Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030: Das neue Gebäudeenergiegesetz 

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Die Regierungskoalition hat sich nach zähen Verhandlungen am 20.9.2019 auf das lang erwartete Klimapaket (wir berichteten) geeinigt. Eine der 66 Maßnahmen (siehe Kurzstudie), die das Bündel umfasst, ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Am 23.10.2019 hat das Kabinett nun den Gesetzesentwurf des Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministeriums beschlossen. Der Entwurf weicht von dem im Mai diesen Jahres an die Verbände versendeten Entwurf ab (wir berichteten).

Das neue Gesetz soll das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammenführen. Für neue und sanierte Gebäude gelten danach weiterhin die energetischen Anforderungen der EnEV 2016. Dies entspricht dem Koalitionsvertrag und soll Art. 9 Art. 9  RL 2018/844  (EU-Gebäuderichtlinie) umsetzen, die dazu verpflichtet, ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude zu errichten. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab 2019. Danach muss ein Gebäude eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und, soweit möglich, zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.

In die Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfs gehen weiterhin energieträgerspezifische Primärenergiefaktoren (PEF) mit ein. Der ursprüngliche Entwurf 2018 hatte noch einen Methodenwechsel bei der primärenergetischen Bewertung von KWK-Anlagen auf die Carnot-Methode vorgesehen. Jetzt bleibt es aber bei der bekannten Stromgutschriftmethode. Dies soll 2025 überprüft werden. Gegebenenfalls kommt der Wechsel zur Carnot-Methode dann ab 2030.

Strom aus Erneuerbaren Energien kann dabei in einem bestimmten Umfang bei der Berechnung des Endenergiebedarfs des Gebäudes abgezogen werden. So erlaubt der Gesetzesentwurf, anders als bisher nach § 5 EEWärmeG, den gebäudenah erzeugten erneuerbaren Strom auf den Primärenergiebedarf eines neu errichteten Gebäudes anzurechnen.

Ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohnungsneubau listet verschiedene Ausführungsvarianten pro Gebäudetyp auf, mit denen die Anforderungen je nach Anwendungsvoraussetzungen und Ausführungsvarianten ohne Nachweis energetischer Berechnungen erfüllt werden können.

Das Gesetz regelt zudem, dass eine gemeinsame Erfüllung im Quartier möglich ist, wenn die Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen und gemeinsam geplant und innerhalb von 3 Jahren realisiert worden sind. Ferner bietet die sog. Innovationsklausel Flexibilisierung in der Form, dass anstelle der Anforderungen an den Primärenergiebedarf über ein auf Treibhausgas-Emissionen ausgerichtetes System die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen ist. Neu ist, dass das GEG-E nunmehr vorsieht, dass die sich aus dem PEF-Bedarf ergebenen CO2-Emmissionen im Energieausweis anzugeben sind.

Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl-Heizkessel ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung Erneuerbarer Energien gedeckt ist. Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und anteilige Erneuerbare-Energien-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt. Für Öl- und Gasheizkessel, die bereits älter als 30 Jahre sind, wurde die Austauschpflicht aus der EnEV in das neue GEG integriert.

Im Falle des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist nunmehr die obligatorische Energieberatung des Käufers bzw. Eigentümers im GEG verankert.

Ansprechpartner BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

Ansprechpartner BBHC: Roland Monjau

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