Sperren auf Zuruf – künftig ein Muss für Netzbetreiber

(c) BBH
(c) BBH

Bisweilen kommt es vor, dass Lieferanten von Sonderkunden für Strom oder Erdgas den Netzbetreiber auffordern, einen Endkunden zu sperren. Häufig ist das nicht: Meistens scheuen die Lieferanten den Aufwand und begnügen sich damit, die Lieferbeziehung mit dem schlecht zahlenden Kunden durch eine Kündigung zu beenden, die Entnahmestellen abzumelden und ausstehende Forderungen ggf. einzuklagen. Manche Netzbetreiber hatten sich deshalb darauf beschränkt, eine solche Sperrung „auf Zuruf“ nur für den Grundversorger in Bezug auf dessen grundversorgte Haushaltskunden durchzuführen. Für den Grundversorger ist ein Anspruch auf Sperrung in § 19 Abs. 2 Strom– bzw. GasGVV ausdrücklich geregelt, zumal er nur erschwert die Möglichkeit hat, die Belieferung schlecht zahlender Kunden durch eine Kündigung zu beenden.

In einzelnen Fällen kam es zum Streit mit Lieferanten von Sonderkunden, die ebenso wie Grundversorger zahlungsunwillige Kunden sperren lassen wollten. Jetzt gibt es ein Urteil (v. 14.4.2015, Az. EnZR 13/14) des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu – und das Gericht gibt den Lieferanten Recht.

Der BGH hat zwar betont, dass ein Netzbetreiber eine Sperrung aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen ablehnen kann. Es sei jedoch diskriminierend, unabhängig davon und stets nur Grundversorgern die Bitte um Sperrung zu erfüllen. Jeder Lieferant habe ein Interesse daran, mit der Sperrung einen Endkunden dazu anhalten zu können, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Frage, ob sich eine Sperrung wirtschaftlich lohne, habe nicht der Netzbetreiber zu entscheiden, sondern der jeweilige Lieferant. Zumal der Netzbetreiber ja vom Lieferanten von Ansprüchen wegen einer unberechtigten Sperrung freigestellt werden muss. Daneben müsse der Lieferant, der den Sperrauftrag erteile, die Sperrkosten tragen. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, müsse der Netzbetreiber die Sperrung grundsätzlich durchführen.

Folgen für Netzbetreiber

Netzbetreiber, die bisher allgemein eine Sperrung für Lieferanten von Sonderkunden verweigern wollten, müssen künftig solche Sperrungen auf Anforderung durchführen. Das ergibt sich für Erdgas zusätzlich aus dem neuen Lieferantenrahmenvertrag Gas nach KoV 8 (dort § 7 Ziff. 1 c), umzusetzen ab 1.10.2015, und für Strom zusätzlich aus dem festgelegten Netznutzungsvertrag Strom (dort § 10 Abs. 6), umzusetzen ab dem 1.1.2016 (wir berichteten).

Anders als im Strombereich kann im Erdgas-Bereich der Netzbetreiber in ergänzenden Bedingungen entsprechend der BGH-Rechtsprechung klarstellen, dass er in Einzelfällen die Sperrung auf Zuruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ablehnen kann. Im Netznutzungsvertrag Strom fehlt eine solche Einschränkung, zumal der Netznutzungsvertrag Strom auch keine einseitig vom Netzbetreiber vorgegebenen ergänzenden Bedingungen zulässt. Problematisch sind etwa die Fälle, in denen die Sperrung eines größeren Gewerbekunden eine ganze Produktionskette lahmlegt und damit unzumutbare Folgeschäden auch für dritte Unternehmen auslösen könnte. Gerade in Arealnetzen wie Industrieparks oder auch in Flughafennetzen kann dies erhebliche Probleme für den Standort bedeuten. Insoweit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom, die über die Vorgaben des BGH mit der vorgesehenen uneingeschränkten Sperrpflicht weit hinausgeht. Im Rahmen von Beschwerdeverfahren gegen die Festlegung des Netznutzungsvertrages Strom ist dieser Punkt von mehreren Netzbetreibern angegriffen worden, die erreichen wollen, dass sie in begründeten Ausnahmefällen auch weiterhin eine Sperrung ablehnen können.

Ansprechpartner: Thies Hartmann/Klaus-Peter Schönrock

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...