Umsetzung des Klimapakets – Teil 1: Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

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66 Maßnahmen hat die Bundesregierung mit ihrem am 20.9.2019 verkündeten Klimapaket beschlossen (wir berichteten). An legislativen Herausforderungen fehlt es dabei nicht (siehe die Analyse von Dena und BBH). Dennoch will die Bundesregierung bei der Umsetzung ein hohes Tempo vorlegen, und einige Entwürfe liegen ja auch schon auf dem Tisch: etwa der des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG), das zentrale Rahmengesetz für die Klimaschutzpolitik des Bundes. Und natürlich das am 23.10.2019 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG), das einen Grundbaustein des Klimapakets bildet und auf das wir im nächsten Teil unserer Serie näher eingehen werden.

Nun aber zunächst zu den Eckpunkten des KSG:

Das KSG soll quer durch alle Sektoren den umfassenden Rahmen setzen, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu mindern, und normiert die Ziele und Prinzipien der Klimaschutzpolitik. Zugleich soll dadurch eine gewisse Planungssicherheit gewährleistet und die Klimapolitik verbindlich gemacht werden. Für die konkreten Klimaschutzmaßnahmen sollen die Ministerien verantwortlich sein, die für die einzelnen Sektoren jeweils fachlich zuständig sind.

In § 3 Abs. 1 KSG werden die nationalen Klimaschutzziele nun – wenn auch vorerst nur bis zum Zieljahr 2030 – gesetzlich festgeschrieben: „Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent.“ Diese Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden, § 3 Abs. 3 Satz 2 KSG. Es besteht allerdings gemäß § 3 Abs. 2 KSG weiterhin die Möglichkeit, „die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen“. Damit ist v.a. die Europäische Klimaschutzverordnung (VO (EU) 2018/842) gemeint. Sie legt die nationalen Ziele für die Reduzierung von Treibhausgasen verbindlich fest. § 3 Abs. 2 KSG ermöglicht nun das Zukaufen von Zertifikaten aus anderen EU-Ländern. Das mit dem Klimaschutzpaket ja nicht zuletzt auch verfolgte Ziel, Zahlungen an andere Mitgliedstaaten leisten zu müssen, wird durch diese Rückfalloption natürlich relativiert.

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, legt das Gesetz in § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 KSG jährliche Minderungsziele für die Sektoren fest. Danach sollen die jährlichen Emissionen linear sinken. Auf diese Weise sollen im Jahr 2030 die Sektorziele des Klimaschutzplans erreicht werden. Dabei werden für den Sektor Energiewirtschaft, entsprechend dem Abschlussbericht der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“, nur für die Jahre 2020, 2022 und 2030 genaue Emissionsmengen vorgegeben. In den übrigen Jahren sollen die Emissionsmengen möglichst stetig verringert werden. Die genaue Ausgestaltung bleibt einer abschließenden gesetzlichen Festlegung vorbehalten.

Schließlich gibt es noch Regelungen zu Sofort- und Klimaschutzprogrammen (§§ 8, 9 KSG), zur Gründung und zu den Aufgaben eines Expertenrates für Klimafragen (§§ 11, 12 KSG) sowie zum Berücksichtigungsgebot des Klimaschutzes seitens der öffentlichen Hand und zur klimaneutralen Bundesverwaltung (§§ 13, 15 KSG). Nach § 14 KSG gelten die bisherigen Klimaschutzgesetze der Länder fort, und die Länder können weiterhin eigene Klimaschutzgesetze erlassen.

Privaten erlegt das KSG übrigens keine unmittelbaren Pflichten auf. Direkt verpflichtet werden (nur) die öffentlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Zu erwähnen ist jedoch, dass das KSG Verordnungsermächtigungen enthält, wonach Pflichten zur Datenermittlung und Datenmitteilung (§ 5 Abs. 4 KSG) auch mit einem Bußgeld bewehrt werden können. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 6 Abs. 2 KSG).

Für den Bürger und die privaten Unternehmen werden im Übrigen dann die auf der Grundlage des KSG ergehenden Maßnahmen unmittelbar relevant. Dies betrifft insbesondere die geplante CO2-Bepreisung (v.a. das im nächsten Teil zu besprechende BEHG). Explizite Regelungen hierzu enthält der Gesetzesentwurf des KSG nur im Rahmen der Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EFKG). Dieser soll das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der klimapolitischen Maßnahmen und der Energiewende in Deutschland sein. Die Änderungen schaffen die gesetzlichen Grundlagen für Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem und ermöglichen Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung der CO2-Bepreisung.

Was das KSG im Ergebnis bringt, muss sich noch zeigen. Denn so ist es nun einmal mit Rahmengesetzen: Der Rahmen will erst noch gefüllt sein.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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