Strommarktgesetz als Überraschungsei: BMWi plant Aus für Stromsteuerbefreiung für EEG-geförderte Anlagen

(c) BBH
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Worum geht es in dem geplanten Strommarktgesetz (wir berichteten), genannt „Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes“? Wie der Name schon sagt: um Regelungen, die Impulse für eine Umgestaltung und Erneuerung des Strommarktes geben. Das denkt man zumindest, wenn man den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) vom 14.9.2015 durchblättert. Doch an unauffälliger Stelle in den letzten Änderungsartikeln ist ein Vorhaben versteckt, das man in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres vermutet hätte. Und das es in sich hat.

Es handelt sich um eine Änderungsvorschrift, die – sollte sie tatsächlich Gesetz werden – erhebliche Konsequenzen auf die dezentrale Stromversorgung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen haben dürfte: Nach den Vorstellungen des BMWi sollen Anlagenbetreiber, die von der Stromsteuerbefreiung für die dezentrale Stromversorgung aus kleinen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) bzw. für die Entnahme „grünen Stroms aus grünen Netzen/grüner Leitung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) begünstigt sind, keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mehr beanspruchen dürfen oder umgekehrt für EEG-geförderte Anlagen entfällt die Stromsteuerbefreiung. Durch die Einfügung eines Abs. 1 a in § 19 EEG 2014 bzw. in § 9 StromStG würde also das bisherige Sowohl-als-auch durch ein Entweder-oder ausgetauscht. Ein solcher Vorschlag war in den ersten, „inoffiziellen“ Fassungen des Referentenentwurfs zum Strommarktgesetz noch nicht enthalten.

Die Begründung des Referentenentwurfs spricht von einer „Klarstellung“. Wer allerdings die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte kennt, dessen Verwirrung dürfte eher zunehmen. Immerhin hatte der Bundesfinanzhof schon 2004 in drei Entscheidungen betont (BFH, Urt. v. 20.4.2004, Az. VII R 57/03; BFH, Urt. v. 20.4.2004, Az. VII R 54/03; BFH, Urt. v. 20.4.2004, Az. VII R 44/03), dass sich die Fördermöglichkeiten des EEG und die Stromsteuerbefreiung im StromStG nicht ausschließen, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft (was er bislang bekanntlich nicht getan hat). Die Bestimmungen des § 12b Abs. 4 StromStV haben ebenfalls  nur dann Sinn, wenn EEG-Förderungen und Stromsteuerbefreiungen nebeneinander möglich sind.

Außerdem heißt es in der Begründung des Referentenentwurfs, dass die Regelung eine Überförderung verhindere, da die anzulegenden Werte für die Vergütung bzw. Förderung nach dem EEG 2014 bereits kostendeckend kalkuliert seien. Überförderungen seien nach den Vorgaben der EU-Kommission in der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig.

Auch diese Argumentation leuchtet nicht recht ein. So ist schon in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob eine Stromsteuerbefreiung für eine EEG-geförderte Anlage ohne weiteres eine Überförderung zur Folge hat. In rechtlicher Hinsicht ist zweifelhaft, ob die Vergütung bzw. Förderung nach dem EEG mit Befreiungen von einer Steuer gleichgestellt werden kann, zumal es sich weder beim EEG noch bei den genannten Stromsteuerbefreiungen um Beihilfen handeln dürfte. Überdies hat die EU-Kommission schon im Beihilfeprüfverfahren zum EEG 2o12 ausgeführt, dass das Förderniveau für „neue“ Beihilfeempfänger angepasst werden soll, wenn das Risiko einer Überkompensation besteht. Damit wären also allenfalls Einschränkungen für neue EEG-Anlagen geboten, die nach Inkrafttreten des Strommarktgesetzes in Betrieb gehen, zumal die Projekte im Vertrauen auf das gesetzliche Nebeneinander von EEG und StromStG realisiert wurden.

Bis zum 29.9.2015 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzesentwurf. Es ist also noch etwas Zeit. Sie sollte genutzt werden.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Daniel Schiebold/Andreas Große/Niko Liebheit

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