Stromkennzeichnung: Weniger tut`s auch!

(c) BBHManchmal ist es doch seltsam. Seit Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten bei der Stromkennzeichnung im Jahr 2005 haben sich Energieversorger bemüht, in optisch ansprechender und zugleich transparenter Weise ein Maximum an Informationen unterzubringen. Neben dem Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG, sind außerdem auch noch Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall anzugeben, die auf den genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind. Schließlich sind auch noch komplizierte Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich (!) und in angemessener Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen, § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EnWG.

Ob der durchschnittliche Verbraucher diese Informationen versteht, diese will oder seiner Entscheidungsfindung bei der Wahl des Stromversorgers maßgeblich zugrunde legt, darf man mit Recht bezweifeln. In der Praxis sah es bislang so aus, dass vor allem Mitbewerber gezielt die Darstellung der Konkurrenz nach (vermeintlichen) Mängeln durchsucht haben, um diese dann abzumahnen, wegen eines lauterkeitsrechtlichen Verstoßes gegen eine marktverhaltensregelnde Vorschrift, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m § 42 EnWG.  Dieser Praxis hat das OLG Frankfurt a.M. mit seiner Entscheidung vom 12.04.2011 nun einen Riegel vorgeschoben und die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EnWG vom Verbotsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ausgenommen.

Mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP) wird eine vollständige Harmonisierung des Wettbewerbsrechts in der EU angestrebt. Die Regelungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dürften daher nicht über die UGP-Richtlinie hinausgehen. Daher könnten diese nur dann einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn die betroffene Informationspflicht ihre Grundlage im europäischen Recht hat. Die europäische Energierichtlinie stellt im Hinblick auf die Stromkennzeichnung geringere Anforderungen und lässt beispielsweise im Hinblick auf die Umweltauswirkungen in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall einen Verweis auf Informationsquellen wie die eigene Firmenhomepage ausreichen.  Eine Pflicht zur Angabe der entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung wie in § 42 Abs. 2 EnWG besteht ebenfalls nicht.

Für Energieversorgungsunternehmen heißt es jetzt also: Freie Fahrt für „entschlackte“ Stromkennzeichnungsangaben in Werbematerialien, die wie Werbeflyer oder Internetseiten direkt an Endkunden gerichtet sind. Aber passen Sie auf, dass Sie nicht mehr streichen, als Ihnen die Gerichte zubilligen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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