Strom- und Energiesteuernovelle: Neuer Schwung im Gesetzgebungsverfahren

Lange hat es gedauert, aber gut Ding will offenbar Weile haben: Die Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes (StromStG/EnergieStG) nimmt wieder Fahrt auf. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf trägt zumindest einigen der ganz zentralen Kritikpunkte am Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom letzten Jahr Rechnung.

Was ist bemerkenswert?

Beihilferechtliche Regelungen

Das umfassende allgemeine „Kumulierungsverbot“ mit anderen Betriebsbeihilfen wird nicht im Strom- und EnergieStG geregelt werden. Allerdings sollen sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ und Unternehmen, die unrechtmäßig Beihilfen erhalten haben, nicht begünstigt werden dürfen.

Stromsteuerbefreiungen für dezentrale Kleinanlagen und für grünen Strom

Es bleibt bei den derzeit geltenden Steuerbefreiungen für Anlagen bis 2 MW (Entnahme im räumlichen Zusammenhang) und für sog. „grünen Strom aus grünen Netzen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG). Damit kommt es nicht zur vom BMF zunächst geplanten Senkung der Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen auf 1 MW. Bei der Befreiung für grünen Strom werden Biomasse und Klärgas nicht ausgegrenzt, und es gibt auch keine Deckelung auf max. 20 MWh. Praxisfragen, die sich mit der Neuregelung in § 53c EEG 2017 (der Anrechnungspflicht der Stromsteuer bei der EEG-Vergütung) ergeben haben, werden nicht geklärt. Zudem wird die Europäische Kommission die Regelungen beihilferechtlich prüfen.

Der Kabinettsentwurf enthält weitere Vorschläge unterschiedliche Bereiche betreffend:

Neuer Begriff des „Verwenders“ 

Wer Verwender eines Energieerzeugnisses ist, soll (neu) definiert werden. Allerdings ist die Definition wenig trennscharf. Laut Gesetzesbegründung kommt es stärker auf die Sachherrschaft über das Energieerzeugnis an.

Kleine (hocheffiziente) KWK-Anlagen

Die Entlastungsregelungen für (kleine) KWK-Anlagen werden in einem (umfassenden) § 53a EnergieStG zusammengefasst. Dort wird auch geregelt, dass bei vollständiger Entlastung bereits erhaltene Investitionsbeihilfen abzuziehen sind.

Kleine Stromerzeugungsanlagen

Die Energiesteuerentlastung für Stromerzeugungsanlagen in § 53 EnergieStG wird auch für kleine Anlagen unter 2 MW gewährt; allerdings nur, wenn der erzeugte Strom nicht von der Steuer befreit ist.

Stationäre Batteriespeicher

Gesetzlich neu geregelt werden soll, dass auf Antrag ein stationärer Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes zugelassen werden kann, so dass für die Stromentnahme in Batteriespeichern keine Stromsteuer entsteht. Dies entspricht weitgehend der bisherigen Praxis auf Basis eines BMF-Erlasses. Dies soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, was in Form einer Steuerbefreiung allerdings deutlicher geworden wäre. Ob daher alle relevanten Fälle erfasst sind, ist fraglich.

Elektromobilität: keine Entlastung für Produzierendes Gewerbe

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Strom für ihre (betrieblich verwendeten) elektrisch betriebenen Fahrzeuge entnehmen, sollen dafür keine Entlastung nach §§ 9b, 10 StromStG erhalten.

Elektromobilität: neue Entlastung für ÖPNV

In das StromStG wird eine neue Regelung aufgenommen, wonach bestimmte Kraftfahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs zukünftig eine Teilentlastung von der Stromsteuer erhalten können.

Erdgasmobilität: Ermäßigter Steuersatz für Erdgas als Kraftstoff

Der derzeit bis Ende 2018 befristete ermäßigte Steuersatz für Erdgas als Kraftstoff (CNG) soll bis zum 31.12.2023 und sodann stufenweise abschmelzend bis Ende 2026 verlängert werden. Anders als noch im BMF-Entwurf soll die Verlängerung aber nicht für Flüssiggas (LPG) gelten.

Herstellerprivileg

Der § 26 EnergieStG wird neu gefasst. Das Herstellerprivileg bezieht sich danach grundsätzlich nur noch auf innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellte Energieerzeugnisse (andere als Kohle und Erdgas), nicht mehr auf fremdbezogene Energieerzeugnisse.

Teilentlastung für Motorenprüfstände

Die Teilentlastung nach § 49 EnergieStG für zum Kraftstoffsteuersatz versteuertes Diesel bis auf den Heizstoffsteuersatz wird erweitert und gilt künftig auch für Energieerzeugnisse in Prüfständen zum Antrieb von Motoren, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dienen.

Ausweisung von Steuerbegünstigungen auf Stromrechnungen

Das Gesetz schafft eine Ermächtigungsgrundlage, um im Verordnungswege zu regeln, ob bzw. in welchem Umfang Steuerbegünstigungen auf Stromrechnungen von Versorgern auszuweisen sind. Nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens werden die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) angepasst.

Das geänderte Strom- und Energiesteuergesetz soll zum 1.1.2018 in Kraft treten (soweit die Europäische Kommission ihren Segen dazu gibt). Wegen des langen Vorlaufs und der kommenden Bundestagswahl dürfte der Gesetzgeber jetzt auf die Tube drücken (müssen).

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große

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