Steuerlicher Querverbund erneut auf dem Prüfstand – mündliche Verhandlung beim BFH am 13.11.2013

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Kann man die Gewinne der Stadtwerke mit den Verlusten aus dem städtischen Schwimmbad verrechnen und die Finanzierung dieser defizitären kommunalen Einrichtung sichern? Der kommunale Querverbund steht im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH – Az. I R 58/11). Am 13.11.2013 wird vor dem 1. Senat über den Fall verhandelt.

Es geht dabei um eine Eigengesellschaft der Kommune, die deren Bürger nicht nur mit Strom, Fernwärme und Wasser versorgt, sondern auch einen Freizeitpark betreibt. In diesem können Privatpersonen, Vereine, Freizeitgruppen, Kindergärten, Schulen, die Wasserwacht und die Polizei verschiedene Sport- und Entspannungsmöglichkeiten nutzen: Es gibt ein Freibad, eine Sauna, Tennis, Ballsportplätze sowie im Winter Eishockey und Eislauf. In der Jahressteuererklärung 1998 hatte die Eigengesellschaft die Verluste aus dem Freizeitpark mit den Ergebnissen aus den anderen Sparten verrechnet.

Die Finanzverwaltung hat dies nicht anerkannt und den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Argument: Die Eigengesellschaft habe die Verluste aus dem Freizeitpark im Interesse der Stadt als einziger Gesellschafterin in Kauf genommen.

Anders sah dies das Sächsische Finanzgericht (Az. 1 K 184/07). Nach § 8 Abs. 7 KStG führen die im Gesetz aufgeführten privilegierten Dauerverlustgeschäfte nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. § 8 Abs. 7 KStG ist zwar erst mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten, ist gleichwohl in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen vor 2009 uneingeschränkt anwendbar. Darüber hinaus hat das Gericht die Querverbundverrechnung mit der Versorgungssparte mit der Begründung zugelassen, dass die Regelungen zur Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG und die Zusammenfassungsgrundsätze des § 4 Abs. 6 KStG nicht rückwirkend anwendbar sind, mithin erst seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten. Die beiden vorstehenden Normen führen zu einer isolierten Betrachtung verschiedener unter dem Dach einer Eigengesellschaft gebündelter Tätigkeiten nach Maßgabe der Zusammenfassungsgrundsätze.

Hier liegt das Problem des Falls. In der Urteilsbegründung findet sich kein Hinweis, dass der Versorgungsbetrieb und die verschiedenen Dauerverlustbetriebe des Freizeitparks technisch-wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Dies ist jedoch die Voraussetzung für den steuerlichen Querverbund. Obwohl sie fehlt, lässt das Sächsische Finanzgericht die Querverbundverrechnung zu. Das Finanzgericht ermöglicht damit im Rückwirkungszeitraum – der zu entscheidende Fall spielt im Jahr 1998 – die Querverbundverrechnung in Konstellationen, die weder auf Grundlage der bis Ende 2008 geltenden Körperschaftsteuerrichtlinien noch nach Maßgabe der seit dem 1.1.2009 geltenden gesetzlichen Querverbundregelungen im Körperschaftssteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuergesetz (GewStG) verrechnungsfähig wären.

Der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BFH ist mit großer Spannung abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und am 13.11.2013 über den Ausgang des Verfahrens berichten.

Ansprechpartner: Jürgen Gold/Meike Weichel

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