Spannendes Finale (oder Fortsetzung folgt): Das CCS-Gesetz im Bundesrat

Der Sommer neigt sich dem Ende zu, und auch die gesetzliche Regelung für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (engl. Carbon Dioxide Capture and Storage, kurz CCS) nimmt wieder Fahrt auf. Am 7. Juli 2011 hat der Bundestag den Gesetzentwurf (Drs. zum Gesetzentwurf) der Bundesregierung beraten und beschlossen – allerlei Bedenken zum Trotz, die noch längst nicht ausgeräumt sind.

Geht es nach Bundesregierung und Bundestag, sollen die Bundesländer selbst entscheiden, in welchen Gebieten ihres Landes CCS-Projekte zulässig oder unzulässig sein sollen. Verschiedene Landesregierungen aber stehen CCS-Projekten skeptisch gegenu¨ber.

Während die Befürworter der CCS-Technologie darin eine Perspektive sehen, den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) zu verringern, sehen die Gegner in der neuen Technologie Gefahren z. B. bei möglichen Leckagen und Störungen des gesamten Grundwassersystems. Auch wird gegen CCS angeführt, dass diese Gebiete für jede andere Nutzung (z. B. Geothermie oder Druckluftspeicher) für immer verloren sind.

Auch vor dem Hintergrund der entschiedenen Opposition gegen die Pläne zur Kohlendioxid-Verpressung durch Bürger und Kommunen in den für Speicheranlagen grundsätzlich geeigneten Regionen haben die norddeutschen Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen bereits angekündigt, durch eigene Landesgesetze von der Ausstiegsklausel im CCS-Gesetz Gebrauch zu machen und so die unterirdische Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Gebiet zu verhindern. Einiges spricht dafür, dass in diesem Fall Brandenburg nicht das einzige Bundesland sein will, in dem Speicherstätten errichtet werden, und auch aussteigt. Auch Sachsen-Anhalt, welches in der Altmark einen leer gepumpten natürlichen Gasspeicher als mögliches CCS-Gebiet hat, wird sich noch deutlicher politisch entscheiden müssen: Pro oder Contra CCS. In den anderen Bundesländern kommt CCS schon mangels natürlicher Speichermöglichkeiten nicht in Betracht.

Ob ein Ausschluss von CCS im eigenen Land so kategorisch möglich ist, ist eine heiß umstrittene Frage. Freunde einer weitgehenden Länderautonomie verweisen auf § 2 Abs. 5 des CCS-Gesetzes, der es den Ländern erlaubt, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass Speicheranlagen nur in bestimmten Gebieten zulässig sind. Die Länder entnehmen dieser Formulierung das Recht, für ihr gesamtes Landesgebiet CCS auszuschließen.

Eine solche Interpretation stößt aber nicht durchweg auf Zustimmung. Einzelne Stimmen auch aus der Bundesverwaltung verweisen auf die amtliche Begründung des CCS-Gesetzentwurfs, wo es heißt, dass die Länder nicht völlig frei dabei sind, CCS für ihre Gebiete auszuschließen. Die Gebietsauswahl habe nach anerkannten fachlichen und verwaltungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Ein Land dürfe also nicht ein an sich geeignetes Gebiet – ohne Abwägung mit anderen Gütern, wie dem Klimaschutz für CCS – sperren. Eine rein politische Ablehnung ist also nicht vorgesehen.

Diese Argumentation überzeugt aber nur bedingt. Amtliche Begründungen sind zwar ein Indiz für den Willen des Gesetzgebers. Sie können aber nicht einen anderslautenden Gesetzeswortlaut einfach abändern oder ergänzen. Das heißt: Wenn in § 2 Abs. 5 CCS-Gesetz nichts von inhaltlichen Voraussetzungen für einen Ausstieg der Länder aus CCS steht, läuft die Gesetzesbegründung ins Leere.

Am 23. September 2011 jedenfalls hat erst mal der Bundesrat das Wort. Das Gesetz bedarf seiner Zustimmung. Als eigentliche Frage wird von Insidern derzeit gehandelt, ob der Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss anruft oder dem Gesetz sofort nicht zustimmt. Natürlich ist es auch möglich, dass das CCS-Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung in Kraft tritt. Allerdings ist das Gesetz schon einmal gescheitert. Peter Harry Carstensen und andere hatten vor der letzten Bundestagswahl sehr deutlich ihr Veto eingelegt, so dass der damalige Entwurf schon nicht zur Beratung in Bundesrat und Bundestag kam.

Wie auch immer das Gesetz schließlich aussehen wird: Ein Ende des Streits scheint ausgeschlossen. Möglicherweise sehen sich die Gegner und Befürworter am Ende schneller vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wieder als insbesondere den CCS-Befürwortern lieb ist. Schließlich winken die großzügigen Fördermittel aus Brüssel für die ersten CCS-Anlagen nicht ewig.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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