Telefonwerbung: Bundestag und Bundesrat überbieten sich in restriktiven Gesetzesvorhaben!

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Viel ist schon passiert im Kampf gegen die Auswüchse eines aggressiven Direktmarketings: Es gab einschneidende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und die Rechtsprechung wird auch zunehmend restriktiver. Dennoch fühlen sich viele Verbraucher nach wie vor unzureichend geschützt. Insbesondere das – aus Unternehmensperspektive in der Tat höchst lukrative – Telefonmarketing bietet immer wieder Anlass zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten.

Zur Erinnerung: Seit der letzten Novellierung der Telefonwerbungsvorschriften 2009 regelt das UWG, dass Unternehmen Verbraucher nur noch dann zu Werbezwecken anrufen dürfen, wenn diese zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Die mutmaßliche Einwilligung spielt nur noch im Gewerbekundenmarketing eine Rolle. Dennoch versuchen findige Unternehmen – gerade auch in der Energiewirtschaft –  immer wieder mit fingierten Einwilligungen ihre Werbepraxis zu rechtfertigen. Zwar hat die Rechtsprechung reagiert und klare Anforderungen an die Zulässigkeit vorformulierter Einwilligungen in das Telefonmarketing festgeschrieben – vgl. hierzu zuletzt OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.4.2012 (Az. I 20 U 128/11; u.a. IR 2012, 205). Aber der Gesetzgeber sieht unverändert Handlungsbedarf und so hat der Bundesrat bereits im Juli 2011 einen Gesetzentwurf (wir berichteten) vorgelegt, wonach telefonisch vermittelte Vertragsabschlüsse nur gelten, wenn die Verbraucher sie nachträglich binnen zweier Wochen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigungslösung gilt nicht, wenn der Verbraucher das Unternehmen zuvor selbst angerufen bzw. in den Anruf des Unternehmers zuvor schriftlich eingewilligt hat. Eine Beratung dieses Gesetzentwurfs hat im Bundestag noch nicht stattgefunden.

Allerdings hat sich am 26.9.2012 nun der Petitionsausschuss im Bundestag zu Wort gemeldet. Der Ausschuss beschloss einstimmig, noch weitergehende Forderungen zu stellen als der Bundesrat und diese dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) zu überweisen sowie die Fraktionen des Bundestages davon in Kenntnis zu setzen. Telefonisch vermittelte Verträge sollen ausnahmslos erst dann rechtsgültig werden, wenn zusätzlich eine nachträgliche schriftliche Bestätigung seitens des Verbrauchers vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Anrufes eine Einwilligung in Werbeanrufe vorgelegen hat. Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind Verbraucher oft überfordert, ihre Rechte geltend zu machen und sich insbesondere gegen belästigende Werbeanrufe und aufgenötigte Vertragsabschlüsse am Telefon zur Wehr zu setzen. Verschärfungen des UWG allein genügen nicht, zumal  das UWG dem Verbraucher selbst keine Abwehrrechte einräumt, sondern nur den Mitbewerbern des werbenden Unternehmens und Verbraucherverbänden.

Auch schützt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Verbraucher nicht optimal. § 28 Abs. 3 BDSG verbietet zwar die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ohne eine Einwilligung durch den Inhaber der Daten. Jedoch zeigt die Masse an Beschwerden durch Verbraucher über unlautere Werbeanrufe und einschlägige Urteile der Rechtsprechung, dass der unlautere Adressenhandel unverändert von den Unternehmen genutzt wird.

Aber es ist derzeit ungewiss, ob sich diese umfassende Bestätigungslösung durchsetzt: Das BMJ teilt nämlich die Ansicht des Petitionsausschusses nicht. In einer  Stellungsnahme lehnt das Ministerium die Forderungen des Petitionsausschusses mit der Begründung ab, eine „Bestätigungslösung“ sei bereits bei der letzten Novellierung im Jahre 2009 ausreichend erörtert worden, habe im Bundestag jedoch keine Mehrheit gefunden. Laut BMJ könnte man nach diesem Modell nicht mehr oder nur noch eingeschränkt telefonisch Bestellungen aufgeben. Übrigens seien Verbraucher auch nach geltendem Recht ausreichend durch die Widerrufsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschützt. Ein Handlungsbedarf sieht das BMJ nur im Bereich der Teilnahme an Gewinnspielen. Hier wird derzeit ein  Gesetzesentwurf vorbereitet, der die Transparenz beim Zustandekommen von entgeltlichen Gewinnspieldienstverträgen verbessern soll.

Zudem liegt inzwischen ein weiterer Referentenentwurf vom 12.3.2012 seitens des BMJ vor, der Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken im Bereich Inkassowesen, Telefonwerbung und Datenschutz durch weitreichende Sanktionen der werbenden Unternehmen schützen soll. Über die Einzelheiten des Gesetzentwurfs berichten wir demnächst hier ausführlich.

Es bleibt offen, ob die – noch nicht umgesetzten – Gesetzesentwürfe nicht nur den Verbrauchern Schutz vor aufgedrängten Verträgen gewähren, sondern auch die Unternehmen zu einem verträglichen Einsatz der Telefonwerbung bewegen. Wenn es nicht mehr so einfach ist, Verträge am Telefon zu generieren, wird sich vielleicht manches „schwarze Schaf“ in der Branche von dem Einsatz belästigender Werbeformen abbringen lassen. Die Zukunft wird es zeigen.

Wie bereits in unserem früheren Beitrag ausgeführt, muss es bei allen gesetzgeberischen Überlegungen zur nachträglichen Bestätigung vor allem das Ziel sein, die Anforderung an die Transparenz der Einwilligung in Telefonwerbung aus Sicht der betroffenen Verbraucher zu erhöhen, um zukünftig bereits vor Vertragsschluss Missbrauch auszuschließen und unerwünschte Eingriffe in die Privatsphäre zu vermeiden.

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