Transparenzgebot bei Preisanpassungsklauseln: Der Verbraucher ist nicht dumm

(c) BBH
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Endlich mal eine gute Nachricht aus Karlsruhe für die um ihre Preisanpassungsmöglichkeiten besorgte Gas- und Stromversorgerbranche: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen mit Verbrauchern, die keinen Hinweis auf gerichtliche Überprüfbarkeit von Preisanpassungen enthalten, nicht für wettbewerbswidrig erklärt (Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14). Solche Klauseln verstoßen laut BGH nicht gegen das Transparenzgebot, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufführen, dass der Verbraucher künftige Preisanpassungen nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen kann. Das Transparenzgebot – so die Karlsruher Richter – gebiete es gerade nicht, die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich im Vertrag selbst aufzulisten.

Was steckt dahinter? Das Transparenzgebot schützt zum einen den Verbraucher, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorgelegt werden. Zum anderen regelt es aber auch das Verhalten von Wettbewerbern auf dem jeweiligen Markt, hier also dem Strommarkt. Verstößt ein Wettbewerber gegen das Transparenzgebot, so können die Konkurrenten per Abmahnung und wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren auf die Einhaltung pochen.

Hier hatte das Unternehmen Energy2day ein Stadtwerk abgemahnt mit der Behauptung, es verschaffe sich im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorteil durch die Verwendung einer intransparenten Klausel. Das Stadtwerk wehrte sich. Hauptargument: Der Kunde könne doch die Änderungen der klaren und verständlichen Kriterien vorhersehen. Außerdem würden hier keine Fehlvorstellungen auf Kundenseite hervorgerufen oder auch nur bestärkt. Und dass dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zustehen, muss nun auch nicht der AGB-Verwender dem Verbraucher ausdrücklich sagen, es sei denn, das steht in einem Gesetz. Das ist im Hinblick auf § 315 BGB, der die Billigkeitskontrolle erlaubt, jedoch nicht der Fall.

Der 8. Senat folgte diesem Ansatz. Damit stärkt er das wettbewerbsrechtliche Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. Maßstab ist damit nicht, anders als etwa in den USA, ein Verbraucher, der wie ein Unmündiger an die Hand genommen werden muss. Versorger und Verbraucher begegnen sich vielmehr zwar mit unterschiedlicher professionell bedingter Vorbildung. Diesem trägt die AGB-Kontrolle aber hinreichend Rechnung. Damit findet der BGH zu einer praxisnahen Betrachtung des Wettbewerbs um den Kunden als einen Marktakteur auf Augenhöhe.

Insgesamt ist das Urteil damit uneingeschränkt zu begrüßen. Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen müssen klar und verständlich sein. Dies ist den Versorgern bewusst. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern muss der Versorger aber nicht allumfassend wiedergeben. Dies ist auch keine Entscheidung gegen den Verbraucherschutz. Ob der Verbraucher von ausladenden Belehrungs- und Mitteilungspflichten wirklich profitiert, kann man ohnehin getrost in Frage stellen. Dies illustriert beispielsweise der Umstand, dass die Rechnungen, die Versorger heute versenden müssen, von Verbrauchern vielfach als zu detailliert empfunden werden und gerade in ihrem ausladenden Bemühen um komplette Transparenz zu weniger statt zu mehr Information führen.
Zuletzt profitiert auch das Wettbewerbsrecht: Anders als noch die Vorinstanz hat der BGH im Umgang mit Abmahnungen zwischen Konkurrenten Augenmaß bewiesen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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