Schluss mit dem roten Blinken: Neues zur Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

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Windenergieanlagen sind regelmäßig mehr als 100 m hoch und damit potenzielle Hindernisse für den Flugverkehr, die in der gesamten Nacht für Luftfahrtzeuge gekennzeichnet werden müssen. Dies geschieht bisher mit roten Warnlichtern. So sinnvoll diese Vorgabe ist, um den Luftverkehr zu sichern: sie führt dazu, dass gerade bei größeren Windparks die rotleuchtenden Warnlichter wie ein Band in der Landschaft noch kilometerweit zu sehen sind. Dabei blinken die Anlagen den größten Teil der Zeit (95 bis 100 Prozent) völlig unnötig, da weit und breit gar keine Luftfahrzeuge in der Nähe sind. Der Umstand, dass die „Hindernisbefeuerung“ die ganze Nacht betrieben wird, ist für die Anwohner aber ausgesprochen lästig und führte zu zahlreichen Beschwerden.

Zwar gibt es seit September 2015 die Möglichkeit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK). Dabei wird der Himmel vom Windpark aus durchgehend nach Bewegungen von Luftfahrzeugen abgetastet. Sobald ein Flugzeug oder Helikopter erfasst wird, leuchten die Warnlichter. In der restlichen Zeit bleibt der Windpark dunkel. Bisher planten nur sehr wenige Anlagenbetreiber, diese Möglichkeit zu nutzen. Denn die vorhandenen Systeme sind sehr teuer: Radarsysteme kosten rund 100.000 Euro pro Windenergieanlage. Deutlich günstiger ist die Nutzung von Transpondersignalen (rd. 30.000 Euro einmalig für den gesamten Windpark), die aber aus luftverkehrsrechtlichen und -technischen Gründen nicht zugelassen ist.

Das wird sich aber schon bald ändern: Der Gesetzgeber hält sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen diese Kosten grundsätzlich für zumutbar und hat daher, um die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie an Land und mithin für die Energiewende insgesamt zu erhöhen, mit dem Energiesammelgesetz (wir berichteten) die Pflicht eingeführt, Windenergieanlagen an Land mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) auszustatten. Dabei sei die Nutzung von Transpondersignalen ausreichend, da von einer baldigen Zulassung auszugehen sei. Die Verpflichtung gilt – soweit die Frist nicht verlängert wird – ab dem 1.7.2020. Das Gleiche gilt für Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer, in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee und in der AWZ der Ostsee.

Der Gesetzgeber war sich aber bewusst, dass insbesondere bei kleinen Windparks die Pflicht, Windenergieanlagen mit dieser Technik auszurüsten, wirtschaftlich unzumutbar sein kann. Daher ermächtigte er die Bundesnetzagentur (BNetzA) in diesen Fällen, Anlagenbetreiber auf deren Antrag hin von der Pflicht zu befreien. Mit Stand vom 16.5.2019 (aktualisiert 22.5.2019) veröffentlichte die Beschlusskammer 6 der Bundenetzagentur ein entsprechendes Antragsformular und ein Hinweispapier zur Antragstellung.

Eine bestimmte Form der Antragstellung gibt die BNetzA nicht vor. Sie „empfiehlt“, den Antrag schriftlich oder in Textform zu stellen und – um die Bearbeitung zu beschleunigen – das veröffentlichte Antragsformular zu verwenden. Auch seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen (was insbesondere bei Kostenangaben zutreffen kann) und ggf. eine Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzureichen. Was die wirtschaftliche Unzumutbarkeit betrifft, so legt die BNetzA eine Vermutungsregel zugrunde. Danach wird die Unzumutbarkeit vermutet, wenn

  1. die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach Erneuerbarem-Energien-Gesetz (EEG) verliert, oder
  2. die voraussichtlichen Kosten der Ausstattung mit einem BNK-System 3 Prozent der voraussichtlichen Umsatzerlöse (ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung) bis zum Ende der Förderdauer der Windenergieanlage übersteigen.

Wenn die Nachrüstung aus anderen Gründen unzumutbar ist, dann sei dies substantiiert zu begründen und nachzuweisen. Die BNetzA skizziert, auf welcher Grundlage die voraussichtlichen Kosten und voraussichtlichen Umsatzerlöse ermittelt werden sollen sowie die vorzulegenden Nachweise. Dabei sollen die notwendigen Kosten berücksichtigt werden. Endet die EEG-Förderung für die Windenergieanlagen des Parks zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so sind die Endzeitpunkte der jeweiligen Windenergieanlagen mit deren Nennleistung anzugeben. Unklar ist, ob eine Befreiung nur für die Zukunft gilt oder auch bereits verstrichene Zeiträume – etwa ab Antragstellung – erfasst.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob nicht die Umsetzungsfrist verlängert werden muss. Denn möglicherweise werden die technischen Einrichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten. Dann bedürfte es auch keiner Befreiung. Offen ist außerdem, ob die im Gesetz genannten Einrichtungen zur Nutzung von Signalen von Transpondern luftverkehrsrechtlich und -technisch noch zugelassen werden. Wenn nicht, dann bliebe es bei den erheblich teureren Radartechnologien, mit denen dann nicht der Windpark, sondern jede Windkraftanlage auszustatten wäre.

Daher sollte überlegt werden, ob und wann mit den Vorbereitungen für einen Antrag auf Befreiung von den Pflichten begonnen werden muss und wann – trotz etwaiger Unklarheiten – der Antrag eingereicht werden muss, um Nachteile wegen verspäteter Antragstellung zu vermeiden.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Marcel Dalibor

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