Urteil des EuGH zum sektorübergreifenden Korrekturfaktor

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Ist der sektorübergreifende Korrekturfaktor (Cross Sectoral Correction Factor – CSCF), durch den die kostenlose Zuteilung an die Industrie pauschal gekürzt wird, rechtmäßig? Oder gibt es möglicherweise eine Chance auf nachträgliche Mehrzuteilung? Diese Frage beschäftigt Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen seit nunmehr über zwei Jahren (wir berichteten). Schon länger lag sie zur Vorabentscheidung beim EuGH (wir berichteten), gestern nun hat das Gericht ein Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) gefällt. Alle offenen Fragen sind dadurch aber trotzdem noch nicht geklärt. Aber der Reihe nach:

Was sagt der EuGH?

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: der CSCF ist rechtswidrig, so der EuGH, und zwar weil bei dessen Berechnung die Gesamtmenge der Emissionen, die dem Emissionshandelssystem unterliegen, falsch angesetzt wurde. Die Kommission muss die relevanten Daten nun neu erheben und den CSCF ein zweites Mal berechnen.  Der EuGH gibt der Kommission hierfür 10 Monate Zeit. Ob dies im Ergebnis zu einem höheren oder niedrigeren Korrekturfaktor führt, ist aus Sicht des Gerichts offen. Der EuGH geht aber ausdrücklich davon aus, dass die Kommission nach Ablauf der gesetzten Frist auch einen höheren Korrekturfaktor festsetzen kann.

Nach dem jetzigen Urteil ist dies gar nicht einmal unwahrscheinlich. Denn anders, als es die klagenden Anlagenbetreiber gerügt hatten, habe die Europäische Kommission bei der Ermittlung des Zuteilungsbudgets nicht zu wenig, sondern zu viel Emissionen berücksichtigt. Ein Teil der Mitgliedstaaten habe die Emissionen nach einer falschen Systematik gemeldet. Die Kommission müsse diese Daten nun erneut prüfen. Auch in einem weiteren wichtigen Punkt hat der EuGH die vorgetragenen Einwände zurückgewiesen. Die Anlagenbetreiber hatten eine Asymmetrie zwischen Zuteilungsbudget und Zuteilungsansprüchen bemängelt, die zu dem hohen Korrekturfaktor geführt habe. Diese Asymmetrie, so der EuGH, sei hinzunehmen, weil sie durch das Ziel der Verringerung der Emission von Treibhausgasen gerechtfertigt sei.

Konsequenzen soll die Rechtswidrigkeit des CSCF nach dem Willen des Gerichts nur für künftige Zuteilungsentscheidungen haben. Bereits erfolgte Zuteilungen auf Grundlage des alten Faktors sollen bestehen bleiben.

Ist die Auseinandersetzung damit beendet?

Der EuGH stellt zwar die höchste Instanz in Europa dar, seine Urteile sind nicht mehr angreifbar. In den Vorabentscheidungsverfahren beantwortet er aber nur Fragen, die ihm vorgelegt werden, und prüft nicht umfassend die Rechtmäßigkeit. Da es weitere Vorlageverfahren zum CSCF gibt, unter anderem aus Deutschland, mit denen sich der EuGH bisher noch gar nicht beschäftigt hat, kann es durchaus sein, dass noch Aspekte zum Tragen kommen, die zu einer abweichenden Bewertung führen.

Insofern setzt das Urteil wahrscheinlich noch nicht den Schlusspunkt hinter den Streit um den CSCF. Denn der EuGH muss – bei allem Pragmatismus zugunsten der Budgetbegrenzung – auch die weiteren Fragen, die ihm noch vorliegen oder noch vorgelegt werden, gewissenhaft prüfen. Insofern besteht also noch Hoffnung, dass die Rechtmäßigkeit des CSCF vollständig geprüft wird. Angesichts der vom EuGH gesetzten 10-Monats-Frist ist allerdings Eile geboten.

Wie ist die Entscheidung einzuschätzen?

Natürlich kann die Betreiberseite mit dieser Entscheidung nicht glücklich sein. Zum einen, weil mit dieser die erhoffte Erleichterung – der als deutlich überhöht wahrgenommenen Kürzung – in weite Ferne rückt. Zum anderen aber auch, weil die tragenden Erwägungen des Urteils nicht überzeugen. Zunächst ist bereits die Ansicht des EuGH, dass Fehler nicht rückabzuwickeln seien, schwierig. Auch wenn dies bei einer angeblichen Überhöhung im Sinne der Betreiber ist: Der Wortlaut der Entscheidung spricht schon sehr dafür, dass es dem Gericht hier nicht – richtigerweise – um den Vertrauensschutz für die Anlagenbetreiber, sondern allein um Verwaltungsvereinfachung geht. Es ist zu befürchten, dass das Gericht dies auch dann so sieht, wenn es um Mehrmengen geht. Überdies ist es unglücklich, dass damit nun eine Entscheidung in der Welt ist, die sich mit dem CSCF beschäftigt, ohne dabei aber alle berechtigten Fragen abgearbeitet zu haben. Es bleibt zu hoffen, dass das mit den Klagen der deutschen Anlagenbetreiber befasste Verwaltungsgericht Berlin und alle weiteren Gerichte im Instanzenzug sich nun noch mit der gebotenen Unvoreingenommenheit mit den unbeantworteten Fragen befassen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

 

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