TEHG: Wenn die Zuteilung zur Falle wird

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Anlagenbetreiber werden nach dem Kabinettsentwurf zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) voraussichtlich ihre Anträge auf Zuteilung von Zertifikaten in äußerster Hektik erstellen müssen. Nach Art. 1 § 9 Abs. 2 TEHG n.F. müssen sie dies innerhalb einer mindestens dreimonatigen Frist tun. Ist das zu schaffen? Wohl kaum.

Die Regeln für die Zuteilung sind durch ihre europäische Vereinheitlichung viel komplexer geworden. Auf die Erfahrungen aus den letzten beiden Zuteilungsperioden kann man unter dem neuen System nicht mehr aufbauen.

Auch technisch ist der Aufwand, den Antrag vorzubereiten, so groß, dass drei Monate kaum genügen werden: Bei der Wärmezuteilung müssen Kundendaten abgegeben werden, die die Anlagenbetreiber erst einmal beschaffen und verifizieren müssen. Teilweise werden sogar Daten anderer, nicht emissionshandelspflichtiger Unternehmen benötigt. Und wenn einem ein Fehler unterläuft, kann das gravierende wirtschaftliche Folgen haben – zumal diesmal die Handelsperiode über ganze acht Jahre läuft.

Die Behörden müssen den Anlagenbetreibern bei der Antragstellung helfen – wenn die Zeit so knapp bemessen ist, umso mehr. Der Gesetzgeber muss im TEHG klarstellen, dass die Anträge auch nachträglich noch korrigiert werden können.

Formularzwang

Verschärft wird das Dilemma (ohne Not) noch dadurch, dass nach dem neuen TEHG-Entwurf Anträge künftig nur noch auf elektronische Formulare beschränkt werden (können). Damit könnten sie nicht mehr handschriftlich oder durch Beiblätter ergänzt werden – mit der Folge, dass jede Ungenauigkeit oder Uneindeutigkeit der Formulare zu Lasten der Antragsteller geht, die mangels Formularfeld dafür nicht mehr erläutern können, wie sie ihre Angaben verstanden wissen wollen. Im Extremfall würde das Fehlen eines Formularfeldes zum Erlöschen eines Zuteilungsrechtes fu¨hren. Zuerst könnte der Anlagenbetreiber den Antrag mangels Formulars nicht stellen. Später wird er darauf verwiesen, sein Antrag komme nun zu spät und sei verfristet.

Das kann der Gesetzgeber aus mehreren Gründen nicht machen: Zum einen verstößt er gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn er den Behörden erlaubt, die Zuteilungsrechte durch Formulare zu begrenzen. Zum anderen verletzt er die Garantie rechtlichen Gehörs, wenn er sich taub stellt für alle Angaben, die nicht ins Raster eines elektronischen Formulars passen.

Ausnahme für Härtefälle

Aber damit nicht genug: Das Gesetz muss eine Härtefallklausel enthalten. Die Zuteilungsregeln können unvorhergesehenermaßen dazu führen, dass die Zuteilung das Unternehmen ruiniert – in diesem Fall müssen die zuständigen Behörden reagieren können. Europarechtlich wäre das wohl zulässig: Die EU ist an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten gebunden. Zudem gilt ausweislich Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta auch für europäische Rechtsakte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Apropos Härte: Die legt der Gesetzesentwurf in der aktuell diskutierten Fassung im Übermaß an den Tag, was die Sanktionen für Fehler des Anlagenbetreibers betrifft. Wenn er im Emissionsbericht falsche Angaben macht und deshalb zu wenig Zertifikate abgibt, muss er selbst dann Strafe zahlen, wenn er den Fehler weder kannte noch kennen konnte. Nur bei höherer Gewalt können die Behörden von Strafe absehen, also z.B. bei einer Naturkatastrophe – wie ein solcher Fall aussehen soll, kann sich niemand vorstellen.

Diese verschuldensunabhängige Sanktion ist unverhältnismäßig. Sie trägt nicht dazu bei, dass die Anlagenbetreiber ihre Pflichten einhalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat sie demgemäß auch am 19.11.2010 (Az. 10 A 278.08) für rechtswidrig erklärt (nicht rechtskräftig).

Die Pflicht zur Strafzahlung sollte im neuen TEHG entfallen, wenn der Anlagenbetreiber nichts dafür kann. Das gleiche gilt für Ordnungswidrigkeitentatbestände, die im Augenblick (noch?) ebenfalls verschuldensunabhängig gelten (sollen) – was mit rechtsstaatlichen Prinzipien kaum vereinbar ist. Wie man hört, steht in beiden Fällen eine Änderung im Raum.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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