„Reverse-Charge“ – oder das Ende der Karussell-Fahrt

(c) BBH
(c) BBH

Steuern – man zahlt sie, oder einige eben nicht! Wie man Steuerbetrug bekämpft, wird in letzter Zeit häufig in der Öffentlichkeit diskutiert. Anlass genug für teilweise sehr emotionale Debatten boten zum Beispiel die umstrittenen Ankäufe so genannter Steuer-CDs durch deutsche Finanzbehörden, das gescheiterte Steuerabkommen mit der Schweiz, die Veröffentlichung einer Liste von Unternehmens- und Kontoinhabern in Steueroasen („Offshore Leaks“) und nicht zuletzt die Steuer-Affäre von Uli Hoeneß.

In diesem Kontext taucht immer öfter auch ein Sektor auf, bei dem man nicht zwangsläufig Probleme mit Steuerbetrug vermutet: der Energiehandel. Prominentes Beispiel war hier bislang der Handel mit Emissionsberechtigungen. Grenzüberschreitende „Umsatzsteuer-Karusselle“ erzielten europaweit schätzungsweise 5 Milliarden Euro an kriminellen Umsätzen.

Das Grundprinzip dieser „Karusselle“ ist dabei denkbar einfach: Eine deutsche Scheinfirma kauft grenzüberschreitend Emissionszertifikate, ohne dass Umsatzsteuer deklariert oder abgeführt werden muss. Verkauft sie diese innerhalb Deutschlands weiter, stellt sie Umsatzsteuer in Rechnung, ohne sie ans Finanzamt abführen zu müssen. Der Erwerber in Deutschland wiederum macht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und bekommt sie vom Finanzamt erstattet. Schließlich verkauft der Erwerber die Zertifikate wieder steuerfrei ins Ausland, und die Scheinfirma in Deutschland wird aufgelöst. Dann kann sich das „Karussell“ von vorne drehen …

Um dem Einhalt zu gebieten, hat der deutsche Gesetzgeber für den Handel mit Emissionsberechtigungen 2010 § 13b UStG geändert und das so genannte „Reverse-Charge-Verfahren“ eingeführt: Damit verlagert sich die Steuerschuld vom Veräußerer auf den Erwerber.

Dass Betrüger ein vergleichbares „Umsatzsteuer-Karussell“ in anderen Bereichen des Energie-Sektors aufbauen könnten, vermutete Europol bereits im Dezember 2009. In der Folgezeit kamen einige Teilnehmer des Energiehandels entsprechende „Anfragen“ der Strafverfolgungsbehörden auf den Tisch. Misstrauen machte sich breit, und der organisatorische Aufwand für die Strom- und Gaswirtschaft stieg.

Deshalb soll mit dem Jahressteuergesetz 2013 (Stand: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschuss vom 5.6.2013) das „Reverse-Charge-Verfahren“ des § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG („Wechsel der Steuerschuldnerschaft“)  auch auf die Lieferung von Gas und Elektrizität ausgeweitet werden. Dies ist aber an die Bedingung geknüpft, dass die EU die entsprechende Ausnahme vor Anwendung erteilt. Das europäische Regelungspaket, das die Einführung eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens vorsieht, wurde nun am 21.6.2013 vom europäischen Wirtschafts- und Finanzrat ECOFIN verabschiedet.

Mit dieser Änderung wird der empfangende Unternehmer der Steuerschuldner, wenn Gas und Elektrizität zukünftig an einen im Inland ansässigen Unternehmer geliefert wird sowie der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Das hat auch Auswirkungen auf die Abrechnung: Die Rechnung an diesen Unternehmer muss darauf hinweisen, dass der Unternehmer Steuerschuldner ist. Zudem sollten weder Steuersatz noch der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag auf der Rechnung genannt werden. Eine fehlerhafte Rechnungsstellung kann nämlich dazu führen, dass der Energieversorger die Umsatzsteuer neben dem Unternehmer schuldet.

Bei der Lieferung von Gas und Elektrizität an inländische Abnehmer, die nicht Unternehmer sind, ändert sich jedoch nichts, ebenso wenig bei der Lieferung von Wasser und Wärme oder Kälte. Hier bleibt der Versorger der Steuerschuldner und weist auf der Rechnung den Steuersatz und den Steuerbetrag aus. Im Ergebnis wird also die Möglichkeit eines Umsatzsteuerbetrugs reduziert. Bei den Versorgungsunternehmen macht das neue Verfahren aber die umsatzsteuerliche Behandlung komplexer, erhöht das Fehlerrisiko bei der Rechnungsstellung und den Mehraufwand in der Umstellungsphase. Denn zukünftig muss bei Lieferungen von Gas und Elektrizität nicht nur nach dem Ort der Lieferung (Inland, EU, Ausland) unterschieden werden, sondern auch nach Unternehmer- oder Nicht-Unternehmereigenschaft der Kunden.

Hierzu müssen Kundendaten überprüft und gepflegt (Unternehmer i. S. d. UStG?), Mitarbeiter geschult und IT-Systeme angepasst werden. Zudem werden Rückfragen der Unternehmenskunden zu erwarten sein, wieso keine Umsatzsteuer auf der Rechnung mehr ausgewiesen wird, so dass es für die Versorger sinnvoll sein könnte, die entsprechenden Kunden vorab zu informieren und massenweisen Rückfragen entgegenzuwirken.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau
Weitere Ansprechpartner: Jürgen Gold/Thomas Straßer/Michael Koch

Share
Weiterlesen

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...

11 April

Doppelschlag des VG Köln: Rechtswidrige Glasfaser-Zugangsentgelte und sofortiger Zugang zu Kabelkanalanlagen der Telekom

Mit gleich zwei Beschlüssen sorgt das Verwaltungsgericht Köln für Aufmerksamkeit: Zum einen hat es die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über Glasfaser-Zugangsentgelte in Fördergebieten für rechtswidrig erklärt und zum anderen die Telekom dazu verpflichtet, sofort Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren....