragen, ob es überhaupt geschlossene Verteilernetze oder Kundenanlagen gibt (bzw. geben kann), welche über die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Stromsteuerrecht entwickelten Grenzen des räumlichen Zusammenhangs – der BFH hat hier in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 eine Distanz von 4,5 km anerkannt – hinausgehen und damit für diese Konstellationen überhaupt ein Bedürfnis für die Beschränkung auf einen Verbrauch im räumlichen Zusammenhang besteht. Im Ergebnis sollte es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung eines „Alternativverhältnisses“ der beiden Voraussetzungen bleiben.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 sollen Bestandsanlagen, die vor dem 1.8.2014 vom Eigenversorger betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wurden (und darüber hinaus die o.g. Kriterien erfüllen), vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Maßgeblicher Stichtag soll der Tag vor dem beabsichtigten Inkrafttreten des EEG 2014 sein. Ebenfalls befreit sollen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfes Anlagen sein, die vor dem 1.1.2015 zur Eigenversorgung genutzt werden, vorausgesetzt sie sind vor dem 23.1.2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden. Praktisch dürften nur sehr wenige Unternehmen, welche derzeit neue Anlagen zum Zwecke der Eigenversorgung planen, eine Genehmigung nach dem BImSchG bereits eingeholt haben, mussten sie für eine seriöse Wirtschaftlichkeitsbetrachtung doch zunächst abwarten, wie die Eigenversorgungsregelungen im EEG 2014 künftig ausgestaltet sein werden. Das sehr kostenintensive Anlagengenehmigungsverfahren sollte man daher auch noch bis zum Stichtagstermin, dem 1.8.2014, durchführen können. Die Gefahr der in der Begründung zum RefE bemühten „Mitnahmeeffekte“ besteht hier nicht.

3.  Erneuerungs-, Erweiterungs- und Ersetzungsmaßnahmen

In § 58 Abs. 3 Nr. 3 RefE ist vorgesehen, dass auch Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen von Anlagen einer EEG-Umlagefreiheit nicht entgegenstehen, wenn die bestehende Anlage eine Anlage im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 ist und die installierte Leistung durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wird. Der Begriff der Erneuerung wird im RefE nicht definiert. Zu beachten ist, dass die Begünstigung von Erneuerungsmaßnahmen etc. nach der Begründung zum RefE nicht für Altfälle (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RefE: Betrieb bereits vor dem 1.9.2011) gelten soll. Ob die Generalüberholung oder Modernisierung einer „Altanlage“ im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RefE bereits als Erneuerung anzusehen ist, ist nicht eindeutig geregelt. Hier besteht Nachbesserungsbedarf!

4.  Sonstige (eingeschränkt-)privilegierte Stromerzeugungsanlagen

Die im RefE vorgesehene Freistellung des Kraftwerkeigenverbrauchs (§ 58 Abs. 4) – der Begriff wird in der Begründung zum RefE näher beschrieben, bedarf aber sicher noch einer Präzisierung – sowie von Kleinstanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW (bis zu einem Verbrauch von maximal 10 MWh/a; Abs. 5) hat sich bereits in den Arbeitsentwürfen angekündigt. Sinnvollerweise sind auch Anlagen ausgenommen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RefE), etwa in Flugzeugen und Schiffen. Schließlich werden auch Unternehmen, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und für Strom aus ihren selbstbetriebenen Anlagen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Förderung nach dem EEG beanspruchen, unter den in § 58 Abs. 2 Satz 2 RefE genannten Voraussetzungen befreit.

Belastung für nicht privilegierte (Alt- und Neu-)Anlagen – reduziert, nicht befreit

Besonders bedeutend dürfte in der Praxis § 58 Abs. 6 RefE werden, der eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage für Anlagen vorsieht, die nicht sämtliche der in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen. Vor allem neue Anlagen werden sich an den Voraussetzungen des Abs. 6 messen lassen müssen.

Die Höhe der Befreiung von der EEG-Umlage für diese Anlagen ist im RefE noch offengelassen. Vorgesehen ist eine Verringerung der EEG-Umlage um einen festen Prozentwert.

Voraussetzung für die EEG-Umlagereduzierung ist, dass der Eigenversorger den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbraucht und dieser nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (siehe schon oben). Auch im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 6 RefE kommt also eine EEG-Umlagereduzierung nur in Betracht, wenn der Strom innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes oder einer Kundenanlage erzeugt und dort auch verbraucht wird. Der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ ist zwar aus der Regelung zum „Grünstromprivileg“ in § 39 Abs. 3 Nr. 1 lit. b) EEG 2012 bekannt und wird deutlich enger ausgelegt als der Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“. Wie dieses Tatbestandsmerkmal in § 58 RefE zu konkretisieren ist, bleibt hingegen offen.

Sind die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllt, kommt eine Reduzierung der EEG-Umlage zunächst in Betracht für

  • Erneuerbare-Energien-Anlagen im Sinne des § 5 Nr. 1 RefE sowie für hocheffiziente KWK-Anlagen, die über einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verfügen (§ 58 Abs. 6 Nr. 1 RefE).
  • Eine (voraussichtlich geringere) Befreiung von der EEG-Umlage gibt es für Strom aus sonstigen Stromerzeugungsanlagen, den der Eigenversorger in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbraucht und der nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird, § 58 Abs. 6 Nr. 2 RefE. Unter diese Bestimmungen fallen etwa KWK-Anlagen, die einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von weniger als 70 Prozent aufweisen.
  • Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (UdpG) gibt es ebenfalls eine EEG-Umlagereduzierung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen (Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe; keine Netznutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung).

Erweitere Kompetenzen für die Übertragungsnetzbetreiber

Die bereits im Arbeitsentwurf zum EEG 2014 vorgesehene Überprüfungskompetenz des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) soll als Abs. 7 Eingang in die Bestimmung des § 58 EEG finden. Danach darf sich der ÜNB vom Hauptzollamt sowie vom BAFA bestimmte Daten über den Eigenversorger bzw. dessen Anlage übermitteln lassen. Ebenfalls angekündigt hatte sich die Meldeverpflichtung, die sich nunmehr in § 70 Satz 3 RefE findet und sämtlichen Eigenversorgern (unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise von der EEG-Umlage befreit sind) die Pflicht auferlegt, bis zum 31.5. die selbstverbrauchte Energiemenge gegenüber dem verantwortlichen ÜNB elektronisch mitzuteilen. Dies gilt nicht für die in § 58 Abs. 4 RefE geregelten Bagatellfälle (elektr. Leistung von maximal 10 kW, jährlicher Stromverbrauch von maximal 10 MWh).

Fazit: Erster Wurf gelungen?

Mit dem Entwurf der Eigenversorgungsregelungen hat das BMWi die politischen Eckpunkte nun in gesetzliche Bestimmungen übersetzt. Abzuwarten bleibt, in welcher Form (und wann) die Regelung tatsächlich in Kraft treten wird.

Nach Stand „jetzt“ bleibt es weiter den Gerichten überlassen, den Begriff der Eigenversorgung näher zu definieren. Damit nimmt sich der Gesetzgeber unnötig politischen Gestaltungsspielraum. Die Regelungen zur Eigenversorgung sind komplex oder zum Teil noch unklar (z. B. zur Modernisierung von Altanlagen), ihre Praxistauglichkeit daher fraglich.

Wirklich gravierend wäre es allerdings, wenn eigenerzeugter Strom zukünftig nur noch EEG-umlagefrei sein sollte, wenn er nicht über ein Netz für die allgemeine Versorgung transportiert wird. Bereits diese in § 58 Abs. 2 Satz 2 RefE enthaltene Voraussetzung dürfte das Aus für viele kommunale und industrielle Eigenversorgungsanlagen bedeuten. Auch ist diese Verschärfung sinnlos: wenn der in einer KWK-Anlage erzeugte Strom vom kommunalen Schwimmbad über das Netz zum Rathaus transportiert und dort verbraucht wird, ist dies eine klassische Eigenversorgung. Diesen Strom mit EEG-Umlage zu belasten, lässt sich weder aus EEG-systematischen noch aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen rechtfertigen.

Für die Industrie bleibt abzuwarten, wie die Eigenversorgung mit der Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung verknüpft sein wird, wozu der RefE sich noch nicht klar verhält. Abzuzeichnen scheint sich , dass die Stromintensität weiterhin am Verhältnis der Stromkosten – im Sinne von Lieferkosten – zur Bruttowertschöpfung (BWS) bemessen wird, vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) RefE (siehe auch unser Teil 3 dieser Serie), obwohl nach dem Entwurf der Umwelt- und Energiebeihilfe-Leitlinien der Europäischen Kommission (EEAG) – wir berichteten – auch auf das Verhältnis der EEG-Umlagekosten (als Summe aus Liefer- und EEG-Eigenversorgungskosten) zur BWS abgestellt werden könnte. Für Contractoren verbessert die (anteilige) Belastung der Eigenversorgung mit der EEG-Umlage grundsätzlich die Marktbedingungen. Zu begrüßen ist die Aufnahme einer Regelung über Erneuerungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in § 58 Abs. 3 Nr. 3 RefE, wenngleich hier noch Raum für Feinjustierungen verbleibt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Martin Altrock/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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